Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen in der Insolvenz

Der Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei vorausschauend abzuschätzen ist, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Insolvenzschuldners zu rechnen ist. Hierzu ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Insolvenzschuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen1.

Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen in der Insolvenz

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Insolvenzschuldner früher als Geschäftsführer einer GmbH tätig, die ihm zur Alterssicherung eine Pensionszusage erteilt und zu deren Rückdeckung drei Versicherungen abgeschlossen hatte, aus denen allein die GmbH bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die GmbH an den Insolvenzschuldner. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH die Kapitalisierung der Betriebsrente. Der Versicherung kapitalisierte daraufhin die Versicherungen und zahlte einen Betrag in Höhe von 113.468 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Insolvenzverwalters. Ferner gewährte die GmbH dem Insolvenzschuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die GmbH und der Insolvenzverwalter stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die GmbH wurde ein Betrag in Höhe von 106.054,59 € ausgezahlt, den die GmbH hinterlegte. Zudem schloss die GmbH zugunsten des Insolvenzschuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Insolvenzschuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Insolvenzverwalter aus und hinterlegte das Kapital in Höhe von 42.831,74 €.

Der Insolvenzschuldner war auch bei einer weiteren GmbH tätig, die dem Insolvenzschuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Insolvenzschuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag in Höhe von 51.227,75 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag in Höhe von 34.629,75 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Insolvenzverwalter überwiesen.

Der am 11.07.1955 geborene Insolvenzschuldner hat am 10.03.2022 bei dem Insolvenzgericht Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 851c, 850c, 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Insolvenzverwalter ist den Anträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – hat die Anträge des Insolvenzschuldners zurückgewiesen2. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Insolvenzschuldners hatte vor dem Landgericht Dresden teilweise Erfolg3. Mit der vom Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzschuldner seine Anträge auf Pfändungsschutz weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind; die Rechtsbeschwerde hat vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg; die Entscheidung des Landgerichts Dresden über die Anträge des Insolvenzschuldners auf Pfändungsschutz weise keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf:

Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist unter anderem ausdrücklich auf § 850i ZPO und § 851c ZPO.

Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Landgericht Dresden angenommen, dass die Leistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 851c Abs. 1 ZPO von dem Insolvenzbeschlag ausgenommen sind.

Dies weist keine Rechtsfehler auf. Die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes für Altersrenten nach § 851c Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil in den Verträgen entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Zahlung einer Kapitalleistung nicht nur für den Todesfall vereinbart worden ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Insolvenzschuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen nach § 850i ZPO zu gewähren, ist an keine Frist gebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Insolvenzschuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, jedenfalls soweit es die Einzelzwangsvollstreckung betrifft, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat4.

Dem Rechtsschutzinteresse des Insolvenzschuldners für einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass die Versicherungsleistungen vor der Antragstellung einem offenen Treuhandkonto des Insolvenzverwalters gutgeschrieben worden sind, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Damit hat der Drittschuldner weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Insolvenzschuldnervermögen noch in die Masse geleistet5. Nichts anderes gilt, soweit die Versicherungsleistungen hinterlegt worden sind.

Die dem Insolvenzschuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Insolvenzschuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Insolvenzschuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Bei den Ansprüchen des Insolvenzschuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte6.

Das Landgericht Dresden hat die dem Insolvenzschuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt 148.514, 61 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Insolvenzschuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Insolvenzschuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln.

In der Gesamtvollstreckung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten (§ 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers – etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit – Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Insolvenzschuldner und Gläubiger zur Anwendung gelangen7.

§ 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber auch hier sind die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen.

Demgemäß ist der Pfändungsschutz insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange der Gläubiger entgegenstehen8. Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einfließen9. Dabei ist im Rahmen der Abwägung im Insolvenzverfahren aufseiten der Gläubigergesamtheit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gläubiger im Hinblick auf die dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können (§§ 286, 301 InsO). Auch ist in die Abwägung die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) einzubeziehen. Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte, insbesondere die Höhe des dem Insolvenzschuldner verbleibenden Betrags, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein Lebensstil in die Abwägung einzustellen10.

Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Insolvenzschuldners zu rechnen ist7. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden.

Schließlich hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass sonstige Einkünfte nur für unpfändbar erklärt werden können, soweit dies erforderlich ist, damit dem Insolvenzschuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen11. Daher ist für den vom Landgericht Dresden angenommenen „Besserungszuschlag“ in Höhe von 40 % auch bei einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Maßgabe des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kein Raum.

Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der zu belassenden Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob das Landgericht Dresden von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat12. Rechtsfehler liegen insbesondere dann vor, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat13.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts Dresden rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht Dresden hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Insolvenzschuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 148.514, 61 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Insolvenzschuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Insolvenzschuldners auf.

Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals geltend macht, das Landgericht Dresden hätte seiner Entscheidung die Tabelle über die Alterssterblichkeit nach Kohorten zugrunde legen müssen, weil sich dann für den Insolvenzschuldner ein längerer Zeitraum und damit ein höherer pfändungsfreier Betrag ergeben würde, hat sie damit im Ergebnis keinen Erfolg. Denn insoweit ist für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblich, dass das Landgericht Dresden eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Insolvenzschuldners und der Gläubigergesamtheit vorgenommen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung über die Bemessung des angemessenen Zeitraums getroffen hat. Die Ermittlung des durch die Lebenserwartung des Insolvenzschuldners bestimmten Zeitraums des Bedarfs ist in die Abwägung einzubeziehen, stellt aber nur ein Kriterium unter mehreren dar, das bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.

Das Landgericht Dresden hat eine Gesamtabwägung der für die Insolvenzschuldner- und Gläubigerinteressen maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Es hat bei seiner Entscheidung einerseits berücksichtigt, dass die Gläubiger aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner nicht mehr durchsetzen können. Auch hat es die Höhe der zu erwartenden Quote (§§ 187 ff InsO) nicht außer Acht gelassen. Zudem hat es das Verhalten des Insolvenzschuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. §§ 97, 290, 295 InsO) einbezogen. Andererseits hat das Landgericht Dresden die Höhe der Einkünfte des Insolvenzschuldners, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation, seine Bedürfnisse sowie seine Lebensumstände in die Abwägung eingestellt.

Hierbei hat das Landgericht Dresden weder das Lebensalter des Insolvenzschuldners noch den Umstand, dass der Insolvenzschuldner bereits die Altersgrenze des gesetzlichen Rentenalters überschritten hat, außer Acht gelassen. Schließlich hat das Landgericht Dresden die erforderliche Gesamtabwägung der Insolvenzschuldner- und Gläubigerinteressen rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – IX ZB 3/25

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923[]
  2. AG Dresden, Beschluss vom 22.07.2022 – 544 IN 391/14[]
  3. LG Dresden, Beschluss vom 16.01.2025 – 10 T 18/24[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 15 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 16 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 18 ff mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20, NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN[][]
  8. vgl. Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850i Rn. 18[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 198/08, NZI 2010, 141 Rn. 14 mwN[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2017 – IX ZB 18/17, NZI 2018, 218 Rn. 15[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2016 – IX ZB 69/15, NZI 2016, 457 Rn. 14; vom 12.09.2019 – IX ZB 56/18, ZIP 2019, 2267 Rn. 8; vom 26.09.2019 – IX ZB 21/19, ZIP 2019, 2265 Rn. 16, jeweils zu § 850c ZPO in der bis zum 7.05.2021 geltenden Fassung[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – XII ZB 588/11, NJW-RR 2013, 388 Rn. 16[]
  13. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5[]

Bildnachweis: