Die bei der Renovierung ausgelöste Sprinkleranlage – und die Gebäudeversicherung

Eine Gebäudeversicherung muss nicht für Schäden zahlen, die bei der Renovierung eines Gebäudes entstehen.

Die bei der Renovierung ausgelöste Sprinkleranlage – und die Gebäudeversicherung

So hat aktuell das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen und damit das Urteil erster Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth1 bestätigt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich u.a. in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem sechsstöckigen Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht werden mussten, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt ca. 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Die zur Behebung des massiven Wasserschadens erforderlichen Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf ca. 430.000 €.

Das Oberlandesgericht verneinte eine Zahlungspflicht des beklagten Gebäudeversicherers, da es bereits an einem Versicherungsfall fehle:

Das Wasser sei nicht, wie in den Versicherungsbedingungen formuliert, „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der „Leckage“ objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als „Fehlalarm“ ungewollt -, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag.

Unabhängig davon müsse die Beklagte auch deshalb nicht zahlen, da es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 3. November 2025 – 8 U 9/25

  1. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.08.2022 – 8 O 25/24[]

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