Private Pflegeversicherung – und die Kindernachversicherung trotz pränataler Diagnose einer Trisomie 21

Verschweigt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung eine ihm bekannte pränatale Diagnose einer Trisomie 21 seines ungeborenen Kindes, liegt ohne entsprechende Nachfrage des Versicherers weder eine arglistige Täuschung noch eine Offenbarungspflicht vor. Die Kindernachversicherung bleibt wirksam.

Private Pflegeversicherung – und die Kindernachversicherung trotz pränataler Diagnose einer Trisomie 21

Damit bleibt die Nachversicherung eines mit Trisomie 21 geborenen Kindes auch dann wirksam, wenn der versicherte Elternteil bereits vor Abschluss seiner eigenen Versicherung von der Diagnose wusste und diese dem Versicherer nicht ungefragt mitteilte.

Dem aktuell vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit lag die in § 198 Abs. 1 VVG geregelte Kindernachversicherung zugrunde. Danach können neugeborene Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten in eine private Pflegezusatzversicherung aufgenommen werden, sofern ein Elternteil bereits mindestens drei Monate vor der Geburt versichert war. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei ausdrücklich auch auf angeborene Fehlbildungen und Behinderungen.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer eine private Pflegezusatzversicherung für sich selbst abgeschlossen, nachdem bei seiner ungeborenen Tochter im Rahmen einer Pränataldiagnostik bereits eine Trisomie 21 eindeutig festgestellt worden war. Im Versicherungsantrag beantwortete er sämtliche Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft oder nach gesundheitlichen Befunden eines ungeborenen Kindes enthielt das Antragsformular jedoch nicht. Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter im Wege der Kindernachversicherung bei der Versicherung an. Das Kind wurde ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in den Versicherungsschutz aufgenommen. Da die Tochter aufgrund der Trisomie 21 von Geburt an pflegebedürftig war und Pflegegrad 3 erhielt, machte der Vater Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung geltend. Die Versicherung verweigerte die Leistung und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie vertrat die Auffassung, der Vater hätte die bereits bekannte Diagnose ungefragt offenbaren müssen.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. Nach Auffassung des Gerichts hat der Versicherungsnehmer weder aktiv falsche Angaben gemacht noch durch pflichtwidriges Schweigen getäuscht. Da er sämtliche gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe, fehle es bereits an einer aktiven Täuschungshandlung.

Auch eine Täuschung durch Unterlassen verneinte das Oberlandesgericht. Eine Pflicht, den Versicherer ungefragt über die pränatal festgestellte Behinderung des ungeborenen Kindes zu informieren, habe nicht bestanden. Es sei vielmehr Aufgabe des Versicherers, diejenigen Umstände abzufragen, die für seine Risikobewertung von Bedeutung seien. Gerade weil pränatal diagnostizierte Erkrankungen keine außergewöhnliche Erscheinung seien und Versicherer die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Kindernachversicherung kennen, hätten entsprechende Fragen ohne Weiteres in das Antragsformular aufgenommen werden können.

Da der Versicherer bewusst auf entsprechende Fragen verzichtet habe, habe der Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfen, dass eine Mitteilung hierüber nicht erforderlich sei. Eine arglistige Täuschung scheide deshalb aus.

Folglich sei die Kindernachversicherung wirksam zustande gekommen. Die Versicherung müsse die vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund des bestehenden Pflegegrades erbringen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht die Grenzen vorvertraglicher Offenbarungspflichten im Versicherungsrecht. Versicherungsnehmer müssen grundsätzlich nur die Fragen beantworten, die ihnen der Versicherer tatsächlich stellt. Unterlässt es der Versicherer, für seine Risikoprüfung wesentliche Umstände – etwa bekannte pränatale Diagnosen bei einer möglichen Kindernachversicherung – ausdrücklich zu erfragen, kann er sich später regelmäßig nicht auf eine arglistige Täuschung berufen. Für Versicherungsunternehmen dürfte das Urteil Anlass sein, Antragsformulare und Risikoprüfungsprozesse zu überprüfen. Für Versicherungsnehmer schafft die Entscheidung hingegen mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs ihrer vorvertraglichen Anzeigepflichten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2026 – 12 U 131/25

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