Eine nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung durchgeführte Hautstraffung kann eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der privaten Krankenversicherung darstellen, wenn sie nach objektiven medizinischen Erkenntnissen im Einzelfall therapeutisch geboten ist.
Die private Krankenversicherung kann verpflichtet sein, auch die Kosten einer Hautstraffung nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung zu übernehmen. Die medizinische Notwendigkeit einer Folgebehandlung ist dabei anhand objektiver medizinischer Kriterien zu beurteilen ist und nicht allein deshalb entfällt, weil der Eingriff zugleich eine ästhetische Verbesserung bewirkt.
Der aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedene Rechtsstreit betraf eine Versicherungsnehmerin, die wegen eines Lipödems eine Liposuktion sowie anschließend eine Hautlappenreduktion durchführen ließ. Die private Krankenversicherung hatte die Kosten zunächst vollständig mit der Begründung abgelehnt, es handele sich lediglich um kosmetische Eingriffe. Nach Durchführung der Operation erstattete sie lediglich einen Teil der Kosten der Fettabsaugung. Mit ihrer Klage verlangte die Versicherungsnehmerin die Erstattung der verbleibenden Behandlungskosten, insbesondere für die Hautstraffung.
Während das erstinstanzlich Landgericht Frankfurt am Main der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben hatte1, sprach das Oberlandesgericht der Versicherungsnehmerin einen weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von rund 1.400 € zu. Zusammen mit den bereits vorprozessual geleisteten Zahlungen musste die Versicherung damit einen deutlich höheren Kostenanteil übernehmen.
Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass bei der Versicherungsnehmerin unstreitig eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorlag. Ebenso stand außer Streit, dass die Fettabsaugung als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen war. Streitentscheidend war daher allein die Frage, ob auch die nachfolgende Hautstraffung noch als medizinisch notwendige Heilbehandlung einzustufen ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts richtet sich diese Beurteilung nicht nach der subjektiven Einschätzung des behandelnden Arztes oder der Versicherungsnehmerin. Maßgeblich sei vielmehr ein objektiver medizinischer Maßstab. Eine Heilbehandlung sei jedenfalls dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch erforderlich anzusehen.
Im konkreten Fall gelangte der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Hautstraffung medizinisch indiziert war. Ausschlaggebend waren dabei die individuellen gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmerin. Diese war auf einen Rollator beziehungsweise einen Rollstuhl angewiesen und musste ihre Arme deshalb dauerhaft eng am Körper führen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen führte dies dazu, dass sich im Bereich der Achseln und der Ellenbogen Hautfalten bildeten, die typischerweise zu erheblichen Reizungen führen können. Dass konkrete Hautreizungen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht dokumentiert waren, änderte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts an der medizinischen Indikation.
Nicht in vollem Umfang erfolgreich war die Versicherungsnehmerin allerdings hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten. Einzelne Gebührenpositionen seien nicht erstattungsfähig gewesen, weil sie mit dem Operationsbericht nicht übereinstimmten oder die angesetzten Steigerungsfaktoren gebührenrechtlich nicht nachvollziehbar gewesen seien.
Mit der Entscheidung verdeutlicht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass Folgeeingriffe nach einer medizinisch notwendigen Hauptbehandlung nicht vorschnell als rein kosmetische Maßnahmen eingeordnet werden dürfen. Entscheidend bleibt stets, ob die Behandlung aus objektiver medizinischer Sicht therapeutisch geboten ist. Gerade bei Lipödem-Erkrankungen, bei denen nach einer Liposuktion erhebliche Hautüberschüsse entstehen können, gewinnt diese Abgrenzung erhebliche praktische Bedeutung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition privat krankenversicherter Patienten bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen für medizinisch notwendige Folgebehandlungen. Versicherer können die Kostenerstattung nicht allein mit dem Hinweis auf den äußerlich kosmetischen Charakter eines Eingriffs verweigern, wenn objektive medizinische Gründe für die Behandlung sprechen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass die medizinische Notwendigkeit stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nachzuweisen ist und auch die Abrechnung der Behandlung den gebührenrechtlichen Anforderungen entsprechen muss. Insbesondere bei Lipödem-Erkrankungen dürfte das Urteil künftig eine wichtige Orientierung für die Beurteilung vergleichbarer Erstattungsfälle bieten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2026 – 3 U 99/25
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.07.2025 – 2-30 O 3/22[↩]










