Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehende Steuererstattungen

Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist1. Die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines noch nicht feststehenden Steuererstattungsanspruchs aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist unabhängig davon zulässig, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können.

Bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehende Steuererstattungen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eröffnete das Amtsgericht Bamberg – Insolvenzgericht – am 13.03.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, bestellte einen Insolvenzverwalter und stellte die Restschuldbefreiung in Aussicht. Der Schuldner beantragte am 10.03.2022, ihm nach Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erteilen, und machte geltend, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit Ablauf des 13.03.2022 erfüllt seien. Mit Beschluss vom 16.05.2022 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung.

Mit weiterem Beschluss vom 18.10.2022 hob das Gericht das Insolvenzverfahren nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung auf. Zugleich beschloss es, dass der Insolvenzbeschlag für näher bezeichnete Steuererstattungsansprüche des Schuldners für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2022 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechterhalten bleibe. Es ordnete die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge an und beauftragte den Insolvenzverwalter mit ihrem Vollzug2.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung hat das Landgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Auf die von dem Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen3, das sodann die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags für Steuererstattungsansprüche auf die Veranlagungszeiträume 2019, 2020, 2021 und 2022 bis einschließlich 15.05.2022 beschränkt ist und der sofortigen Beschwerde im Übrigen stattgegeben4.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg, soweit dieses die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wegen der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags im Hinblick auf Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2022 für die Zeit vom 13.03.2022 bis einschließlich 15.05.2022 zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen:

Nur soweit das Landgericht Bamberg die Anordnung für Steuererstattungsansprüche des Schuldners im Veranlagungszeitraum 2022 auch auf die Zeit vom 13.03.2022 bis einschließlich 15.05.2022 bezogen hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 13.03.2019 eröffnet worden. Anwendbar sind daher die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung vom 15.07.20135, Art. 103k EGInsO.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Bamberg angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO für Steuererstattungsansprüche aus Einkommen, Umsatz, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, aus Kfz-Steuer sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegeben sind, soweit diese Ansprüche vor oder während des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet worden sind. Nach dieser Bestimmung ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen6.

Allerdings ist § 287 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Landgerichts Bamberg für die Voraussetzungen, unter denen eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann, bedeutungslos. Die Nachtragsverteilung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände angeordnet werden, die Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 InsO sind. Pfändbare Forderungen des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind – solange weder das Insolvenzverfahren aufgehoben noch die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Erteilung der Restschuldbefreiung gegeben sind unabhängig von einer Abtretungserklärung des Schuldners Bestandteil der Insolvenzmasse.

Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche auf Steuererstattungen. Sie gehören zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist7. Daher kommt es nicht darauf an, dass § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO den Einkommensteuererstattungsanspruch des Schuldners nicht erfasst8. Es geht im Streitfall nicht um die Reichweite der Abtretung von Forderungen auf Bezüge an einen Treuhänder. Vielmehr steht die Rechtsmacht und Verpflichtung des Insolvenzverwalters, gemäß § 80 Abs. 1 InsO, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO während des Insolvenzverfahrens die steuerlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, außer Frage9.

Der Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen10.

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt nicht voraus, dass die Existenz oder der Ort eines Massegegenstands dem Verwalter während der Dauer des Insolvenzverfahrens unbekannt war. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände, von deren Existenz der Verwalter wusste, die er aber irrtümlich für nicht verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse zog11. Gleiches gilt, wenn Gegenstände während der Verfahrensdauer tatsächlich (noch) nicht verwertbar waren12 oder wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist13.

Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind folglich im Regelfall gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen14. Diese Rechtsprechung trägt einerseits insbesondere dem Interesse des Schuldners in der Insolvenz natürlicher Personen Rechnung, der damit nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einem sogenannten asymmetrischen Verfahren – wie im Streitfall – nicht länger als nötig den Beschränkungen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird. Andererseits wird mit der Anordnung der Nachtragsverteilung zugleich dem Interesse der Insolvenzgläubiger Genüge getan, an der Verwertung von Massegegenständen auch dann noch zu partizipieren.

Danach kommt es für die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter an der Geltendmachung der Steuererstattungsansprüche auch objektiv gehindert gewesen ist. Ebenso wenig ist entgegen der Rechtsbeschwerde maßgeblich, dass das Insolvenzgericht nach einem von ihm gefertigten Aktenvermerk bereits am 16.12.2021 von dem Bestehen von Steuererstattungsansprüchen des Schuldners für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 ausgegangen ist. Aus welchem Grund die Verwertung der bereits vor dem Schlusstermin bekannten Ansprüche bislang unterblieben ist, ist für die Anordnung der Nachtragsverteilung unerheblich, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters unterblieben sein sollte15.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Bamberg die Nachtragsverteilung ohne weitere Prüfung der von dem Schuldner geltend gemachten steuerlichen Ursprünge der Steuererstattungsansprüche angeordnet. Ob ein pfändbarer Steuererstattungsanspruch aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auch in voller Höhe zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten ist, ist allenfalls und erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung der Nachtragsverteilung zu prüfen.

Für die allein infrage stehende Anordnung der Nachtragsverteilung ist unerheblich, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können. Insbesondere steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen, dass der Steuererstattungsanspruch – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht – der Höhe nach von einer von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abweichenden Berechnung der steuerlichen Einkünfte des Schuldners abhängen kann. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bewertung der Dienstwagennutzung als geldwerter Vorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der tatsächlichen Nutzung durch den Schuldner abwich und sich damit womöglich gemäß § 850e ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ein zu hoher pfändbarer Betrag aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zugunsten der Masse ergeben haben könnte, kann deshalb dahinstehen. Ein Steuererstattungsanspruch ist in vollem Umfang pfändbar (§ 46 Abs. 1 AO) und somit Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Vermögen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht16. Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch erlangt, sodass dieser in die Masse fällt, wenn der ihn begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer verwirklicht ist. Derartige Steuererstattungsansprüche werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen17.

Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht18.

Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit seinem vorangegangenen Beschluss im Streitfall ausgeführt19, worauf verwiesen wird.

Unabhängig davon kann der Schuldner einer Verwertung des Steuererstattungsanspruchs zugunsten der Masse grundsätzlich nicht entgegenhalten, die Steuererstattung gehe darauf zurück, dass bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die Naturalleistungen zu hoch bewertet worden seien und deshalb ein zu hoher Steuerabzug erfolgt sei. Es obliegt dem Schuldner, solche Einwände gegenüber dem Drittschuldner zu erheben. Sieht der Schuldner hiervon ab, kann er dies nicht der Verwertung eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs zugunsten der Masse entgegenhalten.

Die Ermittlung des Wertes der Sachleistungen obliegt – soweit gemäß § 850e Nr. 3 ZPO Geld- und Naturalleistungen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen sind – dem Drittschuldner20. Strebt der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen an, muss er dies gegenüber dem Drittschuldner – gegebenenfalls im Wege der Klage gegen den Drittschuldner vor dem Prozessgericht21 – geltend machen. Die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnen sind, hat auch bei der Zusammenrechnung mit Naturalleistungen ebenfalls der Drittschuldner zu ermitteln22. Auch insoweit obliegt es dem Schuldner, eine für ihn günstigere Bemessung der Abzüge gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen.

Selbst wenn dem Schuldner eine ihm günstigere Bewertung der Naturalleistungen gegenüber dem Drittschuldner oder vor dem Prozessgericht nicht möglich gewesen sein sollte, ohne dass dieser Umstand in den Verantwortungsbereich des Schuldners fiele23, stünde dies der Anordnung der Nachtragsverwaltung hinsichtlich des Steuererstattungsanspruchs nicht entgegen. Dies beträfe nicht die Pfändbarkeit, sondern allein die Höhe des schließlich festgesetzten Steuererstattungsanspruchs. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall der schließlich festgesetzte Steuererstattungsanspruch nur teilweise zugunsten der Masse verwertet werden kann. Dies wäre allenfalls und erst bei Einziehung jener der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Ansprüche und vor deren anschließender Verteilung zu prüfen. Eine Berücksichtigung bereits bei der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht ist weder geboten noch möglich.

Hingegen fehlt es an ausreichenden Feststellungen, auf deren Grundlage Steuererstattungsansprüche für die Zeit ab dem 13.03.2022 noch zur Insolvenzmasse gehören können. Wird dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, dass er nach dem Ende der Abtretungsfrist oder – wie im Streitfall – nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO erwirbt, gemäß § 300a Abs. 1 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse24. Das gilt namentlich auch für einen (anteiligen) Steuererstattungsanspruch25.

Dies richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu welchem dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO – in der maßgeblichen Fassung vom 15.07.2013 – eingetreten waren26. Nach dem im Streitfall allein in Betracht kommenden § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Schuldners, wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Nach der Sachdarstellung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren soll dies am 13.03.2022 der Fall gewesen sein. Ob dieser Zeitpunkt zutrifft, hat das Landgericht Bamberg im weiteren Verfahren noch festzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2025 – IX ZB 13/25

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6[]
  2. AG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2022 – 4 IN 376/18[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020[]
  4. LG Bamberg, Entscheidung vom 26.02.2025 – 12 T 2/23[]
  5. BGBl. I S. 2379[]
  6. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9; vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 7[]
  7. BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 8 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2024, aaO Rn. 15 mwN[]
  10. BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 13[]
  11. BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6; vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 02.12.2010 – IX ZB 184/09, WM 2011, 79 Rn. 11; vom 27.04.2017 – IX ZB 93/16, NZI 2017, 608 Rn. 18; vom 26.09.2024, aaO[]
  12. BGH, Beschluss vom 02.12.2010, aaO[]
  13. BGH, Beschluss vom 06.12.2007, aaO[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 27.04.2017 – IX ZB 93/16, NZI 2017, 608 Rn. 18[]
  15. BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6[]
  16. BGH, Urteil vom 13.01.2022 – IX ZR 64/21, WM 2022, 290 Rn. 9 mwN[]
  17. BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 18[]
  18. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 393 mwN; BFHE 259, 229 Rn. 16 mwN[]
  19. vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 10 f[]
  20. MünchKomm-ZPO/Smid, 7. Aufl., § 850e Rn. 14; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850e Rn. 63[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – IX ZB 7/12, WM 2013, 137 Rn. 6; vom 19.04.2016 – IX ZB 27/17, NZI 2018, 528 Rn. 5; vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 11[]
  22. vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, aaO Rn. 10[]
  23. vgl. zu den Anforderungen an den Einzelnachweis bei § 8 Abs. 2 EStG Gröpl in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, 2025, § 8 Rn. C 44 ff mwN[]
  24. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 23/13, WM 2014, 569 Rn. 5; vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 9[]
  25. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014, aaO Rn. 5 f; Urteil vom 13.01.2022 – IX ZR 64/21, ZIP 2022, 332 Rn. 11 ff; Beschluss vom 26.09.2024, aaO[]
  26. BGH, Beschluss vom 26.09.2024 – IX ZB 5/24, WM 2024, 2020 Rn. 9[]

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