Ein zunächst durch Insolvenzeröffnung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Rechtsstreit über eine vom Kläger zwischenzeitlich bezahlte Steuerschuld kann nach Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter sowohl der Schuldner als auch der Gegner aufnehmen Ist eine Steuerschuld bereits getilgt, liegt ein Aktivprozess i.S.
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