Im Juni 2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen, also gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, nicht der Einkommensteuer unterliegen1. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 20102 zu korrigieren versucht. Und das Finanzgericht Münster beurteilt nun diese durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die vom Fiskus auf Steuererstattungen gezahlt werden, als verfassungsgemäß.

Das Urteil des Finanzgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die – vom Finanzgericht Münster zugelassene – Revision hiergegen ist beim Bundesfinanzhof anhängig3.
In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatten die Kläger im Streitjahr aufgrund von Einkommensteuererstattungen sog. Erstattungszinsen (§ 233a AO) vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuerforderungen für andere Jahre sog. Nachzahlungszinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar seien.
Diese Auffassung teilt das Finanzgericht Münster nicht und entschied statt dessen, dass Erstattungszinsen nach der durch das Jahressteuergesetz 2010 geänderten Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen sind. Die Gesetzesänderung sei – dies sehe das Jahressteuergesetz vor – auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der – vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche.
Ursprünglich seien Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 2010 aufgegeben. Hierauf habe der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.
Soweit die Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit bestehe – so das Gericht – bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 5 K 3626/03 E