Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen europäisches Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Gemäß § 2 Abs. 1
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