Gläubigeranfechtung – und die Insolvenzeröffnung

Die in die Rechtszuständigkeit des Verwalters übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz sind auf den anfechtenden Gläubiger übertragbar. Die Befugnis zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Gläubigeranfechtungsstreits steht dem anfechtenden Gläubiger zu, wenn er sich infolge einer Rechtsübertragung in derselben materiellen Rechtsposition befindet, wie zuvor die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Gläubigeranfechtung – und die Insolvenzeröffnung

Die Gläubigerin ist zur Aufnahme des gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG in erster Instanz unterbrochenen Rechtsstreits, wenn der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hatte der Gläubigerin zuvor wirksam nicht nur die der Masse zustehenden Insolvenzanfechtungsansprüche übertragen, sondern auch das aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG folgende Recht, die von den Insolvenzgläubigern – und damit von der Gläubigerin selbst – erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG leitet Anfechtungsansprüche aus dem Anfechtungsgesetz in die Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters über. Der Gläubigeranfechtungsanspruch geht in seinem dann aktuellen Zustand ohne Inhaltsänderung auf den Insolvenzverwalter über1. Die Übertragung der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG folgenden Rechtsposition ist entsprechend den zur Übertragung des Insolvenzanfechtungsanspruchs entwickelten Grundsätzen2 jedenfalls dann rechtlich möglich, wenn die Übertragung – wie hier – an den ursprünglich anfechtungsberechtigten Gläubiger erfolgt. Damit befand sich die Gläubigerin im Zeitpunkt der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits in derselben materiellen Rechtsposition wie zuvor die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Dieser materiellen Rechtsposition folgt die Aufnahmebefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der Insolvenzverwalter zur Aufnahme befugt. Überträgt dieser jedoch die Rechtsposition, die ihn zur Aufnahme berechtigt, auf einen Dritten, steht die Aufnahmebefugnis dem Dritten zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2026 – IX ZR 17/25

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2024 – IX ZR 42/24, ZInsO 2025, 525 Rn. 18 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2025 – IX ZR 134/23, BGHZ 244, 255 Rn. 51 f mwN[]