Gegen die Ankündigung der Schuldnerin, aus der notariellen Urkunde von 1985 die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kann sich die Gläubigerin in statthafter Weise mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 767 Abs. 1 ZPO wenden.
Mit dieser können materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch mit dem Ziel, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, geltend gemacht werden1.
Die Schuldnerin ist passivlegitimiert, wenn ihr zu ihren Gunsten (hier: als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft) eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt worden ist. Hierdurch ist sie Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsabwehrklage somit gegen sie zu richten2.
Die Gläubigerin ist mit ihrem Einwand, die Bestellung eines Erbbaurechts sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG (vormals § 1 Abs. 3 ErbbauVO) rechtlich unzulässig und der notarielle Erbbaurechtsvertrag somit gemäß des nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anzuwendenden § 306 BGB aF wegen einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit nichtig, was zu einem Entfallen des durch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesicherten Erbbauzinsanspruchs führe, nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Gemäß § 797 Abs. 4 ZPO ist die Gläubigerin mit dieser rechtshindernden Einwendung nicht präkludiert.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025 – V ZR 15/24
- vgl. MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 7. Aufl., § 767 Rn. 2 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 16; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 7. Aufl., § 767 Rn. 45; zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an einen Miterben vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2020 – VII ZB 69/18, BGHZ 227, 336 Rn. 14 ff.[↩]










