Zwangsvollstreckung einer teilweise erfüllten Forderung – und die Vollstreckungsabwehrklage

Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.

Zwangsvollstreckung einer teilweise erfüllten Forderung – und die Vollstreckungsabwehrklage

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt der Schuldner mehrere Darlehen. Im Juni 2016 gab er deshalb zugunsten der Gläubiger ein notarielles Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 125.543, 87 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 9, 40 € seit dem 9.06.2016 ab und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Auf den im Schuldanerkenntnis titulierten Betrag leistete der Schuldner im Januar und November 2018 vier Teilzahlungen von insgesamt 56.504,93 €. Im April 2020 erging zugunsten der Gläubiger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 67.318, 89 € zuzüglich 9, 40 € Tageszinsen. Der Schuldner hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Schuldner mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, und dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel begründet.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung zurückgewiesen2; die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis sei durch Zahlungen hierauf in Höhe von 56.504,93 € erloschen. Dem hätten die Schuldner durch die reduzierte Hauptforderung von 67.318,89 € in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechnung getragen. Dieser Betrag liege noch unterhalb der verbleibenden Restforderung von 69.038,94 €.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision insoweit zugelassen, als das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 56.504,93 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgt der Schuldner sein Klagebegehren weiter und hatte mit der Revision Erfolg; diese führte hinsichtlich des beantragten Teils der Hauptforderung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wurde insoweit durch den Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt:

Zutreffend geht das Oberlandesgericht Frankfurt von einer zulässigen Klage aus.

Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt – anders als die Schuldner meinen – nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur in Höhe von 67.318, 89 € erwirkt haben.

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Verzicht auf die Forderung keine weitergehende Wirkung haben kann als eine in öffentlicher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläubigers, er sei wegen seiner Forderung befriedigt; mit einer solchen Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden (§ 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen3.

Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht4. Ausnahmsweise verneint wird – unter eng begrenzten Voraussetzungen – das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht5.

Daran gemessen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Die Schuldner halten einen Vollstreckungstitel in der Hand, aus dem sie einen Teilbetrag vollstrecken. Der Schuldner ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt unzulässig sei. Dies stellen die Schuldner in Abrede. In einer solchen Situation bleibt dem Schuldner kein anderer Weg als die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage in voller Höhe. Der Umstand, dass die Schuldner aus dem Titel über 125.543, 87 € nur in Höhe von 67.318, 89 € vollstrecken, erlaubt ihm nicht, die Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Betrag zu beschränken. Vielmehr muss der Schuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen – unabhängig davon, ob sie zwischen den Parteien streitig sind oder nicht – geltend machen, die er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande ist. Anderenfalls ist er mit Einwendungen, die zu erheben er unterlassen hat, in späteren Vollstreckungsabwehrklagen ausgeschlossen (§ 767 Abs. 3 ZPO)6. § 767 Abs. 3 ZPO findet – anders als § 767 Abs. 2 ZPO (§ 797 Abs. 4 ZPO) – auch auf die Vollstreckungsabwehrklage gegen vollstreckbare Urkunden gemäß § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Anwendung.

Im Übrigen liegt in dem Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines bloßen Teilbetrags aus einer titulierten Forderung in der Regel kein Verzicht der Schuldner auf die überschießende Forderung oder das Anerkenntnis, dass die darüber hinausgehende Forderung erfüllt sei. Aus diesem Umstand allein kann deshalb nicht gefolgert werden, dass eine Vollstreckung hinsichtlich des überschießenden Betrags zweifelsfrei nicht mehr droht.

Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt trotz festgestellter Teilerfüllung der titulierten Forderung in Höhe von 56.504,93 € davon abgesehen, die Vollstreckung aus dem Titel in dieser Höhe für unzulässig zu erklären.

Einwendungen, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (§ 767 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO). Bei der (teilweisen) Erfüllung handelt es sich um eine solche Einwendung; denn im Umfang der erbrachten Leistung bringt sie den titulierten Anspruch zum Erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass der Schuldner die titulierte Forderung durch Zahlungen auf diese in Höhe von 56.504,93 € teilweise erfüllt hat. Im Umfang eines Teilbetrags von 56.504, 93 € hätte das Oberlandesgericht Frankfurt daher die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären müssen7. Dies gilt wegen § 767 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn die teilweise Erfüllung unstreitig ist8 oder wenn die Schuldner die Vollstreckung auf den nicht erfüllten Teilbetrag beschränken.

Hinsichtlich der Zinsen war keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde erforderlich. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezieht sich nur auf die Hauptforderung. Zinsen sind nicht tituliert. Insoweit war die Revision vom Bundesgerichtshof zurückzuweisen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2026 – IX ZR 97/23

  1. LG Wiesbaden, Urteil vom 25.05.2022 – 10 O 1030/20[]
  2. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2023 – 16 U 104/22[]
  3. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 7 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 8[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2016, aaO Rn. 9, 12 und 23 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1986 – III ZR 246/84, WM 1986, 1032, 1033[]
  7. BGH, Urteil vom 17.04.1986 – III ZR 246/84, WM 1986, 1032, 1033[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1986, aaO[]