Vollstreckungsversagungsverfahren – oder: Brüssel Ia-VO und der ordre public

Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.

Vollstreckungsversagungsverfahren – oder: Brüssel Ia-VO und der ordre public

Dieser aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall aus Spanien zugrunde. Mit Versäumnisurteil vom 09.06.2021 verurteilte das Juzgado De Lo Social Numero 1 (Arbeitsgericht) von Almeria in Spanien die Arbeitgeberin zur Zahlung von 143.615, 19 € an den Arbeitnehmer. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war der Arbeitgeberin am 6.06.2019 durch Einschreiben mit Rückschein an ihrem Firmensitz in Duisburg zugestellt worden. Die Arbeitgeberin hatte sich nicht auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht von Almeria eingelassen. Das Versäumnisurteil wurde am 17.06.2021 durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger öffentlich zugestellt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Duisburg der Arbeitgeberin am 8.12.2023 eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zu.

Die Arbeitgeberin begehrt auf Grundlage von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO)1 die Versagung der Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 09.06.2021. Das Landgericht Duisburg hat den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen2. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen3. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig; eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt die Arbeitgeberin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Arbeitgeberin sind die Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Inhalt des spanischen Rechts unzureichend. Danach kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Arbeitgeberin den Rechtsbehelf der Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 LOPJ in zumutbarer Weise geltend machen konnte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat angenommen, die Arbeitgeberin habe die Nichtigerklärung der Zustellung gemäß Art. 241 LOPJ geltend machen können.

Die nach Art. 241 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 LOPJ geltende Frist von 20 Tagen sei für die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht zu kurz bemessen. Dabei hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin bereits seit dem 14.12.2023, mithin sechs Tage nach der Zustellung des Versäumnisurteils durch die Gerichtsvollzieherin, über eine schriftliche Prozessvollmacht verfügte, welche die gerichtliche Vertretung für Verfahren aller Art in Deutschland und in Spanien – einschließlich der Erhebung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ – umfasste. Somit seien dem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls noch 14 Kalendertage verblieben, um einen entsprechenden Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria einzureichen.

Die Arbeitgeberin macht demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht auf Art. 241 LOPJ hingewiesen habe.

Tatsächlich sei ihr nicht zumutbar gewesen, ein solches Rechtsmittel einzulegen.

Die Arbeitgeberin trägt mit der Rechtsbeschwerde vor, dass die Prozessvollmacht vom 14.12.2023 den Anforderungen zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ nicht genügt hätte. Es hätte vielmehr einer notariell beurkundeten Vollmacht zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ bedurft. Die Arbeitgeberin hätte daher mithilfe ihres vorinstanzlichen Rechtsanwalts, der entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht über eine spanische Zulassung verfügt habe, eine den spanischen rechtlichen Anforderungen entsprechende Prozessvollmacht für einen in Spanien zugelassenen Prozessanwalt (Abogado) erstellen müssen, die Prozessvollmacht anschließend bei einem deutschen Notar notariell beurkunden und diese notarielle Vollmachtsurkunde mit einer Apostille bei dem zuständigen Landgericht beglaubigen lassen müssen. Sodann wären Vollmacht und Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische zu übersetzen und die genannten Unterlagen per Kuriersendung nach Almeria zu senden gewesen. Da in Spanien für die Arbeitsgerichtsbarkeit die gesetzliche Pflicht bestehe, Schriftsätze nicht durch einen Prozessanwalt (Abogado), sondern durch einen Gerichtsagenten (Procurador) einzureichen, hätte sie schließlich einen Gerichtsagenten auf Basis der notariellen Vollmacht des Prozessanwalts mandatieren und bevollmächtigen müssen, damit dieser den Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria hätte einreichen können. Dies hätte einen Zeitraum von deutlich mehr als 14 Tagen in Anspruch genommen.

Dieser Vortrag der Arbeitgeberin ist erheblich. Unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht Düsseldorf verfahrensfehlerhaft nicht auf die von ihm für einschlägig gehaltene Vorschrift des Art. 241 LOPJ hingewiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 18.02.2025 lediglich darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an die Arbeitgeberin am 8.12.2023 Rechtsmittel vor den spanischen Gerichten gegeben waren. Es komme insbesondere Art. 185 des Ley Rugaladora de la Jurisdiccion Social (im Folgenden: LRJS) in Verbindung mit dem 2. Buch, Titel 5 des Ley de Enjuiciamento Civil, in Betracht sowie im Hinblick auf die Veröffentlichung des Urteils im spanischen Staatsanzeiger insbesondere Art. 61 LRJS. Hingegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf vor seiner Entscheidung mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ ebenfalls als Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil in Betracht käme.

Dies wäre erforderlich gewesen. Mangels eines Hinweises auf Art. 241 LOPJ musste die Arbeitgeberin nicht damit rechnen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf ein anderes als die im Hinweis vom 18.02.2025 erwähnten Rechtsmittel für zumutbar halten würde. Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Hinweis vom 18.02.2025 hinreichend deutlich gemacht, die etwaigen Rechtsmittel im Ursprungsstaat mit dem Verweis auf Art. 185 und Art. 61 LRJS nicht abschließend aufgeführt zu haben. Jedoch ist ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ in beiden Instanzen nicht zur Sprache gekommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung ausländischen Rechts aus einem bislang nicht erwähnten Gesetz, die keinen systematischen Zusammenhang zu den vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich erwähnten Vorschriften aufweist.

Die Arbeitgeberin hat demgemäß mit Schriftsatz vom 25.02.2025 nur zu den im Hinweis des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausdrücklich aufgeführten Vorschriften Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ, auf den das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Entscheidung tragend gestützt hat, um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der von den Parteien bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf weder gesehen noch erörtert worden ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bei Erteilung des nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Sollte – was auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Arbeitgeberin möglich erscheint – es der Arbeitgeberin nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ innerhalb der Frist einzureichen, fehlte es nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf an einer zumutbaren Möglichkeit, einen Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat abzuwenden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat offen gelassen, ob die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils deshalb einen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung weder nach spanischem noch nach deutschem Recht vorlagen. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die dem Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung über einen Verstoß gegen den ordre public ermöglichen würden.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners auch im Versagungsverfahren nach Art. 45 ff Brüssel Ia-VO zu prüfen habe. Diese Frage stellt sich nicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, die Arbeitgeberin habe nicht mehr behauptet, dass eine teilweise Erfüllung vorgelegen habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend ist.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia-VO im Hinblick auf einen Ablauf der Vollstreckungsfrist nach spanischem Prozessrecht zu versagen ist. Zu § 12 AVAG hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckung bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwendungen nicht in Betracht kommt4. Ob im Verfahren nach § 1115 ZPO Einwendungen, die nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, in weitergehendem Umfang ausgeschlossen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung der Arbeitgeberin, ein solcher Einwand folge aus Art. 502 Ley de Enjuiciamiento Civil in Verbindung mit Art. 185 LRJS, ist weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt.

Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsversagungsantrag an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird zu prüfen haben, ob die von der Arbeitgeberin behaupteten prozessualen Anforderungen an einen Antrag nach Art. 241 LOPJ zutreffen. Es wird weiter zu prüfen haben, ob die prozessualen Anforderungen dazu führen, dass es der Arbeitgeberin unter den Umständen des Streifalls unzumutbar war, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ zu stellen. Die Verpflichtung, im Ursprungsstaat zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe auszuschöpfen, besteht nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen5. Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn eine Rechtsbehelfsfrist derart kurz bemessen ist, dass der Rechtsbehelf dem Betroffenen nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise seine Rechte geltend zu machen6.

Gegebenenfalls wird das Oberlandesgericht Düsseldorf zu prüfen haben, ob die Anerkennung der Entscheidung aufgrund der unzulässigen öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Almeria gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2026 – IX ZB 16/25

  1. ABl. EU L 351 S. 1[]
  2. LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2024 – 6 O 3/24[]
  3. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2025 – I-3 W 215/24[]
  4. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZB 267/11, ZIP 2012, 2273 Rn. 8[]
  5. vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – C-681/13, Diageo, EuZW 2015, 713 Rn. 64 zu Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2020 – IX ZB 12/19, WM 2020, 1036 Rn.20 zu Art. 34 Nr. 2 Halbsatz 2 Brüssel I-VO[]