Der Wiederbeschaffungswert für ein Unfallfahrzeug – und der maßgebliche Zeitpunkt

Mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Der Wiederbeschaffungswert für ein Unfallfahrzeug – und der maßgebliche Zeitpunkt

Dem zugrunde lag ein Fall aus Kassel: Dort nahm der klagende Fahrschulinhaber die beklagte Haftpflichtversicherung auf Ersatz restlichen Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ein Fahrschulwagen durch ein bei der beklagten Haftpflichtversicherung versichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Haftpflichtversicherung für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig. Noch im Jahr 2018 veräußerte der Fahrschulinhaber den beschädigten Pkw und erwarb ein Ersatzfahrzeug, das er seither als Fahrschulwagen nutzt. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Frage, welcher Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug bei der Bestimmung des vom Fahrschulinhaber auf Gutachtenbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschadens anzusetzen ist.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Kassel hat insoweit den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21.02.2024) ermittelten Wert für maßgeblich gehalten und die Haftpflichtversicherung auf dieser Grundlage zur Zahlung eines Restschadensersatzes von 4.472, 96 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt1. Auf die Berufung der Haftpflichtversicherung hat das Landgericht Kassel das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und dem Fahrschulinhaber lediglich einen Betrag von 2.597, 90 € nebst Zinsen und entsprechend geringeren Kosten zuerkannt2. Dabei hat es seiner Berechnung den vom gerichtlichen Sachverständigen für das Jahr 2018 ermittelten Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs zugrunde gelegt, der niedriger ist als der vom Amtsgericht in seine Berechnung eingestellte Betrag.

Auf die Revision des Fahrschulinhabers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Fahrschulinhabers erkannt worden ist, und dieSache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kassel zurückverwiesen; die Revision wende sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts Kassel, im Rahmen der vom Fahrschulinhaber gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen:

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann3. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern.

Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung4.

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt5.

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben6.

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten7. Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist8.

Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Fahrschulinhaber gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Fahrschulinhaber maßgeblich. Dass die Haftpflichtversicherung ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Landgericht Kassel nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Haftpflichtversicherung – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Kassel und der Haftpflichtversicherung ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre9. Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren10. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann11. Das kann etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunimmt12. Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede steht, ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren13, eine Obliegenheit des Fahrschulinhabers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Haftpflichtversicherung anzuschaffen.

Anders als das Landgericht Kassel meint, spricht vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Landgericht Kassel insoweit angeführten Urteil vom 03.12.201314 unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten15. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen ist – anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten – die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Fahrschulinhaber weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Fahrschulinhaber als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Landgericht Kassel keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten BGH-Entscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Fahrschulinhaber insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenüber gestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So ist das Landgericht Kassel aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2026 – VI ZR 165/25

  1. AG Kassel, Urteil vom 13.03.2024 – 415 C 2543/20[]
  2. LG Kassel, Urteil vom 19.12.2024 – 1 S 36/24[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN[]
  4. BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn.19; vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN[]
  9. vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN[]
  10. BGH aaO Rn. 15[]
  11. BGH aaO Rn. 17[]
  12. vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007 – 4 U 470/06-153 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253 6[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 17 mwN[]
  14. BGH, Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214[]
  15. BGH, aaO Rn. 11 f.[]

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