Rabatt nur über die Kundenkarte!

Rabattaktionen über eine Kundenkarte stellen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.

Rabatt nur über die Kundenkarte!

So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen:

Für das Oberlandesgericht war keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar, die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei mtihin nicht verletzt. Es liege weder eine sogenannte „unmittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sogenannte „mittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.

Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.

Dazu habe der Verbraucherzentrale Bundesverband nicht genügend vorgetragen. Sein allgemeines Vorbringen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die von ihm vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der beklagten PENNY Markt GmbH betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. April 2026 – I-13 UKl 7/25