Private Chats und heimliche Videos – oder: die DSGVO und die Haushaltsausnahme

Die DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Ob diese „Haushaltsausnahme“ auch die Weitergabe privater Chats mit beruflichen Folgen oder Videoaufnahmen im familiären Umfeld erfasst, soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären. Entscheidend könnte dabei sein, welchem Zweck die Datenverarbeitung dient.

Private Chats und heimliche Videos – oder: die DSGVO und die Haushaltsausnahme

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur Reichweite der datenschutzrechtlichen Haushaltsausnahme vorgelegt. Anlass sind die Weiterleitung vertraulicher Messenger-Nachrichten an das berufliche Umfeld der Betroffenen und die Videoüberwachung einer Wohnküche mit anschließender Weitergabe von Aufnahmen. Beide Verfahren wurden ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche ist damit noch nicht getroffen.

Weitergabe eines privaten Chatverlaufs

Im ersten der beiden Verfahren1 hatten sich zwei befreundete Frauen über einen Messenger-Dienst vertraulich über die Verhältnisse in einer Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Korrespondenz an die Office-Managerin der Praxis weiter, die zugleich Lebensgefährtin des Arbeitgebers war. Beide waren der Beklagten aus gemeinsamen Treffen bekannt. Im Anschluss wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Die Klägerin verlangt unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 € und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgab2, wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sie auf die Berufung der Beklagten ab3. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt war die Weiterleitung eine ausschließlich persönliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO. Sie habe weder mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zusammengehangen noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Dass die Beklagte eine Kündigung möglicherweise bezweckt oder zumindest damit gerechnet habe, ändere daran nichts. Auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt.

Videoaufnahmen aus der Wohnküche

Das zweite Verfahren4 betrifft einen Konflikt innerhalb einer Familie. Die inzwischen verstorbene Klägerin bewohnte eine separate Wohnung in einer Immobilie ihrer Tochter und deren Ehemanns. Sie durfte deren Wohnküche betreten, die mit einer Videokamera überwacht wurde. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen übermittelte die Tochter Aufnahmen der Klägerin an die Polizei. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter weitergegeben. Die Klägerin wandte sich gegen das aus ihrer Sicht unzulässige heimliche Anfertigen und Weiterleiten der Aufnahmen. Sie verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld. Ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

Sowohl das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hildesheim5 als auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Celle6 verneinten die Ansprüche. Das Oberlandesgericht Celle sah die Videoüberwachung als auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt an und hielt deshalb die Haushaltsausnahme für einschlägig. Hinsichtlich der Weiterleitung an die Polizei fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

In beiden Verfahren möchte der Bundesgerichtshof klären lassen, ob der Zweck der Datenverarbeitung bei der Anwendung der Haushaltsausnahme zu berücksichtigen ist und ob deren Eingreifen eine Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen voraussetzt. Im Verfahren zur Videoüberwachung stellt sich außerdem die Frage, ob eine ausschließlich familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt der verarbeitenden Person erfordert.

Die Vorlage des Bundesgerichtshofs im ersten Verfahren betrifft deshalb insbesondere die Frage, wessen beruflicher Bezug für die Anwendung der DSGVO maßgeblich ist:

Kann eine Datenverarbeitung noch ausschließlich persönlich sein, wenn sie zwar keinen Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der handelnden Person aufweist, aber einen auf die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person oder des Datenempfängers bezogenen Zweck verfolgt?

Die weiteren Vorlagefragen im zweiten Verfahren reichen über die Haushaltsausnahme hinaus. Sie betreffen zunächst die Folgen unterlassener Datenschutzinformationen:

Steht eine Verletzung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO generell oder unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entgegen?

Zudem soll geklärt werden, wie sich eine nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht gerechtfertigte Datenerhebung auf eine spätere Verarbeitung auswirkt. Der Bundesgerichtshof fragt, ob diese Weiterverarbeitung bereits deshalb rechtswidrig ist oder ob die rechtswidrige Erhebung jedenfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Schließlich geht es darum, ob die Rechtsschutzvorschriften der DSGVO es zulassen, einen nationalen Unterlassungsrechtsbehelf gegen die Datenweitergabe an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

Bedeutung für die Praxis

Die Vorlagen betreffen alltägliche Konflikte, in denen private Kommunikation oder Aufnahmen über ihren ursprünglichen Zusammenhang hinaus verwendet werden. Für die Beratungspraxis wird entscheidend sein, ob künftig stärker auf den Verarbeitungszweck und die Auswirkungen auf andere Personen abzustellen ist. Auch die Fragen zur späteren Nutzung rechtswidrig erhobener Daten und zur Weitergabe an Ermittlungsbehörden können erhebliche Bedeutung entfalten. Bis zur Klärung lässt sich aus den Beschlüssen weder eine generelle Freistellung privater Datenweitergaben von der DSGVO noch deren pauschale Unzulässigkeit ableiten. Die Prüfung sollte die Erhebung und jede anschließende Weitergabe mit ihren jeweiligen Zwecken und Empfängern gesondert in den Blick nehmen.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17. September 2026 – I ZR 256/25 und I ZR 289/25

  1. BGH- I ZR 256/25[↩]
  2. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.11.2024 – 27 O 75/24[↩]
  3. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2025 – 6 U 361/24[↩]
  4. BGH – I ZR 289/25[↩]
  5. LG Hildesheim, Urteil vom 01.10.2024 – 3 O 224/24[↩]
  6. OLG Celle, Urteil vom 10.04.2025 – 5 U 331/24[↩]

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