Medizinische Adipositasbehandlung – und die kostenlose ärztliche Beratung

Die Werbung mit einer kostenlosen ärztlichen Beratung im Zusammenhang mit der Anbahnung medizinischer Adipositasbehandlungen verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG. Die gesetzliche Ausnahme für Auskünfte und Ratschläge greift nicht, wenn die beworbene Beratung eine eigenständige Hauptleistung und keine bloße Nebenleistung darstellt.

Medizinische Adipositasbehandlung – und die kostenlose ärztliche Beratung

Daher kann die Werbung mit einer kostenlosen ärztlichen Beratung bei der Vermarktung medizinischer Leistungen zur Behandlung von Adipositas wettbewerbswidrig sein. Eine solche Beratung stellt eine unzulässige Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar, wenn sie als eigenständige Leistung im Zusammenhang mit der Anbahnung einer medizinischen Behandlung angeboten wird.

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Verfahren standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die medizinische Leistungen im Bereich der Adipositasbehandlung vermarkten. Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet unter anderem Verfahren zur Magenverkleinerung sowie weitere medizinische Behandlungen, die auf eine Gewichtsreduktion abzielen. Die Antragsgegnerin bewirbt über eine von ihr betriebene Internetplattform vergleichbare Leistungen. Dabei warb sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen mit einer vollständig kostenlosen Beratung. Die Antragstellerin hielt diese Werbung für unzulässig und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin die entsprechende Werbung zu untersagen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main wies den Unterlassungsantrag zunächst zurück1. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Das Oberlandesgericht bewertete die Werbung als Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot und damit als unlauteres Wettbewerbsverhalten:

Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit der Werbung für Heilmittel und bestimmte medizinische Behandlungen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Das Verbot soll insbesondere verhindern, dass die Entscheidung für eine medizinische Behandlung durch sachfremde wirtschaftliche Anreize beeinflusst wird.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fiel die beanstandete Werbung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die beworbenen Leistungen dienten der Behandlung krankhafter menschlicher Beschwerden, nämlich einer behandlungsbedürftigen Adipositas.

Entscheidend war zunächst, wie die angesprochenen Verbraucher die Werbung mit einer vollständig kostenlosen Beratung verstehen. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die Werbung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine kostenlose ärztliche Beratungsleistung versprach. Hierfür spreche insbesondere die Formulierung, wonach Gewichtsspezialistinnen und Gewichtsspezialisten Interessierte zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten beraten würden. Eine solche Aussage lasse nicht erwarten, dass lediglich eine allgemeine Beratung durch nichtmedizinisches Personal angeboten werde. Hinzu komme, dass sich die auf der Internetseite beworbenen Behandlungsmöglichkeiten nicht auf kosmetische Anwendungen oder eine allgemeine Ernährungsberatung beschränkten. Vielmehr umfasste das Angebot jedenfalls auch minimalinvasive medizinische Eingriffe, deren Durchführung Ärzten vorbehalten ist. Vor diesem Hintergrund erwarte der durchschnittliche Verbraucher, dass die angekündigte Beratung durch einen behandelnden Arzt erfolge.

Eine solche ärztliche Beratungsleistung stelle eine geldwerte Vergünstigung dar, wenn sie dem Patienten kostenlos angeboten werde.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich jede Vergünstigung erfasse, für die der Empfänger aus seiner Sicht keine Gegenleistung erbringen müsse und die für ihn einen wirtschaftlichen Wert habe. Diese Voraussetzungen seien bei der beworbenen kostenlosen ärztlichen Beratung erfüllt.

Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf die gesetzliche Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG berufen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Zuwendungen oder Werbegaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen.

Das Oberlandesgericht legte diese Ausnahme jedoch einschränkend aus. Nach seiner Auffassung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass dem Gesetzgeber bei ihrer Formulierung ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist. Die gesetzliche Ausnahme sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass Auskünfte oder Ratschläge nur dann als zulässige Zuwendung gewährt werden dürften, wenn sie eine bloße Zugabe zu einer anderen Leistung darstellten.

Der Gesetzeswortlaut müsse insoweit so verstanden werden, dass Zuwendungen ausnahmsweise zulässig seien, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen als Zugabe bestünden. Die Ausnahme erfasse somit nicht jede kostenlose Beratung, sondern lediglich solche Beratungsleistungen, die gegenüber der eigentlichen Hauptleistung eine untergeordnete Bedeutung hätten.

Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch gerade nicht um eine solche Nebenleistung. Die beworbene ärztliche Beratung stellte vielmehr eine eigenständige Hauptleistung dar, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen angeboten wurde. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zuwendungsverbot nicht vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bewertete die Werbung folglich als unzulässige Ankündigung einer geldwerten Vergünstigung und gab dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren der Antragstellerin statt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat erhebliche Bedeutung für die Werbung von Ärzten, medizinischen Behandlungszentren und digitalen Vermittlungsplattformen im Gesundheitsbereich. Sie verdeutlicht, dass kostenlose ärztliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermarktung medizinischer Behandlungen als unzulässige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 HWG einzustufen sein können. Besonders relevant ist die einschränkende Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind kostenlose Auskünfte und Ratschläge nur dann privilegiert, wenn sie als bloße Nebenleistung beziehungsweise Zugabe erbracht werden. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kommt es dabei wesentlich darauf an, welchen Eindruck die Werbung bei den angesprochenen Verbrauchern hervorruft. Wird eine Beratung im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen durch medizinische Spezialisten angekündigt, kann bereits die Erwartung einer kostenlosen ärztlichen Leistung ausreichen, um das Zuwendungsverbot auszulösen. Anbieter medizinischer Leistungen sollten deshalb ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen und insbesondere zwischen allgemeinen Informationen über Behandlungsmöglichkeiten und einer als eigenständige Leistung beworbenen individuellen ärztlichen Beratung unterscheiden. Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jede unentgeltliche Information oder Beratung im medizinischen Bereich generell unzulässig wäre. Entscheidend bleiben die konkrete Ausgestaltung des Angebots, dessen werblicher Zusammenhang und die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmeregelungen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2026 – 6 U 60/26

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2026 – 3-10 O 14/26[↩]