Google Earth / Google Maps – und die Luftbilder eines privaten Grundstücks

Die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks auf Google Earth oder Google Maps kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers verletzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen Grundstücksbereiche zeigen, die von öffentlichen Straßen aus nicht einsehbar sind. Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer unter diesen Umständen die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen kann.

Google Earth / Google Maps – und die Luftbilder eines privaten Grundstücks

So hat das Landgericht Frankfurt am Main Google untersagt, dreidimensionale Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks auf Google Earth und Google Maps zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Landgerichts verletzt die weltweite Bereitstellung entsprechender Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers, wenn dadurch auch Bereiche seines privaten Rückzugsraums öffentlich einsehbar werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Frankfurt am Main, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnt. Bereits in der Vergangenheit hatte er erfolgreich gegen die Darstellung seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around widersprochen und erreicht, dass entsprechende Aufnahmen unkenntlich gemacht wurden. Nunmehr wandte er sich gegen die Veröffentlichung von Luft- und Satellitenbildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Die Dienste ermöglichen es Nutzern, die Erdoberfläche anhand entsprechender Bilddaten dreidimensional zu betrachten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und verpflichtete Google, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen dreidimensionalen Luftbildaufnahmen zu unterlassen.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte private Rückzugsbereich nicht nur das Wohngebäude selbst, sondern auch das gesamte befriedete Grundstück. Dazu gehören insbesondere solche Bereiche, die durch ihre Lage oder Einfriedung vor Einblicken aus dem öffentlichen Straßenraum geschützt sind.

Im konkreten Fall zeigten die Luftbildaufnahmen auch den rückwärtigen Teil des Grundstücks, der von der Straße aus nicht einsehbar war. Damit ermöglichten die Aufnahmen Einblicke in einen Bereich, den der Eigentümer bewusst der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hatte.

Das Gericht betonte, dass sich aus derartigen Bildern Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensverhältnisse der Bewohner ziehen ließen. Dies betreffe beispielsweise die Größe des Grundstücks, die Gestaltung der Außenanlagen oder die Nutzung bestimmter Grundstücksbereiche.

Hinzu komme, dass die Aufnahmen potenziell sicherheitsrelevante Informationen offenlegen könnten. So ließen sich etwa Zugänge zum Grundstück oder bauliche Gegebenheiten erkennen, die von öffentlichen Wegen aus nicht sichtbar seien.

Besondere Bedeutung maß das Landgericht außerdem der Art und Weise der Bildgewinnung bei. Die aus großer Höhe angefertigten Luftbildaufnahmen würden regelmäßig ohne vorherige Ankündigung erstellt. Grundstückseigentümer könnten deshalb weder erkennen, wann ihr Grundstück aufgenommen werde, noch rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Bereiche vor einer Aufnahme zu schützen. Das Gericht wertete diese heimliche Erfassung privater Grundstücksbereiche als zusätzlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen der Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu berücksichtigen sei.

Google konnte sich dagegen nach Auffassung des Landgerichts nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit der Nutzer berufen. Zwar erkannte das Gericht grundsätzlich an, dass digitale Kartendienste legitime Informationsinteressen erfüllen und zur allgemeinen Zugänglichkeit geografischer Informationen beitragen können. Die Möglichkeit, die Welt virtuell zu erkunden, rechtfertige jedoch nicht ohne Weiteres einen Eingriff in den geschützten privaten Rückzugsraum eines Grundstückseigentümers. Soweit die dreidimensionalen Darstellungen lediglich der Befriedigung allgemeiner Neugier dienten, müsse dieses Interesse hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Aufnahmen auch für unlautere Zwecke, etwa zur Vorbereitung von Einbrüchen, genutzt werden könnten.

Auch die von Google angeführten weiteren Nutzungsmöglichkeiten, etwa im Zusammenhang mit Städtebau, Infrastrukturplanung, Umweltschutz, Tourismus oder geografischer Bildung, überzeugten das Landgericht nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die heimliche Anfertigung und weltweite Veröffentlichung detaillierter Aufnahmen eines privaten Wohngrundstücks erforderlich sein sollte, um diese Zwecke zu erreichen.

Im Ergebnis überwog daher nach Auffassung des Landgerichts das Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre gegenüber den von Google geltend gemachten Informationsinteressen. Google muss daher die Veröffentlichung der beanstandeten dreidimensionalen Luftbildaufnahmen des Grundstücks unterlassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt den Schutz der Privatsphäre gegenüber digitalen Kartendiensten und verdeutlicht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht an der Hauswand endet, sondern auch vor öffentlichen Einblicken in abgeschirmte Bereiche eines privaten Wohngrundstücks schützen kann. Für Grundstückseigentümer eröffnet das Urteil die Möglichkeit, gegen die Veröffentlichung detaillierter Luftbildaufnahmen vorzugehen, wenn diese bislang nicht öffentlich einsehbare Bereiche ihres Grundstücks offenlegen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich aus der Entscheidung kein generelles Verbot der Veröffentlichung von Luft- oder Satellitenbildern privater Grundstücke ableiten lässt. Maßgeblich bleibt eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit. Für die anwaltliche Praxis kommt insbesondere ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Anbieter digitaler Kartendienste müssen sich darauf einstellen, dass auch bei aus großer Höhe angefertigten Aufnahmen eine Verletzung geschützter Privatsphären vorliegen kann.

Die Entscheidung sollte nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass Grundstückseigentümer jeder Veröffentlichung von Luftbildern widersprechen können. Ausschlaggebend waren hier insbesondere die dreidimensionale Darstellung, die Einsehbarkeit bislang abgeschirmter Grundstücksbereiche und die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. September 2026 – 2-03 O 388/25