Fluggastobergrenze am Flughafen – und die bestehenden Slots

Eine verbindliche jährliche Fluggastobergrenze aus einer Flughafenausbaugenehmigung ist bei der Festlegung der Koordinierungsparameter für die Zeitnischenvergabe zu berücksichtigen, wenn sie die Betriebskapazität des Flughafens begrenzt. Dies kann ausnahmsweise auch die erneute Zuweisung bereits genutzter Zeitnischen ausschließen; deren bisherige Nutzung begründet weder einen unbedingten Verlängerungsanspruch noch ein Eigentumsrecht im Sinne der Grundrechtecharta.

Fluggastobergrenze am Flughafen – und die bestehenden Slots

Luftfahrtunternehmen können sich bei der saisonalen Vergabe von Start- und Landezeitfenstern nicht uneingeschränkt auf ihre bisherige Nutzung berufen. Begrenzt eine verbindliche Genehmigungsauflage die Zahl der jährlich zulässigen Fluggäste, muss sich diese rechtliche Beschränkung auch in der Kapazitätsplanung niederschlagen.

Das vorliegende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft ein Vorabentscheidungsverfahren, in dem es um den Flughafen Dublin und das Zusammenspiel von nationalem Genehmigungsrecht und unionsrechtlicher Zeitnischenvergabe ging. Die in den Jahren 2007 und 2008 erteilten Genehmigungen für den Ausbau der Terminals des Flughafens Dublin sehen eine Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr vor. Als Schätzungen des Flughafenbetreibers 2024 darauf hindeuteten, dass diese Grenze erreicht oder überschritten werden könnte, legte die irische Luftfahrtbehörde saisonale Fluggastobergrenzen für Flüge von und nach Dublin fest. Der Flughafenbetreiber und mehrere Luftfahrtunternehmen fochten diese Entscheidungen vor dem irischen Hohen Gericht an.

Maßgeblich ist die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 vom 21. April 2004 geänderten Fassung. Sie regelt insbesondere die Vergabe knapper Flughafenkapazitäten. An einem koordinierten Flughafen wie Dublin benötigen Luftfahrtunternehmen eine Zeitnische – einen sogenannten Slot -, um die für einen Start oder eine Landung erforderliche Infrastruktur an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit nutzen zu dürfen.

Der eigentlichen Zuweisung geht die Festlegung saisonaler Koordinierungsparameter voraus. Diese müssen auf einer objektiven Analyse der verfügbaren Flughafenkapazität beruhen und sämtliche relevanten technischen, betrieblichen und umweltschutzbedingten Einschränkungen berücksichtigen. Das irische Hohe Gericht wollte deshalb wissen, ob auch die genehmigungsrechtliche Fluggastobergrenze eine solche Einschränkung darstellt und ob ihre Berücksichtigung zulasten bereits genutzter Slots gehen darf.

Nach der Auslegung des Unionsgerichtshofs müssen die Koordinierungsparameter die tatsächlich verfügbare Betriebskapazität abbilden. Diese wird auch durch rechtliche Vorgaben bestimmt. Eine in einer Baugenehmigung enthaltene Fluggastobergrenze gehört zu den relevanten Einschränkungen, sofern sie die Betriebskapazität begrenzt und für den Flughafenbetreiber verbindlich ist.

Dabei kommt es weder darauf an, wie lange die städtebauliche Vorgabe bereits besteht, noch darauf, ob sich die politischen Vorstellungen geändert haben, auf denen sie ursprünglich beruhte. Entscheidend bleibt ihre rechtliche Bindungswirkung. Eine fortgeltende Kapazitätsbegrenzung kann bei der Zeitnischenplanung nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil sie auf einer älteren Genehmigung beruht.

Für Dublin beschränkt die Obergrenze nach den Angaben des vorlegenden Gerichts verbindlich die Zahl der Fluggäste, die der Flughafen aufnehmen darf. Würde die Zeitnischenvergabe diese Grenze ignorieren, könnten Slots zugewiesen werden, die sich teilweise nicht nutzen ließen. Die Obergrenze ist deshalb bereits bei der Festlegung der Koordinierungsparameter einzubeziehen.

Diese Vorgabe wirkt sich auch auf die Stellung bisheriger Slotnutzer aus. Die Verordnung gewährt Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Vorrang, wenn sie eine Abfolge von Zeitnischen bereits regelmäßig genutzt haben. Diese bevorzugte Stellung dient der Stabilität des Flugbetriebs und ermöglicht eine gewisse Planungskontinuität über die einzelne Saison hinaus.

Der Vorrang steht jedoch unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazität. Er garantiert keine automatische erneute Zuweisung für die folgende entsprechende Saison. Die Berücksichtigung einer verbindlichen Fluggastobergrenze kann daher in Ausnahmefällen dazu führen, dass bisher genutzte Zeitnischenabfolgen vollständig oder teilweise entfallen – auch wenn das betreffende Luftfahrtunternehmen ansonsten grundsätzlich Anspruch auf ihre erneute Zuweisung hätte.

Einen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz erkennt der Unionsgerichtshof insoweit nicht an. Rechte an Zeitnischen sind vorübergehend und werden nicht endgültig erworben. Sie stellen deshalb kein Eigentumsrecht im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Aus der bisherigen Zuweisung lässt sich somit keine dauerhaft gesicherte Rechtsposition gegenüber späteren Kapazitätsbeschränkungen ableiten.

Ob die konkret angefochtenen Entscheidungen Bestand haben, muss nun das irische Hohe Gericht anhand dieser Auslegung prüfen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über die unionsrechtlichen Auslegungsfragen, nicht über die nationalen Klagen selbst. Seine Auslegung bindet zugleich andere nationale Gerichte, wenn sie über vergleichbare Rechtsfragen entscheiden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung macht verbindliche Genehmigungsauflagen zu einem wesentlichen Faktor der Slot- und Flugplanplanung. Flughafenbetreiber, zuständige Behörden und Luftfahrtunternehmen müssen rechtliche Kapazitätsgrenzen frühzeitig einbeziehen. Eine technisch mögliche zusätzliche Verkehrsabwicklung begründet noch keine entsprechend nutzbare Kapazität, wenn verbindliche Auflagen entgegenstehen. Für Luftfahrtunternehmen relativiert das Urteil die Planungssicherheit aus der regelmäßigen Nutzung bestehender Slots. Diese bleibt rechtlich bedeutsam, vermittelt aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Fortführung. Bei Kapazitätsengpässen wird daher entscheidend, ob die zugrunde gelegte Obergrenze verbindlich ist, die Betriebskapazität tatsächlich begrenzt und in den saisonalen Koordinierungsparametern sachgerecht abgebildet wird.

Für die Beratung und gerichtliche Überprüfung folgt daraus eine doppelte Prüfungsaufgabe: Neben den unionsrechtlichen Vergaberegeln sind die einschlägigen Genehmigungen und ihre fortbestehende Bindungswirkung zu untersuchen. Das Urteil bestätigt dabei die grundsätzliche Berücksichtigung einer Fluggastobergrenze und mögliche Auswirkungen auf bestehende Slots. Wie eine erforderliche Verringerung im Einzelnen umzusetzen ist, bedarf weiterhin der Prüfung anhand der maßgeblichen Vorgaben und Umstände.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15. Oktober 2026 – C -857/24 u.a.