Der rechtsextreme Social Media-Beitrag – rechtswidrig, aber keine Sperrpflicht für die Plattform?

Die Beanstandung eines rechtswidrigen Nutzerbeitrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Sperr- oder Löschungsanordnung gegenüber der Plattformbetreiberin. Die Medienaufsicht muss ihr Ermessen bei der Auswahl des Adressaten ordnungsgemäß ausüben und dabei insbesondere berücksichtigen, ob ein Vorgehen gegen den unter Klarnamen auftretenden Verfasser in Betracht kommt.

Der rechtsextreme Social Media-Beitrag – rechtswidrig, aber keine Sperrpflicht für die Plattform?

So durfte die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover einen Beitrag auf X beanstanden, der die Losung „Alles für Deutschland“ enthielt. Ihre zusätzliche Anordnung gegenüber der Plattformbetreiberin, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, war dagegen rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht unterschied damit zwischen der rechtlichen Bewertung des Inhalts und den Anforderungen an die Auswahl desjenigen, der zu dessen Entfernung verpflichtet werden soll. Geklagt hatte die X Internet Unlimited Company (XIUC) als Betreiberin der Plattform. Die NLM hatte die Verbreitung des Nutzerbeitrags mit der Begründung beanstandet, die darin verwendete Losung sei ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. Neben der Beanstandung hatte sie die Sperrung oder Löschung des Beitrags angeordnet.

Die Bewertung des Inhalts bestätigte das Verwaltungsgericht. Im konkreten Fall durfte die NLM einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86a StGB beanstanden. Auch der Digital Services Act (DSA) steht nach Auffassung des Gerichts Maßnahmen nationaler Behörden gegen einzelne rechtswidrige Inhalte nicht grundsätzlich entgegen. Verstößt ein Inhalt gegen die nationale Rechtsordnung, können danach auch nach Inkrafttreten des DSA im Einzelfall Maßnahmen auf Grundlage nationalen Rechts ergriffen werden.

Der konkrete Beitrag war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zudem nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die darin enthaltene Einordnung der Losung als „Allerweltssatz“ verharmlose diese, ohne zugleich einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufklärung zu leisten. Die Entscheidung knüpft damit an die konkrete Verwendung und den Kontext der Äußerung an.

Anders fiel die Beurteilung der Sperr- beziehungsweise Löschungsanordnung aus. Zwar darf die Landesmedienanstalt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich sowohl gegen den Verfasser eines Beitrags als Inhaltsanbieter als auch gegen die Plattformbetreiberin als Hostinganbieterin vorgehen. Die Auswahl zwischen diesen Adressaten verlangt jedoch eine ordnungsgemäße Ermessensausübung.

Daran fehlte es hier. Die NLM hätte zumindest erwägen müssen, zunächst den Nutzer selbst in Anspruch zu nehmen. Dafür sprach insbesondere, dass dieser unter seinem Klarnamen aufgetreten war. Weil die Behörde diese Möglichkeit bei ihrer Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hatte, war die gegenüber XIUC erlassene Sperr- oder Löschungsanordnung rechtswidrig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtswidrigkeit eines Inhalts und die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entfernungsanordnung getrennt zu prüfen sind. Medienaufsichtsbehörden müssen nachvollziehbar abwägen, ob sie gegen den Verfasser oder die Plattform vorgehen, und dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Nutzers folgt daraus nicht; dessen Auftreten unter Klarnamen darf bei der Auswahlentscheidung jedoch nicht übergangen werden. Für Plattformbetreiber eröffnet dies einen eigenständigen Ansatz zur Überprüfung aufsichtsrechtlicher Anordnungen, auch wenn die Beanstandung des Inhalts selbst rechtmäßig ist.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23. September 2026 – 7 A 5030/25

Bildnachweis: