Die Beanstandung eines rechtswidrigen Nutzerbeitrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Sperr- oder Löschungsanordnung gegenüber der Plattformbetreiberin. Die Medienaufsicht muss ihr Ermessen bei der Auswahl des Adressaten ordnungsgemäß ausüben und dabei insbesondere berücksichtigen, ob ein Vorgehen gegen den unter Klarnamen auftretenden
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