Droht bei der vorläufigen Freigabe möglicherweise eingefrorener Vermögenswerte eine nicht rückgängig zu machende Umgehung unionsrechtlicher Sanktionen, kann das Interesse an der Fortführung eines insolventen Unternehmens dahinter zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine Freigabe durch die Deutsche Bundesbank beantragt werden kann.
So hat es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell abgelehnt, Gelder der insolventen Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch bei Frankfurt am Main vorläufig freizugeben. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zwischenentscheidung erließ das Oberverwaltungsgericht nicht. Damit blieb der Insolvenzverwalter sowohl erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln1 als auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ohne Erfolg.
Hintergrund des Verfahrens sind Maßnahmen der in Köln ansässigen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Die Behörde hatte Konten der Hotelbetreibergesellschaft sichergestellt und die darauf befindlichen Gelder, einschließlich des Insolvenzsonderkontos, als nach dem Sanktionsrecht der Europäischen Union eingefroren behandelt. Nach Einschätzung der Zentralstelle steht die Betreibergesellschaft unter der Kontrolle einer Person, die in der Sanktionsliste zur Iran-Verordnung der EU geführt wird. Dieser Person wird zugerechnet, über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle zu nutzen, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor ins Ausland zu transferieren. Der Ölsektor gilt dabei als bedeutende Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarden.
Gegen die behördlichen Entscheidungen wandte sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Er machte geltend, dass aufgrund seiner Stellung im Insolvenzverfahren ihm und nicht der gelisteten Person die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Betreibergesellschaft zustehe. Der ihm aufgegebene Fortbetrieb des Hotels sei praktisch nicht möglich, wenn jede dafür benötigte Geldsumme zunächst nach Maßgabe der Iran-Verordnung durch die Deutsche Bundesbank freigegeben werden müsse.
Noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den eigentlichen Eilantrag wollte der Insolvenzverwalter deshalb mit einer gerichtlichen Zwischenentscheidung eine vorläufige Freigabe von Geldern erreichen. Diese sollten insbesondere die Fortführung des Hotelbetriebs und die Zahlung der Augustgehälter ermöglichen.
Das Oberverwaltungsgericht entschied nach einer Interessenabwägung zulasten des Insolvenzverwalters. Nach Auffassung des Senats war nicht zu erwarten, dass bis zu der alsbald bevorstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vollendete Tatsachen geschaffen würden oder die Betreibergesellschaft schwere und unabwendbare Nachteile erleide.
Demgegenüber sah das Gericht erhebliche Risiken für die Wirksamkeit des unionsrechtlichen Sanktionsregimes. Nach seiner vorläufigen Einschätzung spreche vieles dafür, dass das Vermögen der Betreibergesellschaft tatsächlich nach Unionsrecht eingefroren sei. Eine Freigabe vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne dazu führen, dass eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Deutsche Bundesbank für den Hotelbetrieb eingesetzt würden.
Dabei bestehe die Gefahr, dass Gelder zumindest mittelbar der sanktionierten Person zugutekämen oder Vermögensverschiebungen ermöglichten, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Nach den Ausführungen des Senats sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Fortführung des Betriebs auf die Mitwirkung des betreffenden Firmennetzwerks angewiesen sei. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte letztlich den iranischen Machthabern zuflössen oder in deren Interesse verwendet würden.
Das Interesse an einer möglichst ungehinderten Fortführung des Hotelbetriebs überwog diese Risiken nach Auffassung des Gerichts nicht. Die mit der Anwendung des Sanktionsrechts verbundenen Erschwernisse beträfen zunächst nur einen überschaubaren Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Insolvenzverwalter könne bis dahin darauf verwiesen werden, bei der Deutschen Bundesbank eine Freigabe der Konten zur Fortführung der Geschäfte zu beantragen.
Auf diese Möglichkeit war die Gesellschaft bereits Ende Juli 2026 hingewiesen worden. Dass bisherige Freigabeanträge erfolglos geblieben waren, führte zu keiner anderen Bewertung. Der aktenkundige Freistellungsantrag war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich nicht prüffähig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen Insolvenzrecht und unionsrechtlichem Sanktionsrecht. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Übergang von Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnissen führen nicht ohne Weiteres dazu, dass eingefrorene Vermögenswerte frei verwendet werden dürfen. Entscheidend bleibt, ob die Nutzung der Gelder einer sanktionierten Person unmittelbar oder mittelbar zugutekommen oder eine spätere Durchsetzung der Sanktionen vereiteln könnte.
Zugleich misst das Oberverwaltungsgericht dem unionsrechtlich vorgesehenen Freigabeverfahren erhebliche Bedeutung bei. Unternehmen und Insolvenzverwalter müssen ihre Anträge bei der Deutschen Bundesbank so konkret und vollständig begründen, dass eine sachliche Prüfung möglich ist. Ein offensichtlich nicht prüffähiger Antrag kann eine gerichtliche Freigabe im Wege einer vorgeschalteten Zwischenentscheidung regelmäßig nicht rechtfertigen.
Der Beschluss betrifft ausschließlich die begehrte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kontensperren und die Anwendbarkeit des EU-Sanktionsrechts ist damit nicht verbunden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2026 – 4 B 1073/26
- VG Köln – 1 L 2051/26[↩]
Bildnachweis:
- Hotel in Gravenbruch bei Frankfurt am Main: Voyager1500 | CC BY-ND 3.0 Unported










