Regelungen der FIFA über Spielervermittler können gegen das unionsrechtliche Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die Dienstleistungsfreiheit und die DSGVO verstoßen. Ob einzelne Beschränkungen gleichwohl gerechtfertigt sind, hat das nationale Gericht anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe zu prüfen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wichtige Leitlinien zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des FIFA-Regelwerks für Spielervermittler aufgestellt. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz in einem Rechtsstreit zwischen zwei Fußballspielervermittlern und der FIFA. Die klagenden Spielevermittler wenden sich gegen mehrere Bestimmungen des FIFA-Regelwerks, das die Tätigkeit von Vermittlern bei internationalen Transfers von Fußballspielern und Fußballtrainern umfassend regelt.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen Vorschriften über die Mehrfachvertretung, Vergütungsobergrenzen, die Voraussetzungen für den Erwerb und Erhalt einer FIFA-Lizenz, Beschränkungen bei der Kontaktaufnahme mit Spielern und Trainern sowie umfangreiche Informations- und Offenlegungspflichten gegenüber der FIFA und weiteren Marktteilnehmern.
Die Spielevermittler sehen hierin Verstöße gegen das unionsrechtliche Kartellrecht, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere
- das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden und den abgebenden Rechtsträger (eine Ausnahme gilt für die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers, sofern beide Parteien ausdrücklich
zugestimmt haben), - die Vermittlervergütung, insbesondere deren prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechneten Obergrenze, sowie das Verbot an Dritte, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen. Darüber hinaus wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind.
- bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist (Die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz sind davon abhängig, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen. Zudem darf ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein),
- die Möglichkeiten, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten (Der Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem neuen Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, ist auf die zwei Monate vor Ablauf des Vertrags begrenzt. Zudem ist es den Vermittlern untersagt, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber abzuschließen.), und
- die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer (Vermittler müssen bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen. Zudem werden den Vereinen, den Single-Entity-Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen, sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt.).
Kartellrechtliche Prüfung obliegt dem nationalen Gericht
Der Gerichtshof der Europäischen Union betont zunächst, dass die abschließende kartellrechtliche Bewertung Sache des vorlegenden deutschen Gerichts ist. Zugleich gibt er diesem jedoch umfangreiche Maßstäbe für die Prüfung an die Hand.
Besonders kritisch bewertet der Unionsgerichtshof das Verbot, dass Vermittler mit Spielern oder Trainern, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, grundsätzlich erst innerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende Kontakt aufnehmen oder einen neuen Vermittlungsvertrag abschließen dürfen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union spricht vieles dafür, dass diese Regelung mit dem Kartellverbot unvereinbar ist. Sie benachteilige neue Marktteilnehmer, während bereits mandatierte Vermittler außerhalb dieses Zeitfensters Vertragsverlängerungen oder Neuverhandlungen vornehmen könnten und dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhielten.
Marktbeherrschende Stellung der FIFA möglich
Auch hinsichtlich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union bedeutsame Grundsätze auf.
Danach könne davon ausgegangen werden, dass die FIFA auf dem Markt für Vermittlungsleistungen bei internationalen Transfers von Profispielern und -trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für diese Spieler und Trainer eine beherrschende Stellung innehat. Diese folge weniger aus wirtschaftlicher Marktmacht als aus ihrer umfassenden Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis.
Ob einzelne Regelungen einen missbräuchlichen Einsatz dieser Marktstellung darstellen und gegebenenfalls sachlich gerechtfertigt sind, muss nun das vorlegende Gericht anhand der vom Unionsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen.
Dienstleistungsfreiheit setzt enge Grenzen
Ausdrücklich beanstandet der Gerichtshof der Europäischen Union mehrere FIFA-Regelungen unter dem Blickwinkel der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit.
Hierzu zählen insbesondere die Beschränkungen der Mehrfachvertretung, bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung einer Vermittlerlizenz sowie die Vorgaben über die Kontaktaufnahme mit Spielern und Trainern.
Auch die Lizenzregelungen können nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermittler verpflichtet werden, sich dem FIFA-Regelwerk, ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, ihrer Mitgliedsverbände und des Court of Arbitration for Sport (CAS) zu unterwerfen und sie dadurch von einer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten abgehalten werden können.
Allerdings weist der Unionsgerichtshof zugleich darauf hin, dass solche Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Als legitime Ziele nennt er insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Sicherung ethischer Mindeststandards, den Schutz von Spielern und Trainern – insbesondere zu Beginn ihrer Karriere -, die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens mit zentraler Entscheidungsinstanz sowie die Wahrung der Integrität des Transfersystems und des sportlichen Wettbewerbs.
Ob diese Ziele die jeweiligen Beschränkungen tatsächlich rechtfertigen und die Maßnahmen verhältnismäßig sind, ist wiederum vom nationalen Gericht zu beurteilen.
DSGVO setzt Grenzen für Veröffentlichungen
Auch datenschutzrechtlich enthält das Urteil wichtige Aussagen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt zunächst klar, dass die DSGVO ausschließlich die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen erfasst.
Ob die von der FIFA verlangte Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, muss das vorlegende Gericht anhand der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO prüfen. Maßgeblich ist, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen.
Eine deutliche Grenze zieht der Unionsgerichtshof jedoch bei der Veröffentlichung von Informationen. Die DSGVO stehe einer Praxis entgegen, wonach ein Verband wie die FIFA sämtliche gegen Vermittler oder deren Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie Einzelheiten sämtlicher Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet mit seinem Urteil nicht den Ausgang des deutschen Ausgangsverfahrens. Im Vorabentscheidungsverfahren beschränkt er sich auf die verbindliche Auslegung des Unionsrechts; die Anwendung dieser Maßstäbe auf den konkreten Sachverhalt obliegt nun dem Landgericht Mainz.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil markiert einen weiteren Meilenstein in der unionsrechtlichen Kontrolle der Regelsetzung internationaler Sportverbände. Der Gerichtshof der Europäischen Union macht deutlich, dass auch private Sportorganisationen wie die FIFA ihre weitreichenden Regulierungsbefugnisse nur innerhalb der Grenzen des Kartellrechts, der Grundfreiheiten und des Datenschutzrechts ausüben dürfen. Für Spielervermittler eröffnet die Entscheidung neue Angriffspunkte gegen einzelne Beschränkungen des FIFA-Regelwerks. Zugleich liefert sie den nationalen Gerichten einen detaillierten Prüfungsmaßstab dafür, wann sportbezogene Regulierungen aus Gründen der Integrität des Wettbewerbs oder des Spielerschutzes gerechtfertigt sein können und wann sie unverhältnismäßig in den Wettbewerb oder den freien Dienstleistungsverkehr eingreifen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Juli 2026 – C -209/23











