Keine Strompreiserhöhung bei Preisgarantie

Hat ein Energieversorgungsunternehmen seinen Kunden eine Preisgarantie erteilt, kann es sich wegen gestiegener Beschaffungskosten grundsätzlich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB vermittelt die Vorschrift kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung, sondern lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsanpassung. Einseitig verlangte Preiserhöhungen müssen zudem den Informations- und Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechen.

Keine Strompreiserhöhung bei Preisgarantie

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell die von der Bundesnetzagentur beanstandeten Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens gegenüber einer Vielzahl seiner Strom- und Gaskunden für unwirksam erklärt. Zugleich bestätigte das Oberlandesgericht die Verpflichtung des Unternehmens, die zu Unrecht vorgenommenen Preisanpassungen zurückzunehmen und rückabzuwickeln.

Das betroffene Energieversorgungsunternehmen beliefert mindestens 75.000 Kunden mit Strom und Gas. In den Jahren 2021 und 2022 hatte es gegenüber einem größeren Teil seiner Kunden Preisgarantien und Preisfixierungen abgegeben. Infolge der ab Ende 2021 einsetzenden Energiekrise und der erheblich gestiegenen Beschaffungskosten sah sich das Unternehmen jedoch nicht mehr in der Lage, die zugesagten Preise aufrechtzuerhalten. Obwohl die mit den Kunden geschlossenen Verträge kein einseitiges Preiserhöhungsrecht vorsahen, kündigte das Unternehmen Ende Juli 2022 gegenüber einer Vielzahl von Kunden Preiserhöhungen zum 1. September 2022 an. Zur Begründung berief es sich auf § 313 BGB und damit auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Für die betroffenen Kunden waren die angekündigten Anpassungen teilweise mit einer Erhöhung des Arbeitspreises um mehrere hundert Prozent verbunden.

Nachdem zahlreiche Kunden sich bei Verbraucherverbänden und der Bundesnetzagentur beschwert hatten, stellte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 29. August 2025 die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen fest. Nach ihrer Auffassung hatte das Energieversorgungsunternehmen insbesondere gegen die Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EnWG verstoßen. Die Kunden seien in den Preiserhöhungsschreiben nicht in einfacher und verständlicher Weise über die beabsichtigte Anpassung von Grund- und Arbeitspreis informiert worden. Darüber hinaus beanstandete die Bundesnetzagentur die ab dem 23. März 2023 versandten Rechnungen. Darin hatte das Unternehmen auch gegenüber Kunden, die der Preisanpassung widersprochen hatten, die erhöhten Preise zugrunde gelegt. Dies wertete die Bundesnetzagentur als Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 EnWG. Schließlich verpflichtete sie das Unternehmen unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100.000 Euro, sämtliche betroffenen Preisanpassungen zurückzunehmen und innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids rückabzuwickeln.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Energieversorgungsunternehmens blieb vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ohne Erfolg:

Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB nicht vorlagen. Entscheidend war dabei insbesondere, dass das Unternehmen seinen Kunden Preisgarantien erteilt hatte. Damit hatte es das Risiko einer nachträglichen Veränderung der für die Preisbildung maßgeblichen Umstände übernommen. Die erheblich gestiegenen Beschaffungskosten eröffneten daher nicht ohne Weiteres den Weg zu einer Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Darüber hinaus stellte das Oberlandesgericht klar, dass § 313 Abs. 1 BGB ohnehin kein Recht zur einseitigen Änderung des vereinbarten Vertragspreises gewährt. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen hätten, hätte das Unternehmen von seinen Kunden lediglich die Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsanpassung verlangen können. Eine eigenmächtige Neufestsetzung der Preise lässt sich auf § 313 BGB nicht stützen.

Unabhängig davon waren bei den vom Unternehmen vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG zu beachten. Auch diese gesetzlichen Vorgaben waren nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht erfüllt. Die ausgesprochenen Preiserhöhungen waren deshalb unwirksam. In der Folge bestätigte das Oberlandesgericht auch die von der Bundesnetzagentur angeordnete Rückabwicklung der zu Unrecht durchgesetzten Preisanpassungen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung ist insbesondere für Energieversorger von erheblicher Bedeutung, die ihren Kunden Festpreise oder Preisgarantien zugesagt haben. Außergewöhnliche Marktverwerfungen und stark steigende Beschaffungskosten führen nicht automatisch dazu, dass die wirtschaftlichen Folgen über § 313 BGB auf die Kunden verlagert werden können. Wer eine Preisgarantie übernimmt, trägt grundsätzlich gerade das Risiko einer für ihn ungünstigen Preisentwicklung. Zudem macht das Oberlandesgericht deutlich, dass § 313 BGB selbst im Anwendungsfall kein einseitiges Preisanpassungsrecht begründet. Energieversorger müssen daher sowohl die zivilrechtliche Grundlage einer Preisanpassung als auch die energierechtlichen Informations- und Transparenzpflichten sorgfältig beachten. Andernfalls drohen nicht nur die Unwirksamkeit der Preiserhöhung, sondern auch behördliche Rückabwicklungsanordnungen für eine große Zahl von Vertragsverhältnissen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2026 – VI -5 Kart 2/26 [V]