Strompreiserhöhungen dürfen nicht versteckt in einem allgemeinen Schreiben dem Endverbraucher mitgeteilt werden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einen Energiedienstleister zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist ein Energiedienstleister von der
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