Hat ein Energieversorgungsunternehmen seinen Kunden eine Preisgarantie erteilt, kann es sich wegen gestiegener Beschaffungskosten grundsätzlich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB vermittelt die Vorschrift
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