Installation von Photovoltaikanlagen – nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen selbstständig plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Eine entsprechende Werbung ohne die erforderliche Eintragung kann einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Installation von Photovoltaikanlagen – nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Die selbstständige Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen darf grundsätzlich nur von Unternehmen erbracht werden darf, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Fehlt die erforderliche Eintragung, kann dies nicht nur handwerksrechtliche Folgen haben, sondern zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

Dem aktuell vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite die vollständige Umsetzung von Photovoltaikanlagen „aus einer Hand“ anbot. Beworben wurden sämtliche Leistungen – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung – durch ein eigenes Team. Das Unternehmen verfügte jedoch weder über eine Eintragung für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk. Der klagende Verband sah hierin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Bereits das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Mainz hatte dem Unterlassungsbegehren stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gehören die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen – insbesondere bei Dachanlagen – zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Gewerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen.

Hieraus folge, dass es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung handelt. Unternehmen, die diese Leistungen selbstständig anbieten und ausführen, müssten daher grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Da dem beklagten Unternehmen die erforderlichen Eintragungen fehlten, bewertete das Oberlandesgericht bereits die Werbung für diese Leistungen als unlautere geschäftliche Handlung. Wettbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände könnten in einem solchen Fall Unterlassung verlangen.

Darüber hinaus bestätigte das Oberlandesgericht einen weiteren wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und mit welchen Maßnahmen überprüft werde, dass die Bewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben.

Nach Auffassung des Gerichts wird den Marktteilnehmern dadurch eine wesentliche Information vorenthalten. Verbraucher könnten ohne einen entsprechenden Hinweis nicht einschätzen, ob die Bewertungen verifiziert seien oder lediglich ungeprüft veröffentlicht würden. Dies stelle eine irreführende geschäftliche Handlung dar.

Mit seiner Entscheidung verbindet das Oberlandesgericht Koblenz damit handwerksrechtliche und lauterkeitsrechtliche Anforderungen: Zum einen dürfen zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten grundsätzlich nur von entsprechend eingetragenen Betrieben angeboten werden. Zum anderen müssen Unternehmen bei der Verwendung von Kundenbewertungen die gesetzlichen Transparenzpflichten beachten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Photovoltaikbranche. Unternehmen, die Photovoltaikanlagen als Komplettleistung anbieten, sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Tätigkeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Dachdecker- und/oder Elektrotechnikerhandwerk erfordern. Fehlt die erforderliche Eintragung, drohen nicht nur handwerksrechtliche Konsequenzen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Verbände oder Mitbewerber. Zugleich erinnert das Urteil daran, dass auch die seit Umsetzung der Omnibus-Richtlinie geltenden Transparenzpflichten für Kundenbewertungen strikt einzuhalten sind. Wer Bewertungen veröffentlicht, muss Verbraucher darüber informieren, ob und wie deren Echtheit überprüft wird.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 2. Juni 2026 – 9 U 1015/25

  1. LG Mainz, Urteil vom 26.08.2025 – 12 HK O 11/25[]

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