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Iran-Embargo und deutsches Konto

Nach der europäischen Verordnung zum sog. Iran-Embargo ist die Kündigung eines Girovertrags nicht geboten. Das „Einfrieren“ sämtlicher Gelder heißt nicht, dass Banken verpflichtet sind, die mit den gelisteten Personen bestehenden Bankverbindungen zu kündigen.

Mit dieser Begründung hat das Hanseatische Oberlandesgericht

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