Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensmehmers gestritten. Der Darlehensmehmer erwarb im November 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 520d Touring zum Kaufpreis von 29.800 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 5.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 24.11.2016 einen Darlehensvertrag über 24.800 €. Das Darlehen sollte in 47 Monatsraten zu je 303, 50 € und einer Schlussrate von 12.000 € zurückgezahlt werden.
Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben:
„Ausbleibende Zahlungen Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren.
Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.“ „Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., , zu richten.“
Auf Seite 8 des Darlehensvertrags befindet sich eine standardmäßige Widerrufsinformation, auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die „Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)“ der Bank, die unter anderem folgende Klausel enthalten:
„3.3 Verzug Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.01.und 1.07.eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Verzugszinsen sind niedriger oder höher anzusetzen, wenn die Bank eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer eine geringere Belastung nachweist. Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend machen.“
Mit Schreiben vom 12.02.2020 widerrief der Darlehensmehmer seine Vertragserklärung. Im Dezember 2020 führte er das Darlehen vollständig zurück.
Mit der Klage begehrt der Darlehensmehmer (1.) die Feststellung, dass er der Bank aufgrund des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schulde, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags die Zahlung von 24.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, und (2.) die Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat die Klage abgewiesen2, das Oberlandesgericht München die Berufung des Darlehensmehmers zurückgewiesen3. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision des Darlehensmehmers zurückgewiesen:
Der Darlehensmehmer hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Oberlandesgericht München ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Darlehensmehmer zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Darlehensmehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte, dies aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2016 der Fall war, sodass der Widerruf vom 12.02.2020 verspätet war.
Das Oberlandesgericht München hat zutreffend angenommen, dass die Bank auf Seite 5 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Revision stellt dies aber – was das Oberlandesgericht München ebenfalls richtig erkannt hat vorliegend keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates4 die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes5.
Dem hat die Bank nicht genügt, weil sie auf Seite 5 des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3.3 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz jeweils zum 1.01.und zum 1.07.eines Jahres ermittelt werde.
Wie der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.20236 weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre7.
Nach diesen Maßgaben hindert vorliegend das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Darlehensmehmers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der – ihm mitgeteilten – halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, sodass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist8.
Auch gibt das Urteil der Vierten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.10.20259 einen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abstand zu nehmen oder diese abzuwandeln. In diesem Urteil hat der Unionsgerichtshof lediglich seine Rechtsprechung bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist10. Des Weiteren hat der Unionsgerichtshof in diesem Urteil an der Entscheidung seiner Großen Kammer vom 21.12.202311 festgehalten, dass, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre12. Damit hat die Vierte Kammer des EuGH bestätigt, dass dieses Relevanzkriterium auch für die Information über die Folgen eines Zahlungsverzugs gilt. Dessen Vorliegen zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts13.
Nach dem Urteil der Vierten Kammer des Unionsgerichtshofs vom 30.10.202514 ist eine Situation, in der eine unvollständige oder fehlerhafte Information erteilt wurde, von einer Situation zu unterscheiden, in der die erforderliche Information fehlt. Lediglich wenn eine Angabe vollständig fehlt, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist, falls diese Angabe unerlässlich ist, damit der Verbraucher den Umfang seines vertraglichen Engagements abschätzen kann15. Damit hat sich die Vierte Kammer des Unionsgerichtshofs dem Urteil der Großen Kammer vom 21.12.202316 uneingeschränkt angeschlossen.
Die Vierte Kammer des Unionsgerichtshofs hat in dem Urteil vom 30.10.2025 die ihm vom Landgericht Ravensburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortet, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird17. Dagegen enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben dazu, ob der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln war. Vorliegend ist dies anders. Die Bank hat angegeben, dass der gesetzliche Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr maßgeblich sein sollte und dieser halbjährlich jeweils zum 1.01.und 1.07.von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Aufgrund dieser Angaben ist der bei Abschluss des Vertrags geltende Verzugszins für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu ermitteln.
Schließlich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Vorlage an den Unionsgerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten. Die von ihr behaupteten Unklarheiten oder Unstimmigkeiten innerhalb der Rechtsprechung des EuGH bestehen nicht. Die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“)18.
Die Bank hat ie erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
Wie der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Urteile des Unionsgerichtshofs vom 09.09.202119 und vom 21.12.202320 entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt21.
Nach diesen Maßgaben hat die Bank diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist22.
Ferner hat die Bank angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht23.
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist24.
Hinsichtlich der Widerrufsinformation kann sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation – was der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst beurteilen kann – dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht25.
Die übrigen Pflichtangaben weisen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 2026 – XI ZR 39/25
- Fortführung von BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337[↩]
- LG München I, Urteil vom 19.09.2024 – 32 O 18468/23[↩]
- OLG München, Urteil vom 07.03.2025 – 17 U 3427/24 e[↩]
- ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40 und ABl.2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie[↩]
- BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 265, 267 – BMW Bank unter anderem[↩]
- BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35[↩]
- EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23, WM 2026, 14 – Mercedes-Benz Bank AG unter anderem[↩]
- vgl. EuGH aaO Rn. 72 ff.; Urteile vom 09.09.2021 – C-33/20, – C-155/20 und – C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 81 ff. – Volkswagen Bank; und vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 270 ff. – BMW Bank unter anderem[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023, aaO 265, 267[↩]
- EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 69 mwN – Mercedes-Benz Bank AG u.a[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 265 – BMW Bank unter anderem[↩]
- EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 70 – Mercedes-Benz Bank AG unter anderem[↩]
- vgl. EuGH aaO Rn. 73[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 – BMW Bank unter anderem[↩]
- EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23, WM 2026, 14 Rn. 42 – Mercedes-Benz Bank AG unter anderem[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – C.I.L.F.I.T.[↩]
- EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, – C-155/20 und – C-187/20, WM 2021, 1986 Rn. 128 ff. – Volkswagen Bank unter anderem[↩]
- EuGH, Urteile vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 244 ff. – BMW Bank unter anderem[↩]
- BGH, Urteile vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44; und vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 aaO Rn. 47[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18 ff.; und vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 16, jeweils mwN[↩]
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