Kfz-Sachverständigenkosten: Wann die gegnerische Versicherung das Gutachten bezahlen muss

Die Kosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten gehören zu den häufigsten Streitpunkten bei der Regulierung von Verkehrsunfällen. Während die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt ist, kommt es in der Praxis regelmäßig zu Kürzungen durch Haftpflichtversicherer. Diese berufen sich häufig auf angeblich überhöhte Honorare, nicht erforderliche Nebenkosten oder günstigere Alternativen. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung stärkt jedoch die Position der Geschädigten und stellt klar, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auf deren Sicht im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist.

Kfz-Sachverständigenkosten: Wann die gegnerische Versicherung das Gutachten bezahlen muss

Rechtsgrundlage für den Ersatz der Sachverständigenkosten ist § 249 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu gehören auch diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Feststellung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs für erforderlich halten durfte. Ein Sachverständigengutachten dient regelmäßig gerade dazu, Schadensumfang, Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert sowie gegebenenfalls eine merkantile Wertminderung zuverlässig festzustellen. Ohne eine sachverständige Bewertung wäre eine ordnungsgemäße Bezifferung des Schadens in vielen Fällen kaum möglich.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt dabei nicht auf eine nachträgliche betriebswirtschaftliche Überprüfung der Rechnung ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschädigte die Beauftragung und die hierfür entstehenden Kosten aus seiner damaligen Sicht für erforderlich halten durfte. Gerade nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte grundsätzlich keine Marktanalyse durchführen oder mehrere Angebote von Sachverständigen einholen. Er darf vielmehr einen qualifizierten unabhängigen Gutachter seiner Wahl beauftragen.

Besondere Bedeutung kommt dabei der vom Sachverständigen gestellten Rechnung zu. Nach der Rechtsprechung bildet die tatsächlich vereinbarte beziehungsweise berechnete Vergütung ein wesentliches Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nur wenn die berechneten Kosten für den Geschädigten offensichtlich und ohne Weiteres als deutlich überhöht erkennbar waren, kann sich ausnahmsweise eine Kürzung rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche evidente Überhöhung liegt allerdings nicht ohne Weiteres beim Geschädigten.

Für die Regulierungspraxis besonders bedeutsam sind die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Sachverständigenrisiko. Der Bundesgerichtshof hat seine bereits zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze ausdrücklich auf Sachverständigenkosten übertragen. Danach soll der Geschädigte grundsätzlich nicht das Risiko tragen, wenn der von ihm beauftragte Sachverständige einzelne Positionen möglicherweise zu hoch abrechnet. Dieses Risiko fällt vielmehr grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers. Soweit erforderlich, kann sich der Versicherer anschließend mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Sachverständigen auseinandersetzen.

Dennoch bestehen Grenzen der Erstattungsfähigkeit. Bei sogenannten Bagatellschäden kann die Einholung eines kostenpflichtigen Gutachtens unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen genügt häufig ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Wo die Bagatellgrenze verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen; sie richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und der ex-ante-Sicht des Geschädigten. Maßgeblich ist insbesondere, ob für einen verständigen Laien erkennbar war, dass lediglich ein geringfügiger Schaden vorlag.

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig auf eine vollständige Dokumentation des Schadens hinzuwirken und einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten, sofern nicht offensichtlich lediglich ein Bagatellschaden vorliegt. Dies erleichtert nicht nur die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs, sondern schafft zugleich eine belastbare Grundlage für eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung.

Für Geschädigte ist außerdem die Auswahl eines unabhängigen und qualifizierten Gutachters von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein erfahrener Kfz-Sachverständiger München kann den Schaden fachgerecht dokumentieren und damit die Grundlage für eine vollständige und rechtssichere Schadensregulierung schaffen.

Fazit

Die Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten ist heute weitgehend zugunsten der Geschädigten geklärt. Maßgeblich ist nicht, ob sich einzelne Rechnungspositionen im Nachhinein als besonders günstig erweisen, sondern ob die Beauftragung und die hierfür entstehenden Kosten aus Sicht eines verständigen Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich erscheinen durften. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Sachverständigenrisiko stärkt diese Position zusätzlich und erschwert pauschale Kürzungen durch Haftpflichtversicherer erheblich. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass Kürzungen von Sachverständigenkosten weiterhin sorgfältig auf ihre rechtliche Tragfähigkeit überprüft und – sofern erforderlich – konsequent gerichtlich verfolgt werden sollten.

Bildnachweis:

  • Verkehrsunfall: G.C.