Eine AGB-Klausel, die die kostenfreie Mitnahme von Handgepäck auf ein einziges Gepäckstück beschränkt, obwohl zusätzliche am Flughafen gekaufte Gegenstände kostenlos mitgeführt werden dürfen, benachteiligt Verbraucher ohne sachlichen Grund und ist unwirksam.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Handgepäckregelungen der Fluggesellschaft Vueling Airlines für teilweise unzulässig erklärt und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben. Nach dem Urteil vom 23. Juli 2026 bleibt ein bereits im Januar 2026 erlassenes Versäumnisurteil bestehen. Die Fluggesellschaft darf ihre beanstandete Handgepäckpraxis sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nicht weiter verwenden.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand der Tarif „Fly Light“. Nach den dort verwendeten AGB durften Fluggäste grundsätzlich lediglich ein einziges kostenloses Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 × 30 × 20 Zentimetern in die Kabine mitnehmen. Von dieser Beschränkung ausgenommen waren lediglich bestimmte tarifliche Sonderfälle. Zusätzliche Gepäckstücke waren regelmäßig kostenpflichtig.
Die maßgebliche AGB-Regelung der Vueling Airlines S.A. zum Handgepäck lautet:
„HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“
Das Oberlandesgericht Hamm beanstandete jedoch nicht die festgelegten Höchstmaße, sondern die Beschränkung auf lediglich ein Gepäckstück. Nach Auffassung des Gerichts werden Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt, wenn sie ihr Handgepäck auf mehrere kleinere Taschen oder Behältnisse verteilen, deren Gesamtvolumen die zulässigen Höchstmaße nicht überschreitet.
Entscheidend war dabei die fehlende innere Widerspruchsfreiheit der AGB. Denn nach den eigenen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft dürfen Passagiere zusätzlich zu ihrem kostenlosen Handgepäckstück am Flughafen erworbene Einkäufe ohne weiteres in die Kabine mitnehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Gerade diese Ausnahme ließ das Oberlandesgericht Hamm die Argumentation der Fluggesellschaft nicht tragen. Wenn Sicherheits- oder Platzgründe tatsächlich eine Beschränkung auf ein einziges Gepäckstück erforderten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Einkaufstaschen aus Flughafen-Geschäften hiervon ausgenommen werden. Ebenso wenig sei erklärbar, warum etwa eine kleine Handtasche und eine Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß innerhalb der zulässigen Grenzen kostenpflichtig sein sollen, während ein anderer Fluggast zusätzlich zu seinem Handgepäck mehrere Einkaufstaschen aus den Flughafenläden kostenlos transportieren darf.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt für diese unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund. Verbraucher würden deshalb ohne ausreichende Rechtfertigung benachteiligt. Die entsprechenden AGB-Klauseln halten einer Inhaltskontrolle daher nicht stand.
Nicht entscheiden musste das Oberlandesgericht hingegen eine andere, in der Praxis ebenfalls bedeutsame Frage: Ob die von Vueling vorgegebenen Höchstmaße von 40 × 30 × 20 Zentimetern überhaupt den „vernünftigen Anforderungen“ entsprechen, die der Europäische Gerichtshof für kostenfrei mitzuführendes Handgepäck entwickelt hat, war für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Die Zulässigkeit der Größenbeschränkung bleibt daher weiterhin offen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Flugreisenden und verdeutlicht zugleich die Grenzen der AGB-Gestaltung von Fluggesellschaften. Unternehmen können zwar grundsätzlich Regelungen zum Handgepäck treffen, müssen diese jedoch sachlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgestalten. Werden einzelne Gepäckstücke allein aufgrund ihrer Aufteilung unterschiedlich behandelt, obwohl Sicherheits- oder Platzgründe dies nicht rechtfertigen, droht die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln. Für Verbraucherverbände liefert das Urteil zugleich eine weitere Grundlage, gegen unangemessene Handgepäckregelungen im Luftverkehr vorzugehen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23. August 2026 – 13 UKl 4/25
Bildnachweis:
- Airbus A320 der Vueling Airlines: Bene Riobo | CC BY-SA 4.0 International











