Das Klima-Splitgerät in der Eigentumswohnung

Der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon einer Eigentumswohnung kann nach § 20 Abs. 3 WEG zu gestatten sein, wenn hierdurch keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer zu erwarten ist. Mögliche spätere Lärmimmissionen stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen.

Das Klima-Splitgerät in der Eigentumswohnung

Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechte von Wohnungseigentümern bei der Modernisierung ihrer Wohnungen weiter gestärkt. Wohnungseigentümer können hiernach grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon gestattet wird. Befürchtete Lärmbelästigungen rechtfertigen es regelmäßig nicht, die Zustimmung bereits im Vorfeld zu verweigern.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall aus Berlin zugrunde: Die Wohnungseigentümer hatten auf einer Eigentümerversammlung beantragt, auf dem Balkon ihrer Wohnung ein Klima-Splitgerät installieren zu dürfen. Da hierfür die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte jedoch die erforderliche Zustimmung.

Während das Amtsgericht Pankow die hiergegen erhobene Beschlussersetzungsklage noch abgewiesen hatte1, gab das Landgericht Berlin II den Wohnungseigentümern recht und ersetzte den verweigerten Gestattungsbeschluss2. Es verband die Genehmigung mit konkreten Vorgaben zur Ausführung und zum Betrieb der Klimaanlage. Diese Entscheidung bestätigte nun der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts zwar keine privilegierte bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG darstellt. Anders als etwa Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zur Errichtung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge besteht hierfür kein gesetzlich besonders ausgestalteter Gestattungsanspruch. Ein Anspruch kann sich jedoch aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben. Danach darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn die bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an. Danach erreichen selbst erhebliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum – etwa Fassadendurchbrüche oder Eingriffe in tragende Wände – nicht zwangsläufig die Schwelle einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung, sofern sie fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Maßgeblich ist, ob sich ein verständiger Wohnungseigentümer nach der Verkehrsauffassung durch die Maßnahme tatsächlich beeinträchtigt fühlen kann.

Im konkreten Fall bestanden nach den Feststellungen des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung. Optische Einwände hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erhoben. Ihre Bedenken bezogen sich ausschließlich auf mögliche Lärmemissionen während des späteren Betriebs der Klimaanlage.

Diese Befürchtungen genügen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht, um den Einbau zu untersagen. Ob tatsächlich unzumutbare Geräusche entstehen, hänge maßgeblich vom späteren Nutzungsverhalten sowie von den konkreten Betriebsbedingungen ab. Solange nicht bereits im Vorfeld feststehe, dass zwangsläufig unzulässige Immissionen auftreten werden, müsse die tatsächliche Entwicklung zunächst abgewartet werden.

Der Bundesgerichtshof verweist insoweit ausdrücklich auf den gesetzgeberischen Willen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes. Dieses solle verhindern, dass Wohnungseigentumsanlagen in ihrem baulichen Zustand „versteinern“ und notwendige oder zeitgemäße Modernisierungen an überzogenen Zustimmungserfordernissen scheitern.

Entstehen nach der Installation tatsächlich unzulässige Lärmbelästigungen, bleiben den übrigen Wohnungseigentümern weiterhin Abwehransprüche erhalten. Diese können sich insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB ergeben. Die Gestattung des Einbaus schließt solche Ansprüche ausdrücklich nicht aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird in der Praxis allerdings regelmäßig nicht die vollständige Stilllegung der Klimaanlage verlangt werden können. Vorrangig kommen vielmehr zeitliche Nutzungsbeschränkungen oder andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmimmissionen in Betracht. Ergänzend kann die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende Regelungen auch in der Hausordnung treffen.

Da das für den deutschen Markt zugelassene Gerät grundsätzlich geeignet war, die Vorgaben der TA Lärm einzuhalten, und zudem ein ausreichender Abstand zum nächstgelegenen Schlafzimmerfenster bestand, sah der Bundesgerichtshof keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert die seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes geltenden Maßstäbe für bauliche Veränderungen und stärkt die Modernisierungsfreiheit einzelner Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümergemeinschaften können Anträge auf den Einbau von Klimaanlagen künftig nicht allein unter Hinweis auf mögliche spätere Lärmbeeinträchtigungen ablehnen. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Einbau selbst oder der spätere Betrieb zwangsläufig zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen wird. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Nachbarn gegen tatsächlich auftretende Lärmstörungen weiterhin wirksam vorgehen können. Die Entscheidung dürfte daher für zahlreiche Streitigkeiten über Klimaanlagen, Wärmepumpen und vergleichbare technische Anlagen in Wohnungseigentumsanlagen richtungsweisend sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25

  1. AG Pankow, Urteil vom 24.04.2024 – 7 C 24/24 WEG[]
  2. LG Berlin II, Beschluss vom 25.07.2025 – 56 S 40/24[]

Bildnachweis:

  • Klimaanlage: Tumisu