Der Anspruch gehörloser Menschen auf Gebärdensprachdolmetscher beschränkt sich nicht auf besondere Anlässe. Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 78 SGB IX können auch für allgemeine Erledigungen des Alltags und die Teilnahme am kulturellen Leben zu gewähren sein.
Gehörlose Menschen haben daher Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen nicht nur bei besonderen Anlässen, sondern auch zur Bewältigung des alltäglichen Lebens haben. Das beklagte Sozialamt muss der Frau Dolmetscherleistungen im Umfang von acht Stunden monatlich als Leistung zur sozialen Teilhabe gewähren.
In dem hier vom Sozialgericht Berlin entschiedenen Fall hat eine gehörlose und berufstätige Frau aus Berlin beim zuständigen Sozialamt Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher beantragt. Sie machte geltend, diese nicht nur bei Arztbesuchen oder Behördengängen zu benötigen, sondern auch bei Beratungsgesprächen in einer Bank, Museumsführungen, Vorträgen sowie in weiteren Alltagssituationen. Das Sozialamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, entsprechende Leistungen würden lediglich aus besonderem Anlass erbracht.
Im Klageverfahren schilderte die Frau zahlreiche Situationen, in denen sie auf Dolmetscherunterstützung angewiesen gewesen sei. Dazu gehörten unter anderem Führungen im Humboldt Forum und auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tegel, eine Beratung beim Mieterverein sowie Gespräche und Telefonate mit einem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Erkrankung ihrer Mutter. Sie begehrte die Übernahme der hierfür entstandenen sowie künftig anfallenden Dolmetscherkosten.
Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt:
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus § 78 SGB IX, der Leistungen zur Assistenz für eine selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags vorsieht. Hierzu gehöre auch die Verständigung mit der Umwelt bei allgemeinen Erledigungen des täglichen Lebens.
Der Anspruch werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 82 SGB IX Gebärdensprachdolmetscher ausdrücklich für Verständigungen aus besonderem Anlass regelt. Beide Vorschriften stünden vielmehr nebeneinander. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Besondere Bedeutung maß das Sozialgericht den Schilderungen der Frau zu ihrer alltäglichen Benachteiligung bei. Ohne Dolmetscherunterstützung stoße sie immer wieder auf Kommunikationsbarrieren und werde in verschiedenen Lebensbereichen nicht ernst genommen. Die zugesprochenen acht Stunden monatlich seien deshalb erforderlich, um ihr eine selbstbestimmte Lebensführung sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechte gehörloser Menschen auf umfassende gesellschaftliche Teilhabe. Das Sozialgericht stellt klar, dass Leistungen zur Verständigung nicht auf außergewöhnliche oder behördliche Anlässe beschränkt sind, sondern auch die alltägliche Lebensführung, soziale Kontakte und kulturelle Aktivitäten erfassen können. Für Sozialhilfeträger bedeutet das Urteil, dass Anträge auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen nicht schematisch unter Hinweis auf § 82 SGB IX abgelehnt werden dürfen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX besteht, um eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2025 – S 195 SO 2156/23
Bildnachweis:
- Reliefskulptur in Gebärdensprache an einer Steinmauer: „Das Leben ist schön, seid glücklich und liebt einander“, von der tschechischen Bildhauerin Zuzana ?ížková in Prag: SJu | CC BY-SA 3.0 Unported











