Das EU-Kindergeldrecht – und der Brexit

Das europäische Koordinierungsrecht für Familienleistungen gilt in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums nur noch in eng begrenzten Fallgruppen fort. Ob weiterhin EU-Koordinierungsrecht oder das frühere Koordinierungsrecht Anwendung findet, hängt maßgeblich von der grenzüberschreitenden Situation der Beteiligten zum 31.12.2020 und gegebenenfalls von der Staatsangehörigkeit des im Vereinigten Königreich lebenden Elternteils ab.

Das EU-Kindergeldrecht – und der Brexit
  1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
  2. Bei Drittstaatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens die Bezugnahmen des Titels III des Austrittsabkommens auf das neue Koordinierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72) zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen) gewährt mithin keinen uneingeschränkten Bestandsschutz. Vielmehr kommt die Fortgeltung der unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften nur in eng umgrenzten Konstellationen in Betracht.

Dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren lag der Fall einer deutschen Mutter zugrunde, die seit Oktober 2019 gemeinsam mit ihrem ebenfalls deutschen Kind in Deutschland lebt. Der Vater des Kindes lebt und arbeitet nach den Angaben der Mutter seit vielen Jahren im Vereinigten Königreich. Für den Zeitraum von März bis August 2022 beantragte die Mutter deutsches Kindergeld. Die zuständige Familienkasse gewährte jedoch lediglich den Differenzbetrag zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Familienleistungen und dem höheren deutschen Kindergeld. Sie ging davon aus, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters das Vereinigte Königreich vorrangig für Familienleistungen zuständig sei.

Da die britischen Behörden trotz mehrerer Anfragen keine eindeutige Auskunft über einen dortigen Leistungsanspruch erteilen konnten, gab das Finanzgericht Münster der Klage der Mutter statt und sprach ihr das ungekürzte deutsche Kindergeld zu1. Auf die Revision der Kindergeldkasse hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Finanzgericht Münster:

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Mutter die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht grundsätzlich erfüllt. Entscheidend sei jedoch, ob und welches europäische Koordinierungsrecht nach dem Brexit überhaupt noch Anwendung finde.

Die bis Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 geltenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und erfassen auch Familienleistungen wie das Kindergeld. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens werden die einschlägigen Vorschriften zwar unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin angewandt. Dieser Bestandsschutz greift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nur für bereits bestehende grenzüberschreitende Sachverhalte. Dabei genügt es zwar, wenn sich das Kind am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich befand. Dagegen reicht es nicht aus, wenn allein der Elternteil, von dem der Anspruch abgeleitet wird, keinen entsprechenden grenzüberschreitenden Bezug mehr aufweist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte das Finanzgericht bislang nicht ausreichend festgestellt, ob die Mutter selbst zum Ende des Übergangszeitraums noch eine grenzüberschreitende Situation zum Vereinigten Königreich aufwies. Diese Feststellungen seien jedoch für die Anwendung des Austrittsabkommens unerlässlich.

Hinzu komme ein weiterer bislang ungeklärter Gesichtspunkt: Nach den Angaben der Mutter könnte der Kindsvater ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. In diesem Fall komme unter Umständen nicht das heutige, sondern weiterhin das frühere europäische Koordinierungsrecht nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung, die den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit regelten. Da hierzu ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden waren, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück:

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das Finanzgericht hat der Mutter auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht einen Anspruch auf das ungekürzte Kindergeld zugesprochen.

Die Mutter erfüllte im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht. Sie hatte nach den Feststellungen des Finanzgerichtes einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 AO). Ihr im Streitzeitraum noch minderjähriges Kind K hatte ebenfalls einen inländischen Wohnsitz (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 6 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG) und lebte im Haushalt der Mutter (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG).

Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen ist das Finanzgericht zu Unrecht von der Anwendbarkeit des europäischen Koordinierungsrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgegangen.

Nach Art. 126, 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft2 -im Folgenden: Austrittsabkommen- gilt das Unionsrecht nach dem zum 01.02.2020 erfolgten Austritt nur für einen bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeitraum fort. Der Streitzeitraum umfasst den Zeitraum von März bis August 2022 und liegt damit außerhalb des Übergangszeitraums.

Für die bereits zum Ende des Übergangszeitraums vom Koordinierungsrecht erfassten Personen kommt nach Art. 30 und 31 des Austrittsabkommens eine Fortgeltung des Koordinierungsrechts in Betracht. Die erfassten Fälle sind dort im Einzelnen geregelt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lassen sich den Feststellungen des Finanzgerichtes jedoch nicht entnehmen.

Das Finanzgericht ist auf Seite 12 im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe -ebenso wie die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022- davon ausgegangen, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung finden. Das Finanzgericht stützt dies auf die Anwendung der Art. 30 und 31 Abs. 1 des Austrittsabkommens, ohne näher auszuführen, welche der dort genannten Fallgruppen es für einschlägig hält.

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Mutter und K die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Streitzeitraum in Deutschland wohnten. Zur Staatsangehörigkeit des Kindsvaters fehlen Feststellungen. Die Mutter gab nach Aktenlage im Kindergeldantrag an, er besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit. Ob dies zutrifft und ob der Kindsvater möglicherweise auch die deutsche oder britische Staatsangehörigkeit besitzt, ist offen. Zum Wohnsitz und zur Erwerbstätigkeit des Kindsvaters werden nur die Angaben der Mutter wiedergegeben, aber keine Feststellungen getroffen.

Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens setzt voraus, dass eine näher beschriebene Person sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, die gleichzeitig das Vereinigte Königreich und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft.

Erfasst werden unter anderem Unionsbürger. Die Mutter ist als Deutsche zwar Unionsbürgerin (Art. 2 Buchst. c des Austrittsabkommens). Das Finanzgericht hat aber nicht festgestellt, dass sie am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, dort wohnte oder eine Erwerbstätigkeit ausübte3. Vielmehr wohnte die Mutter nach den Feststellungen des Finanzgerichtes seit Oktober 2019 und mithin vor Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag oder dort eine Erwerbstätigkeit ausübte, hat das Finanzgericht nicht festgestellt. Die Familienkasse ging von fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter aus.

Art. 30 Abs. 1 Buchst. b, d und e Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens erfassen nur britische Staatsangehörige. Dass der Kindsvater britischer Staatsangehöriger ist, hat das Finanzgericht nicht festgestellt, ebenso wenig dass er sich am Ende des Übergangszeitraums in einer der in den genannten Vorschriften näher beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befand, die sowohl das Vereinigte Königreich als auch den Mitgliedstaat Deutschland betraf. Nach Angaben der Mutter soll er im Vereinigten Königreich sowohl gewohnt als auch gearbeitet haben.

Entsprechende Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich beim Kindsvater um einen Familienangehörigen der Mutter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens handeln könnte4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.19965 geänderten und aktualisierten Fassung. Denn nach Art. 30 Abs. 5 des Austrittsabkommens werden Familienangehörige nur insoweit von Art. 30 erfasst, als sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten. Hier ist aber zu prüfen, ob der Kindsvater selbst (in seiner Person) unter die Koordinierungsregeln fällt.

Art. 30 Abs. 1 Buchst. f des Austrittsabkommens bezieht sich nur auf Staatenlose und Flüchtlinge.

Unter Art. 30 Abs. 1 Buchst. g des Austrittsabkommens würden zwar Drittstaatsangehörige fallen. Weiter wird aber vorausgesetzt, dass der Drittstaatsangehörige sich in einer der in Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e des Austrittsabkommens beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befindet und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14.05.2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen6 -Verordnung (EG) Nr. 859/2003-, erfüllt. Letztere setzt insbesondere einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Vereinigten Königreich voraus.

Zudem wäre in Bezug auf Drittstaatsangehörige Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens zu beachten. Darin ist bestimmt, dass bei Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen die in Titel – III des Austrittsabkommens enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin zu verstehen sind, dass die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern7 -Verordnung (EWG) Nr. 574/72- gelten sollen8. Dies findet seine Ursache darin, dass das Vereinigte Königreich sich zwar an der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 beteiligt hat, mit der das alte Koordinierungsrecht auf Drittstaatsangehörige erstreckt wurde, nicht mehr jedoch an der Nachfolgeregelung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen9. Folge der Anwendung des früheren Koordinierungsrechts wäre insbesondere, dass die in Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angeordnete Antragsgleichstellung nicht zur Anwendung gelangt, da es dafür im alten Koordinierungsrecht keine Entsprechung gab.

Zudem setzt Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens voraus, dass sich die in Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens genannte Person ohne Unterbrechung in der beschriebenen Situation befindet, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betrifft. Erforderlich ist deshalb jeweils, dass eine entsprechende grenzüberschreitende Situation am Ende des Übergangszeitraums bestand und bis zum Ende des Streitzeitraums ohne relevante Unterbrechung fortbestand10. Auch dazu gibt es keine Feststellungen des Finanzgerichtes.

Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 des Austrittsabkommens bezieht sich ebenfalls auf Unionsbürger mit Wohnsitz oder Grenzgängertätigkeit im Vereinigten Königreich oder auf britische Staatsangehörige mit einem entsprechenden Bezug zu einem Mitgliedstaat. Feststellungen dazu, dass eine dieser Fallkonstellationen vorlag, hat das Finanzgericht nicht getroffen.

Schließlich finden Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens in bestimmten Fällen weiter Anwendung, wodurch es zu einem Export von Familienleistungen kommen kann. Die Bestimmung füllt eine in Art. 30 des Austrittsabkommens verbliebene Regelungslücke und betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten11. Die Vorschrift schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand.

Im Streitfall wäre daher auf K als Familienangehörigen abzustellen. Da K im Streitzeitraum in Deutschland lebte, könnte Art. 32 Abs. 1 Buchst. d Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens einschlägig sein. Diese Vorschrift erfasst neben britischen Staatsangehörigen unter anderem Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat haben. Sollte der Kindsvater -wie von der Mutter vorgetragen- (nur) Drittstaatsangehöriger sein, könnte diese Vorschrift einschlägig sein. Dann wäre aber der Verweis auf die neuen Koordinierungsvorschriften der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens wiederum als solcher auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesfinanzhof ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:

Sollte das neue Koordinierungsrecht Anwendung finden, wären insbesondere Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu beachten. Danach hängt die Befugnis des sich als nachrangig betrachtenden Trägers, nur eine vorläufige Regelung zu treffen und in dieser nur die Differenzleistung festzusetzen, davon ab, dass der Antrag „unverzüglich“ an den als vorrangig erachteten Mitgliedstaat weitergeleitet wird und die vorläufige Regelung „unverzüglich“ getroffen wird12. Wenn der Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, ihn nicht weiterleitet, sondern über den Anspruch entscheidet, wird er im weiteren Verfahrensverlauf so behandelt, als ob er nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zuständig ist13.

Im Streitfall hatte die Mutter bereits im Oktober 2019 Kindergeld beantragt. Die Familienkasse hat darüber erst mit vorläufigem Bescheid vom 04.06.2020 entschieden und das Koordinierungsverfahren mit der britischen Behörde erst mit Schreiben vom 14.07.2020 eingeleitet. Der zeitliche Ablauf spricht daher gegen ein unverzügliches Handeln der Familienkasse.

Offenlassen kann der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang, ob vor dem Hintergrund der Urteile des Unionsgerichtshofs „Familienkasse Sachsen“ (EuGH, Urteil Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 – C-36/23, EU:C:2024:355)) und „Chief Appeals Officer u.a.“14 an den BFH-Urteilen vom 09.12.202015; und – III R 43/18, BFH/NV 2021, 773)) festgehalten werden kann. Denn diese Entscheidungen betrafen Fälle, in denen der Familienkasse der für den Anspruch relevante Auslandssachverhalt im Zeitpunkt der Stellung des inländischen Antrags und bei der anschließenden Leistungsgewährung noch nicht bekannt war. Dagegen hat die Mutter im vorliegenden Fall bereits in ihrem Antrag vom Oktober 2019 angegeben, dass der Vater des K in London lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei.

Sollte der Anwendungsbereich des früheren Koordinierungsrechts nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eröffnet sein, käme Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Antikumulierungsregelung in Betracht. Denn in Deutschland ist der Kindergeldanspruch -anders als von der weiteren Koordinierungsregelung des Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorausgesetzt- nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen abhängig. Unerheblich ist dabei, ob die Mutter -als die nach deutschem Recht Kindergeldberechtigte- selbst die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt16. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Kind als Familienangehöriger des Elternteils, der Arbeitnehmer -oder Selbständiger- ist (hier gegebenenfalls der Kindsvater), von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird17.

Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 käme es darauf an, ob im Vereinigten Königreich ein Familienleistungsantrag gestellt wurde18. Eine Regelung zur Antragsgleichstellung, nach der ein im Inland gestellter Antrag den im Ausland zu stellenden Antrag ersetzen kann, enthielt das alte Koordinierungsrecht nicht. Zur Prüfung des ausländischen Anspruchs hat die Familienkasse, da es sich bei dem Bestehen konkurrierender Ansprüche auf ausländische Leistungen um eine den deutschen Kindergeldanspruch potentiell mindernde Tatsache handelt, die notwendigen Angaben zwar über ein Bescheinigungsersuchen (Vordruck E 411) an die im Wohnsitzmitgliedstaat zuständige Behörde oder Stelle beizubringen19. Der Bundesfinanzhof hätte im Streitfall angesichts der von der Familienkasse bereits mehrfach nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestellten Auskunftsersuchen aber keine Bedenken, wenn die Familienkasse von weiteren Auskunftsersuchen absieht und das Finanzgericht die bisher erfolgten Schreiben der britischen Behörde HM Revenue & Customs dahingehend würdigt, dass vom Kindsvater im Vereinigten Königreich kein Antrag auf Kindergeld für K gestellt wurde.

Sollte weder neues noch altes europäisches Koordinierungsrecht zur Anwendung kommen, ist die Koordinierung über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Hiernach reicht es aus, dass eine dem Kindergeld oder den Kinderzulagen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung für das betreffende Kind zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Ob tatsächlich ein Antrag im Ausland gestellt wurde, ist nicht von Bedeutung. Es genügt ein Rechtsanspruch auf die andere Leistung, unabhängig davon, ob diese rechtzeitig beantragt wurde. Dabei ist auch unerheblich, ob dieser Anspruch der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht20. Die Folgen einer unterbliebenen Antragstellung hätte die Mutter zu tragen21. Insoweit wäre das Finanzgericht gegebenenfalls verpflichtet, eine eigene Entscheidung über das Bestehen eines ausländischen Anspruchs zu treffen22.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für Kindergeldverfahren mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass die unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften nicht automatisch über den Ablauf des Übergangszeitraums hinaus fortgelten. Familienkassen und Finanzgerichte müssen vielmehr sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des Bestandsschutzes nach dem Austrittsabkommen erfüllt sind oder ausnahmsweise noch das frühere Koordinierungsrecht Anwendung findet. Für Betroffene und ihre Berater kommt es deshalb entscheidend auf eine vollständige Aufklärung der grenzüberschreitenden Lebensverhältnisse zum 31.12.2020 sowie der Staatsangehörigkeit und Erwerbssituation der beteiligten Elternteile an.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2026 – III R 10/25

  1. FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg[]
  2. ABl.EU 2020, Nr. L 29, 7[]
  3. s. zu diesen Fallgruppen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a, c und e Unterbuchst. i des Austrittsabkommens und die Erläuterungen unter Abschnitt 3.01. des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitfadens zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Teil Zwei – Rechte der Bürger, ABl.EU 2020, Nr. C 173, 1 -im Folgenden: Leitfaden-[]
  4. vgl. FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 – 9 K 2450/21 Kg, EFG 2025, 1012, Rz 31; ob die Ehe fortbesteht oder geschieden ist, ist ohne Bedeutung – EuGH, Urteil Slanina vom 26.11.2009 – C-363/08, EU:C:2009:732, Rz 30, noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl.EG 1971, Nr. L 149, 1 -Verordnung (EWG) Nr. 1408/71-[]
  5. ABl.EG 1997, Nr. L 28, 1[]
  6. ABl.EU 2003, Nr. L 124, 1[]
  7. ABl.EG 1972, Nr. L 74, 1[]
  8. s. Abschnitt 3.2.3 des Leitfadens[]
  9. ABl.EU 2010, Nr. L 344, 1, s. dazu auch DA 2.24 der Durchführungsanweisung der Familienkasse Direktion zum über- und zwischenstaatlichen Recht, Stand Januar 2023, www.arbeitsagentur.de[]
  10. s. Abschnitt 3.1.3 des Leitfadens mit Fallbeispielen[]
  11. s. Abschnitt 3.3.4 des Leitfadens[]
  12. s. hierzu EuGH, Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 – C-372/20, EU:C:2021:962, Rz 62 f.[]
  13. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rz 4 und 38[]
  14. EuGH, Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 – C-3/21, EU:C:2022:737[]
  15. BFH, Urteile vom 09.12.2020 – III R 73/18, BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178; – III R 31/18, BFH/NV 2021, 771[]
  16. s. zum persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 insbesondere BFH, Urteile vom 04.08.2011 – III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, Rz 15 ff.; und vom 13.11.2014 – III R 1/13, BFHE 248, 20, BStBl II 2018, 394, Rz 13 f.[]
  17. BFH, Urteil vom 12.09.2013 – III R 32/11, BFHE 243, 204, BStBl II 2016, 1005, Rz 18, m.w.N.[]
  18. s. BFH, Urteil vom 18.07.2013 – III R 51/09, BFHE 242, 222, BStBl II 2016, 947, Rz 24, m.w.N.[]
  19. BFH, Urteil vom 15.03.2012 – III R 52/08, BFHE 237, 412, BStBl II 2013, 623[]
  20. BFH, Urteil vom 13.06.2013 – III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 23[]
  21. BFH, Urteil vom 18.07.2013 – III R 51/09, BFHE 242, 222, BStBl II 2016, 947, Rz 25[]
  22. s. im Einzelnen BFH, Urteil vom 13.06.2013 – III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 22 ff.[]