Ehegatten mit getrennten Wohnungen – und die Bedarfsgemeinschaft in der Grundsicherung

Ein gemeinsamer Trauschein begründet regelmäßig auch eine gemeinsame Verantwortung im Sozialrecht. Dass Ehepartner aus praktischen Gründen in getrennten Wohnungen leben, schließt eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde.

Ehegatten mit getrennten Wohnungen – und die Bedarfsgemeinschaft in der Grundsicherung

In dem aktuell vom Sozialgericht Hannover entschiedenen Eilverfahren lebt die antragstellende Ehefrau mit ihren vier minderjährigen Kindern zusammen und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem sie im März 2026 geheiratet hatte, berücksichtigte das zuständige Jobcenter ihren Ehemann als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und bezog dessen wirtschaftliche Verhältnisse in die Leistungsberechnung ein. Hiergegen wandte sich die Frau im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie machte geltend, mit ihrem Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, da beide in getrennten Wohnungen lebten und ihren Alltag weitgehend unabhängig voneinander gestalteten. Für die Monate April bis Juli 2026 begehrte sie deshalb höhere Bürgergeldleistungen.

Das Sozialgericht Hannover folgte dieser Argumentation nicht und wies den Antrag ab; nach der im Eilverfahren durchgeführten Beweisaufnahme spreche vieles dafür, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und daher eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung stand dabei nicht die Frage, ob die Ehepartner unter derselben Anschrift wohnen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es vielmehr darauf an, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und diese Trennungsabsicht auch nach außen erkennbar wird. Eine bloße räumliche Trennung reicht hierfür nicht aus. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde der Ehemann als Zeuge vernommen. Seine Angaben deuteten nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass die eheliche Gemeinschaft weiterhin tatsächlich gelebt wird. So unterstütze er die Ehefrau regelmäßig bei der Betreuung der gemeinsamen Familie, helfe im Krankheitsfall und sei in den Familienalltag eingebunden. Zudem verfüge er über einen Wohnungsschlüssel, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und nehme an familiären Aktivitäten teil. Auch die Umstände der standesamtlichen und zusätzlich freikirchlichen Eheschließung wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Ehe nicht lediglich aus versorgungsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei. Nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts überwiegen damit die Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Der Antrag auf höhere Bürgergeldleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung blieb deshalb ohne Erfolg.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass das SGB II bei verheirateten Paaren nicht allein auf formale Wohnverhältnisse abstellt. Für die sozialrechtliche Einordnung ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich. Wer trotz getrennter Wohnungen weiterhin familiäre Verantwortung übernimmt und die Ehe erkennbar fortführt, wird regelmäßig als Teil einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft anzusehen sein.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint.

Auch im einstweiligen Rechtsschutz bedarf es der Zulässigkeit des Antrages. Hier fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, worin die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens besteht, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2026 Leistungen gewährt hat.

Indem das Jobcenter der Ehefrau und ihren Kindern mit Änderungsbescheid vom 17. April 2026 einen monatlichen Betrag von 2.405,12 € gewährt, erhält die Bedarfsgemeinschaft bereits ohne Berücksichtigung des Zeugen, auf den ein Anteil von 434,94 € fällt, höhere Leistungen als im letzten Änderungsbescheid vom 27. Februar 2026.

Darüber hinaus ist der Antrag auch nicht begründet.

Voraussetzung ist grundsätzlich das Vorliegen des Anordnungsanspruchs, d.h. der Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 3 ZPO. Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtschutzes.

Der Erlass einer Regelungsanordnung ist abzulehnen, weil es an dem erforderlichen Anordnungsgrund und an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.

Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil die Ehefrau und ihre Kinder ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs.1 S.1 Nr.3 i.V.m. § 9 Abs.1 SGB II nicht glaubhaft gemacht haben.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Ehefrau und ihre Kindererhalten Leistungen gemäß Änderungsbescheid vom 17. April 2026. Eine existenzielle Notlage liegt damit auch dann nicht vor, wenn man mit der Ehefrau unterstellte, dass der Zeuge kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.

Es fehlt des Weiteren am erforderlichen Anordnungsanspruch. Es spricht nach vorläufiger Einschätzung viel dafür, dass die Ehefrau mit dem Zeugen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II lebt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören als Partner oder Partnerin der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Ehefrau mit dem Zeugen, ihrem Ehemann, nicht dauernd getrennt lebt. Hierbei kommt es nicht auf die räumliche Trennung an, sondern darauf, ob seitens eines Ehegatten die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird und dies nach außen erkennbar ist.

Es mag sein, dass die Ehe der Ehefrau mit dem Zeugen distanzierter ist als üblich.

Keiner der Ehegatten lehnt jedoch die eheliche Gemeinschaft ab. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass sie keine Trennungsabsicht haben und die Eheschließung als gläubige Christen ernst nehmen. Der Zeuge beteiligt sich zwar nach übereinstimmenden Bekundungen nicht an der Sorgearbeit für die Kinder und den Haushalt. Er übernimmt aber für seine Ehefrau, die Ehefrau, Verantwortung im Krankheitsfall und für sämtliche Kinder. So hat er während eines Krankenhausaufenthaltes der Ehefrau die ärztlichen Aufklärungsgespräche mitverfolgt, bei den älteren Kindern nach dem Rechten gesehen und das gemeinsame (vierte) Kind nach der Operation zusammen mit dessen Mutter nach Hause gefahren und ist noch eine Zeit lang geblieben. Nach dem gemeinsamen Willen soll im Todesfall der übrigbleibende Ehegatte die Verantwortung für die Kinder übernehmen, damit auch für die Kinder, die nicht vom Zeugen stammen.

Der Zeuge besitzt zu der Wohnung der Ehefrau einen Schlüssel. In seinem Pkw befindet sich ein Kindersitz, mit dem er seine kleine Tochter transportiert. Einmal in der Woche kocht er und versorgt damit einen Teil der Familie, soweit er am gemeinsamen Mittagstisch teilnimmt.

Den größeren Kindern, die aus anderen Beziehungen stammen, zeigt er handwerkliche Fertigkeiten oder nimmt sie mit zum Einkaufen. Es kommt auch vor, dass er eines der Kinder zu seinem Hobby (Reitsport) fährt oder zu einer Kindergeburtstagseinladung. Wenn Not besteht, kümmert er sich auch um sein jüngstes Kind. Es erfolgen gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge. Er möchte zu ihr eine väterliche Beziehung aufbauen. Geheiratet wurde standesamtlich, aber auch im Rahmen einer freikirchlichen Feier mit Gemeindemitgliedern. Die Hochzeit war damit nicht nur eine reine „Versorgungsangelegenheit“, wie von der Ehefrau und dem Zeugen behauptet. Auch finden Besucher bei der Mutter des Zeugen und damit der Großmutter des jüngsten Kindes statt.

Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2026 – S 7 AS 334/26 ER