Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bildeten die Mutter und ihr Sohn im Leistungszeitraum zusammen
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