Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Regelung zur Einkommens- und Vermögensanrechnung bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende richtet, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Anlass für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Fall aus Hamm: Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwerdeführerin freie Kost und Logis. Zudem waren der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt worden.
Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Der Leistungsträger hob aufgrund dieser Neuregelung die Bewilligung auf und verwies zur Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Einkommens des Partners der Mutter. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie nachfolgend die Klage vor dem Sozialgericht Dortmund1 und dem Bundessozialgericht2. hiergegen blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diese Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Verfassungsbeschwerde als unzulässig und nahm sie nicht zur Entscheidung an:
Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt sein könnte3. Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen4. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung5. Es reicht nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen6.
Diese Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde sind hier nicht erfüllt.
Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Eingriff in dieses Grundrecht liegen könnte. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II legt der Beschwerdeführerin keine Rechtspflicht auf. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist7. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1 GG maßgeblich ist8.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit ihr menschenwürdiges Existenzminimum während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht gesichert gewesen war. Nach den im August 2006 geltenden und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 anzuwendenden9 gesetzlichen Regelungen betrug die Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a. F. in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SGB II a. F.207 Euro je Monat; Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. gesondert erstattet. Es fehlt vorliegend an den zur Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von „Kost und Logis“, die in Abzug zu bringen waren, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.
Ob der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 5 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, hier betroffen ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan. Die Beschwerdeführerin ist insofern der Ansicht, dass ihr Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums verletzt werde, während Kinder in ehelichen Bedarfsgemeinschaften nach §§ 1360, 1360a BGB ihr Recht auf Sicherung des Existenzminimums gegenüber dem leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten durchsetzen könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin damit unter einem anderem rechtlichen Gesichtspunkt abermals rügen will, dass ihr Existenzminimum nicht gesichert sei, geht die Rüge schon deswegen ins Leere, weil Art. 3 Abs. 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen vermag10. Soweit die Beschwerdeführerin damit hingegen eine Verfassungswidrigkeit der zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften behaupten will, bewegt sich die Verfassungsbeschwerde außerhalb des fachgerichtlichen Streitgegenstandes.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass der Partner ihrer Mutter hinsichtlich der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG a.F. steuerlich privilegiert werde, macht sie nicht die Verletzung von eigenen Rechten geltend.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09
- SG Dortmund, Urteil vom 12.11.2007 – S 32 AS 428/06[↩]
- BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 155, 171[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 1584/10; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl.2005, § 92 Rn. 48[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 40, 45; 101, 331, 345; 105, 252, 264[↩]
- vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschluss vom 05.01.2010 – 1 BvR 2973/06[↩]
- vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.01.2007 – L 13 AS 27/06 ER[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 227; BVerfGK 17, 375, 377[↩]
- BVerfGE 125, 175, 259[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 227[↩]