Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege – und die Kostenerstattung der Pflegestellenorte

Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte ist nicht auf die Fälle einer fortgeführten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beschränkt. Er erfasst auch Kosten, die ein Pflegestellenort für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege – und die Kostenerstattung der Pflegestellenorte

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall begehrt der klagende Landkreis von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die er für die Vollzeitpflege eines Kindes aufgewendet hat. Das Kind wurde im November 2007 im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt geboren und Mitte August 2009 von Pflegeeltern aufgenommen, die im Gebiet des klagenden Landkreises wohnhaft waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindsmutter, die mit Ausnahme einiger Teile das alleinige Sorgerecht innehatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt. Ab der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie gewährte die beklagte Stadt Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Im Juni 2010 wurde der Kindsmutter das Sorgerecht vollständig entzogen und das Jugendamt der beklagten Stadt zum Amtsvormund bestellt. Mitte August 2011 ging die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz auf den klagenden Landkreis über, da das Kind zwei Jahre bei den Pflegepersonen lebte und sein Verbleib bei diesen Pflegepersonen auf Dauer zu erwarten war (§ 86 Abs. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Mit Wirkung zum 4. November 2011 beendete die beklagte Stadt die Hilfe und stellte die Zahlung von Pflegegeld mit Blick auf eine erwartete Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern ein. Ein vom Amtsvormund einige Monate später beim Jugendamt des klagenden Landkreises gestellter Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege führte zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich der klagende Landkreis verpflichtete, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren. Auf einen weiteren Antrag des Amtsvormundes gewährte der klagende Landkreis ab dem 1. September 2016 bis zum 31. März 2023 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege.

Die Klage des klagenden Landkreises auf Erstattung des von ihm in den beiden vorgenannten Zeiträumen gewährten Pflegegeldes blieb in den beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz1 und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht2 ohne Erfolg. Nach deren Auffassung setzt der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte (nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) eine „fortdauernde Vollzeitpflege“ in dem Sinne voraus, dass diese eine vom sogenannten Herkunftsjugendamt begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ohne deren Beendigung oder erhebliche Unterbrechung fortführen. Daran habe es hier wegen der Beendigung der ursprünglich gewährten Hilfe durch die beklagte Stadt gefehlt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen:

Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII – also aufgrund der Zuständigkeit als Pflegestellenort – aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der Erstattungsanspruch erfasst nicht nur Kosten für eine vom erstattungspflichtigen Träger begonnene und von dem erstattungsberechtigten Träger fortgeführte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Sein Anwendungsbereich ist auch dann eröffnet, wenn nach dem Übergang der Zuständigkeit auf den Träger des Pflegestellenjugendamtes von diesem erstmals oder erneut eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wird.

Dies folgt für das Bundesverwaltungsgericht neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik vor allem aus dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck der Norm. Sie soll die Pflegestellenorte vor der Belastung mit Kosten schützen, die durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallen und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Pflegestellen schaffen. Das ist nur gewährleistet, wenn der Erstattungsanspruch einen Ausgleich für die Kosten aller Leistungen bietet, für die der Pflegestellenort nach dem Zuständigkeitsübergang leistungspflichtig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte jedoch über den vom klagenden Landkreis geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht abschließend entscheiden, weil es als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist und das angefochtene Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen enthielt, um darüber zu befinden, ob der Landkreis in den streitgegenständlichen Zeiträumen ohne Unterbrechung erstattungsberechtigt und die beklagte Stadt in den maßgeblichen Zeiträumen durchgehend erstattungspflichtig war. Die Sache war daher an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen nachholen kann.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2025 – 5 C 5.24

  1. VG Chemnitz Urteil vom 17.03.2022 – 4 K 2031/19[]
  2. Sächs. OVG, Urteil vo 30.03.2023 – 3 A 208/22[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch