Voraussetzung für den Kurzarbeitergeld-Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das Hessische Landessozialgerichts hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Die klagende Arbeitgeberin, einin Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit dem Jahr 2019 unter anderem auch die Veranstaltung von Reisen ist, beantragte – wie schon für vorangegangene Zeiträume – auch für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 1.03.2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.
Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe. Das Sozialgericht Gießen in erster Instanz gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren1. Das sah das Hessische Landessozialgericht im nachfolgenden Berufungsverfahren anders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht:
Zwar sei zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung der Darmstädter Richter handelte es sich allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Klägerin schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, die keinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1.03.2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24.03.2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.
Der Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 30.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2022, mit dem die Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Frau D. für September 2021 abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Die Mitgesellschafterin der Klägerin, Frau D., deren Anspruch die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft geltend macht, hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021.
Gemäß § 95 Satz 1 SGB III haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe auch § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Frau D. übte jedoch – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – trotz des Vorliegens eines Anstellungsvertrages als angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin ohne Sperrminorität keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus und war daher keine Arbeitnehmerin. Vielmehr wurde zwischen der Klägerin und ihrer Mitgesellschafterin Frau D. ein Scheinarbeitsverhältnis abgeschlossen, um unberechtigt Kurzarbeitergeld beziehen zu können.
Versicherungspflichtig sind nach § 25 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn die Beschäftigung tatsächlich auch ausgeübt wird. Allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet noch kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis, das nur zum Schein begründet wird und nur auf dem Papier besteht, um in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung zu gelangen, ist nach § 117 BGB nichtig.
Hier wurde ein „Arbeitsverhältnis“ nur für den Zweck geschlossen, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu eröffnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Mitgesellschafterin Frau D. gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem die Corona-Pandemie gerade begonnen hatte, einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einem Bruttogehalt von 5.000 Euro und einem Anspruch auf einen Dienstwagen erhalten hat, obwohl das gesamte Unternehmen nach den vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen in den Jahren 2017 bis Februar 2020 über keinerlei nennenswerte Umsätze verfügt hat und im Zusammenhang mit der Übernahme der Reisesparte im November 2019 bereits ein neuer Mitarbeiter, der Zeuge M., mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro und einem Anspruch auf einen Dienstwagen eingestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Aussichten für das Unternehmen, einen Umsatz und Gewinn zu erwirtschaften, der es ermöglicht hätte, sowohl den im November 2019 angestellten Mitarbeiter als auch die im März 2020 angestellte Mitgesellschafterin mit Bruttomonatsgehältern von 3.000 und 5.000 Euro und zwei Dienstwagen zu bezahlen. Daran ändern auch die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge für Februar 2020, aus denen sich einzelne Reiseanzahlungen ergeben, nichts. Zu Recht weist die Bundesanstalt für Arbeit darauf hin, dass allein für die Erwirtschaftung des zusätzlichen Gehaltes der Gesellschaftergeschäftsführerin Frau D. mindestens ein zusätzlicher Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen wäre, wenn man davon ausgeht, dass die Marge pro Reise, wie von der Klägerin angegeben, im Schnitt bei 15% liegt. Auch lagen nicht, wie von der Klägerin angegeben, für April und Mai 2020 Urlaubsbuchungen mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro vor. Diese Summe wäre, wie von der Bundesanstalt für Arbeit zutreffend ausgeführt, nur erreicht worden, wenn die Reisen vollständig ausgebucht worden wären, was aber nicht der Fall war, weil nur wenige Anmeldungen vorgelegen haben. Die Einstellung der Mitgesellschafterin Frau D. konnte daher nur mit der Aussicht auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesanstalt für Arbeit geschehen. Dies zeigt deutlich, dass zwischen der Klägerin und der Mitgesellschafterin Frau D. lediglich ein Scheinarbeitsverhältnis zur Erschleichung von Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit begründet wurde. Dieses Arbeitsverhältnis, das am 1.03.2020 hätte beginnen sollen, wurde auch von der Mitgesellschafterin jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht angetreten. Vielmehr hat die Mitgesellschafterin Frau D. von Anfang an nicht als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dies ergibt sich aus den ursprünglich, nämlich am 14. und 29.04.2020, eingereichten Kurzarbeitergeld-Abrechnungslisten für März 2020, in denen für den gesamten Monat März 2020 ein Ist-Entgelt von 0 Euro für Frau D. angegeben wurde und aus den von der Klägerin im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld eingereichten Aufstellungen über die von Frau D. geleisteten Arbeitsstunden, nach denen Frau D. erstmals im Januar 2022 überhaupt Arbeitsstunden für die Klägerin geleistet hat. Dies bedeutet, dass Frau D. von Anfang an nicht als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet und somit ihren Arbeitsvertrag von Anfang an nicht erfüllt und damit das Arbeitsverhältnis gar nicht angetreten hat. Die später erst auf Hinweise der Bundesanstalt für Arbeit erfolgte Korrektur dürfte damit nicht den Tatsachen entsprochen haben. Auch die Tatsache, dass die Anmeldung von Frau D. zur Sozialversicherung durch die Klägerin erst am 24.03.2020 erfolgt ist, obwohl der Arbeitsvertrag bereit am 20.02.2020 abgeschlossen worden sein soll, die Sozialversicherungsbeiträge für März 2020 erst am 27.04.2020 gezahlt wurden und die Gehaltszahlungen der Klägerin für Frau D. für die Monate März bis Mai 2000 überhaupt erst am 26.05.2020 ausgeführt wurden, nachdem die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 11.05.2020 das erste Kurzarbeitergeld gewährt hatte, spricht auch dafür, dass die Einstellung von Frau D. nur in Hinblick auf in Aussicht genommene Kurzarbeitergeldzahlungen und nicht in Hinblick auf eine Unternehmensentwicklung in der Reisesparte erfolgt ist. Im Übrigen profitiert von diesen Kurzarbeitergeldzahlungen nicht nur die angeblich angestellte Geschäftsführerin Frau D. alleine, sondern auch die andere Geschäftsführerin, Frau C., denn beide sind, wie in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 angegeben, ein Paar und erhalten so gemeinsam Kurzarbeitergeldzahlungen aufgrund des nur auf dem Papier abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Ein solches Scheinarbeitsverhältnis begründet aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Frau D. war damit keine Arbeitnehmerin und hat daher nach § 95 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Auch die Vernehmung des Zeugen M. ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau D. tatsächlich sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt war. Der Zeuge M. gibt zwar an, dass Frau D. zusammen mit Frau C. und ihm in einem Büro gearbeitet habe. Dies beweist jedoch nicht, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit Frau D. vorgelegen hat, weil Frau D. Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ist und allein schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung verpflichtet ist, die Gesellschaftszwecke durch ihre Tätigkeit für die Gesellschaft zu fördern.
Das Gericht ist auch nicht aufgrund einer Tatbestandswirkung des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.02.2021, mit dem die Bundesanstalt für Arbeit festgestellt hat, dass die erneute Prüfung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen am 29.01.2021 ergeben habe, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall weiterhin vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeld gemäß § 99 Abs. 3 SGB III i. V. m. §§ 95, 96 und 97 SGB III bis zum 31.12.2021 dem Grunde nach weiter anerkannt werden könnten, daran gebunden, von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von Frau D. im September 2021 auszugehen. Nach § 99 Abs. 3 SGB III erteilt die Bundesagentur für Arbeit einen schriftlichen Bescheid darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen (des Kurzarbeitergeldes) vorliegen. Ein solcher Bescheid kann jedoch nur für die in §§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 96, 97 SGB III geregelten beiden Voraussetzungen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, und dass in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, von Bedeutung sein. Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers, um dessen Anspruch auf Kurzarbeitergeld es geht, stellt jedoch eine persönliche Voraussetzung i. S. d. §§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 98 SGB III („die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer … eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt“ oder „aufnimmt“) dar, die von § 99 Abs. 3 SGB III nicht erfasst wird.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2025 – L 7 AL 5/23
- SG Gießen, Urteil vom 05.12.2022 – S 20 AL 28/22[↩]
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