Immatrikulierte Studenten sind auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen, wenn sie nicht studieren.
In dem aktuell vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster geklagt, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen. Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 € Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen. Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Das Sozialgericht Osnabrück hat die Klage des Münsteraners abgewiesen1. Im Berufungsverfahren hat dagegen das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sowohl den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Urteil als auch den Rückforderungsbescheid des Jobcenters aufgehoben:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist zunächst der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hier: der Bewilligungsbescheid) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt ist unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse – also rückwirkend – aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III).
Das Jobcenter hat bei der Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X kein Ermessen auszuüben. Im Rechtskreis des SGB II ergeht eine Entscheidung nach § 48 SGB X in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X als gebundene Entscheidung (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III), sodass von vornherein kein Raum für etwaige Ermessenserwägungen besteht.
Durch die Immatrikulation des Bürgers ist es zwar zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gekommen, die der Bürger unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit beim Jobcenter nicht unverzüglich angezeigt hat. Allerdings erfolgte diese Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern allenfalls fahrlässig.
Der Bürger war bei Erstantragstellung im Januar 2018 noch nicht im Studiengang Mathematik immatrikuliert, sondern erst ab 1.10.2018. Somit ist es nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26.01.2018 zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen.
Diese Änderung war auch rechtlich wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil Studenten von Leistungen nach dem SGB II weitestgehend ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II (in der hier maßgeblichen und vom 29.12.2016 bis 31.07.2019 geltenden Fassung), der damals wie folgt lautete: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.“ Soweit der Bürger für das Mathematik-Studium ab Oktober 2018 aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen gehabt haben sollte (Zweitstudium, vgl. hierzu: § 7 BAföG), ist dies für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unerheblich („dem Grunde nach förderungsfähig“)2.
Dass der Bürger „nur“ immatrikuliert war, nach seinem Vorbringen aber in der Zeit vom 01.10.bis 21.12.2018 keine einzige Lehrveranstaltung besucht hat, steht nach herrschender Meinung dem Leistungsausschluss nicht entgegen, weil insoweit allein der Umstand der Immatrikulation maßgeblich sein soll3. Dieser herrschenden Rechtsauffassung folgt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Da es sich bei der zum 1.10.2018 und damit erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgten Immatrikulation um eine rechtlich wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte, war der Bürger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X verpflichtet, diese Tatsache dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen.
Dies ist jedoch nicht erfolgt. Zwar hat der Bürger vorgetragen, seine Absicht, möglicherweise ein Studium aufnehmen zu wollen, mit Mitarbeitern des Jobcenters erörtert zu haben. Allerdings hat der Bürger weder in den Gesprächen mit Mitarbeitern des Jobcenters noch ansonsten konkret mitgeteilt, dass er sich zum 1.10.2018 dann auch tatsächlich für ein Vollzeitstudium immatrikuliert hat. Dies war auch nicht Gegenstand der Beratungsgespräche am 14.11. und 11.12.2018, in denen laut Aktenvermerken des Jobcenters ausschließlich über die beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit als Tanzlehrer gesprochen worden war. Ebenso wenig hat der Bürger, der zu diesem Zeitpunkt bereits als Student immatrikuliert war, dies in seinem – wiederum die beabsichtigte Tätigkeit als Tanzlehrer betreffenden Schreiben vom 22.10.2018 erwähnt oder konkret mitgeteilt. Dem Jobcenter wurde die Tatsache der Bürger zum 1.10.2018 Immatrikulation (Vollzeitstudiengang Mathematik) vielmehr erstmals im Dezember 2018 bekannt, nämlich auf entsprechende Nachfrage beim Bürger. Nach alledem hat der Bürger seine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X verletzt:
Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfolgte jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig.
Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Betroffene wissentlich und gewollt unrichtige Angaben macht4. Somit setzt ein Vorsatz i.S.d § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X voraus, dass dem Betroffenen seine Mitwirkungsobliegenheiten bekannt ist, er sich hierüber jedoch vorsätzlich – d.h. mit mindestens bedingtem Vorsatz, also mindestens billigend in Kauf nehmend – hinwegsetzt.
Der erkennende konnte sich in dem vorliegend zu entscheidenden besonderen Einzelfall nicht die Überzeugung bilden, dass dem Bürger seine unter 2. dargelegte Mitwirkungsobliegenheit bekannt war.
Der Bürger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage des Landessozialgerichts verneint, ob ihm im Jahr 2018 die Rechtsprechung des BSG sowie die herrschende Rechtsauffassung inhaltlich bekannt war, wonach es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II allein auf eine etwaige Immatrikulation und nicht etwa auf eine tatsächliche Aufnahme und/oder ein tatsächliches Betreiben des Studiums ankommt. Diese Antwort hält das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgrund des vom Bürger gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bürger eine solche (damalige) Unkenntnis wider besseres Wissen wahrheitswidrig behauptet oder lediglich zielgerichtet vorträgt. So hat der Bürger durchgängig geltend gemacht, nur die Aufnahme bzw. Durchführung eines Vollzeitstudiums für meldepflichtig gehalten zu haben und dementsprechend davon ausgegangen zu sein, dass allein eine „vorsorgliche“ Immatrikulation (ohne tatsächliche Aufnahme des Studiums) nicht angezeigt werden müsse. Auch wenn der genaue Inhalt der damaligen Gespräche zwischen dem Bürger und Mitarbeitern des Jobcenters nicht mehr ermittelt werden konnte, bestreitet auch das Jobcenter nicht, dass damals über ein Studium gesprochen wurde. Die etwaige Aufnahme eines Studiums wurde nach dem glaubhaften Vorbringen des Bürgers offensichtlich eher am Rande erörtert, da einerseits zum Zeitpunkt der Gespräche noch kein fester Entschluss zur Immatrikulation gefasst worden war und andererseits der Bürger insoweit (noch) überhaupt kein „Problembewusstsein“ hatte. Hierzu hat der Bürger im Termin zur mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass er sich vielleicht weitere Gedanken gemacht hätte, wenn er sich damals unmittelbar nach dem Abitur befunden hätte und ein Erststudium hätte aufnehmen wollen. Im Jahr 2018 habe er sich jedoch noch in einem auch weiterhin bestehenden (wenn auch ruhenden) Arbeitsverhältnis befunden, habe bereits seit längerem SGB II-Leistungen bezogen und sei zudem dauerhaft arbeitsunfähig gewesen.
Dass der Bürger (damals) ausschließlich ein tatsächlich aufgenommenes und auch tatsächlich ausgeübtes Vollzeitstudium für leistungserheblich hielt, hat er plausibel und nachvollziehbar damit erklärt, dass er bei einem Teilzeitstudium ja weiterhin „arbeitsfähig“ (gemeint: verfügbar) gewesen wäre und nur bei einem Vollzeitstudium dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Unstreitig ist auch, dass die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen der zum 1.10.2018 erfolgten Immatrikulation „rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II“ einholen mussten, also dort ebenfalls Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage bestand. Dies spricht dagegen, dass dem Bürger die rechtlichen Folgen allein einer Immatrikulation (d.h. ohne tatsächliche Aufnahme des Studiums) bekannt waren oder sein mussten. Hierfür spricht auch, dass generell – also unabhängig von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls – einem „normalen“ Leistungsbezieher die dargestellte Rechtsauffassung nicht geläufig sein dürfte, wonach der für juristische Laien nur schwer verständliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (in dessen lediglich zwei Sätzen die Worte „Studium“, „Student“ oder „Immatrikulation“ nicht vorkommen und unter anderem auf fünf weitere Paragraphen des SGB II und III verwiesen wird) schon allein aufgrund einer Immatrikulation greift. Dieser Leistungsausschluss erschließt sich für das vom Bürger in Aussicht genommene Zweitstudium ebenfalls nicht ohne Weiteres allein aus dem Wortlaut des Gesetzes („Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist“), sondern zweifelsfrei erst in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG, wonach der persönliche Ausschlussgrund nach § 7 BAföG (grundsätzlich kein BAföG-Anspruch für ein Zweitstudium) dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegensteht5.
Dass der Bürger auch vom Jobcenter nicht konkret darauf hingewiesen worden ist, dass bereits allein die Immatrikulation zum Leistungsausschluss führt, ist unstreitig. Dieser Umstand bzw.
diese Kenntnis ergab sich auch für die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters offensichtlich erst nach einer im Dezember 2018 gehaltenen Rücksprache mit der Fachaufsicht SGB II.
Ebenso wenig enthielten die vom Bürger bei Erstantragstellung ausgefüllten Antragsformulare Fragen oder Hinweise zu einem etwaigen Studium. Der Bürger hatte somit zuvor keinerlei Angaben zu einem etwaigen Studentenstatus abgegeben, sodass er auch keinen Anlass hatte, unabhängig von weiteren rechtlichen Überlegungen eine diesbezügliche Änderung unaufgefordert und unverzüglich beim Jobcenter anzuzeigen. Ebenso wenig wurde in den dem Bürger bei Antragstellung überreichten Hinweisen und Merkblättern ein Studium und/oder eine Immatrikulation erwähnt oder über einen diesbezüglichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II informiert:
Nach alledem handelte der Bürger, weil ihm damals seine Pflicht zur Mitteilung der zum 1.10.2018 erfolgten Immatrikulation nicht bekannt war, nicht vorsätzlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Die Unterlassung der gemäß § 60 SGB I gebotenen Mitteilung über die zum 1.10.2018 erfolgte Immatrikulation stellt sich im vorliegenden und von besonderen Umständen geprägten Einzelfall auch nicht als grob fahrlässig dar.
Hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen6. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), Der Bürger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters darüber gesprochen zu haben, dass er auch die Aufnahme eines Studiums in Erwägung ziehe. Die ihm hierzu gegebene Auskunft habe er dahingehend verstanden, dass nur ein Vollzeitstudium dem weiteren Bezug von SGB II-Leistungen entgegenstehe, weil er bei einem Vollzeitstudium nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Bereits in seinem Widerspruchsschreiben hat der Bürger eingeräumt, dass ihm insoweit möglicherweise aber auch eine „Fehlinterpretation dieses Satzes“ unterlaufen sein könnte.
Diese Angaben des Bürgers hält das Landessozialgericht für nachvollziehbar, plausibel und aufgrund des vom Bürger gewonnenen persönlichen Eindrucks auch für glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bürger im Vorfeld der Immatrikulation seitens des Jobcenters mitgeteilt worden sein könnte, dass bereits die Immatrikulation als solche (also unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme oder Durchführung eines Studiums) anzeigepflichtig ist. Auch die nachfolgend von Mitarbeitern des Jobcenters eingeholte „rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II“ spricht dafür, dass ein etwaiges Studium eher unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit, nicht dagegen vorrangig oder ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II (allein aufgrund der Immatrikulation und unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Aufnahme des Studiums) erörtert wurde.
Festzuhalten ist insoweit auch nochmals, dass in den Erstantragsformularen an keiner Stelle danach gefragt wurde, ob der Bürger Student sei. Dem Bürger musste sich somit nicht aufdrängen, dass ein solcher bei Antragstellung ausdrücklich abgefragter Umstand sich nachträglich geändert hatte.
Soweit in dem dem Bürger bei Antragstellung überreichten Merkblatt auf S. 1 ausgeführt wird, dass er die Aufnahme „einer beruflichen Tätigkeit – auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger – oder einer beruflichen oder schulischen Ausbildung“ sofort mitteilen müsse, ergab sich hieraus für den Bürger hinsichtlich der zum 1.10.2018 erfolgten Immatrikulation kein Handlungsbedarf. Zwar dürfte eine Immatrikulation in aller Regel mit der zeitnahen Aufnahme des Studiums zusammenfallen, sodass dem Jobcenter bereits die Immatrikulation (als erster Schritt der alsbald beabsichtigten tatsächlichen Aufnahme einer Hochschulausbildung) unverzüglich anzuzeigen ist. Dies gilt auch deshalb, weil nach herrschender Auffassung allein die Immatrikulation (selbst bei tatsächlicher Nichtaufnahme des Studiums) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt. Allerdings lagen beim Bürger zahlreiche besondere Umstände des Einzelfalls vor. Er hat – und auch insoweit sind seine Angaben aufgrund des vom Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks glaubhaft – die Immatrikulation zum 1.10. nur „vorläufig“ bzw. „vorsorglich“ vorgenommen, um sich – trotz der bereits seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit, trotz seines nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnisses, trotz der eigentlich von ihm begehrten Erwerbsminderungsrente und trotz seiner gleichzeitigen Bemühungen um Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Tanzlehrer – die Möglichkeit des „Ausprobierens“ eines Studiums offen zu halten. Den Vortrag des Bürgers, wonach ihm im Herbst 2018 insbesondere wegen seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit ein Vollzeitstudium „ferngelegen“ habe erscheint dem Landessozialgericht nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft. Tatsächlich hat der Bürger sein Mathematikstudium dann auch nie aufgenommen.
In diesem besonderen Einzelfall und bei gleichzeitiger Unkenntnis der herrschenden Rechtsauffassung, wonach bereits allein die Immatrikulation (unabhängig von einem tatsächlichen Betreiben des Studiums) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt, stellt sich das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige der bereits zum 1.10.2018 erfolgten Immatrikulation für ein tatsächlich nie aufgenommenes Studium nicht als grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.
Die streitbefangene Leistungsaufhebung kann auch nicht auf § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden, weil dem Bürger – wie bereits ausgeführt – weder bekannt war noch (im Sinne einer groben Fahrlässigkeit) bekannt sein musste, dass allein die Immatrikulation (also unabhängig von einer tatsächlichen Aufnahme des Studiums durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder sonstige Eingliederung in den universitären Lehrbetrieb) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 27. Januar 2026 – L 11 AS 56/24
- SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 19.01.2024 – S 22 AS 102/20[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R[↩]
- vgl. etwa: BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 02.12.2014 – B 14 AS 261/14 B, Rn. 4; ausführlich auch: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2024, § 7 SGB II Rn. 287 mit umfangreichen weiteren Nachweisen[↩]
- vgl. Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 48, Rn. 28[↩]
- BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R[↩]
- Schütze, a.a.O.[↩]











