Teilzeitstudium nach Berufsausbildung – und das Kindergeld

Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände1.

Teilzeitstudium nach Berufsausbildung – und das Kindergeld

Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit neben einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG unschädlich, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankommt.

Bei dem Studium an der Hochschule Y handle es sich um eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung), nicht dagegen um einen weiteren Abschnitt einer einheitlichen Erstausbildung, sodass die parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden (seit 01.10.2018) anspruchsschädlich sei. Die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit stelle die Hauptsache dar, während es sich bei den weiteren Ausbildungsmaßnahmen um eine auf Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache handle. Dies folge unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Umfang der wöchentlichen Erwerbsarbeitszeit von 23, 1 und später 24 Wochenstunden im Vergleich zu einem „bloßen“ Teilzeitstudium, also einer schon konzeptionell berufsbegleitend ausgelegten Hochschulausbildung. Zudem habe die Studienbewerbung des S in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Berufsausbildung gestanden (versetzt nur um einige Monate), angesichts desselben Fachbereichs sehe das Finanzgericht auch inhaltliche Überschneidungen.

Das Finanzgericht zitiert im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und 3 EStG in zutreffender Weise die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur einheitlichen mehraktigen Erstausbildung2. Insoweit hat der Bundesfinanzhof im Urteil – III R 26/18 und einer Reihe weiterer Entscheidungen3 Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) definiert. Insbesondere ist bei dieser Abgrenzung zu klären, was als Hauptsache und was als Nebensache anzusehen ist, das heißt, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse4.

Die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich zwar nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das Finanzgericht hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Würdigung des Finanzgerichtes ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor5.

Dies zugrunde gelegt kann der Bundesfinanzhof nach den bisherigen Feststellungen des Finanzgerichtes nicht entscheiden, ob der Kindergeldanspruch der Mutter für S auch im Streitzeitraum fortbestand oder ob die Arbeitstätigkeit des S der Annahme einer Einheit zwischen kaufmännischer Ausbildung und Teilzeitstudium gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG entgegensteht.

Das Finanzgericht hat Inhalt und Ablauf des von S im Wintersemester 2018/2019 aufgenommenen Teilzeitstudiums „Business Administration“ nicht aufgeklärt. Es hat versäumt festzustellen, wie S im Streitzeitraum nebeneinander und jeweils in Teilzeit einerseits einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachging und andererseits an der Hochschule Y studierte. Genauerer Feststellung bedarf insbesondere der zeitliche Aufwand für das Teilzeitstudium, um diesen in Relation zur Wochenarbeitszeit von 23, 1 und später 24 Stunden setzen zu können. Aufzuklären sind ferner der konkrete Ablauf des Studiums und die jeweilige Lage der Zeiten von Berufstätigkeit und Studium innerhalb des Tages, der Woche und der einzelnen Studienabschnitte. Ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen ist das Verhältnis von Berufstätigkeit und Studium während etwaiger vorlesungsfreier Zeiten. Schließlich hat das Finanzgericht mit seinen die rechtliche Würdigung abschließenden Ausführungen zum Bestehen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der kaufmännischen Ausbildung mit dem Teilzeitstudium im Fach Business Administration ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheitliche Erstausbildung sprach, eine solche jedoch im Gegenteil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände6. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichtes tragen daher seine Würdigung nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2025 – III R 43/24

  1. Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 8/18, BFH/NV 2019, 815[]
  2. z.B. das BFH, Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765[]
  3. z.B. im BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 13 ff., zu einer dreijährigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschließenden Bachelorstudium im Studienfach „Steuerrecht Teilzeit“[]
  4. vgl. die BFH, Urteile vom 17.01.2019 – III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 15, 25; vom 19.02.2020 – III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562; vom 07.04.2022 – III R 22/21, BFHE 276, 356, BStBl II 2022, 678[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2020 – III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562, Rz 24, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 17.01.2019 – III R 8/18, BFH/NV 2019, 815[]

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  • Hörsaal: Michal Jarmoluk