Ein Sozialhilfeempfänger kann nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage durch den Sozialhilfeträger verlangen, weder aufgrund der §§ 35 SGB XII (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) noch aufgrund von 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft).
In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall hatte der 72-jährige Sozialhilfeempfänger 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt. Diese Kosten beglich der Sozialhilfeempfänger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend übernommen wurden. Im Jahr 2023 beantragte der Sozialhilfeempfänger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.
Wie erstinstanzlich bereits das Sozialgericht Kassel1 hat nun auch das Hessische Landessozialgericht eine Erstattungspflicht des Sozialamts verneint:
Die Kosten einer Räumungsklage müssten, so das Landessozialgericht, nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung des Sozialhilfeempfängers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte. Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträger aufkommen müsste. Zum einen habe der Sozialhilfeempfänger die Kosten vor der Antragstellung bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier geschehen – zwischenzeitlich aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden, der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.
Als Rechtsgrundlage für eine Erstattung der Kosten der Räumungsklage als Bedarf in dem Monat, in dem sie angefallen sind, kommt § 35 Abs. 1 SGB XII hier nicht in Betracht. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Zunächst ist festzustellen, dass die Abgrenzung, ob Schulden im Sinne des § 36 SGB XII vorliegen oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. d. § 35 Abs. 1 SGB XII geltend gemacht werden, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung nach dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB XII zu beurteilen ist. Es ist deshalb danach zu unterscheiden, ob es sich um einen während der Hilfebedürftigkeit eingetretenen und noch nicht gedeckten Bedarf handelt oder ob der Bedarf in der Vergangenheit bereits von der Stadt Kassel gedeckt war und Forderungen aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens bestehen, die ausgeglichen werden sollen2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist3.
So liegt es hier gerade nicht.
Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollen Umfang erbracht und sind trotzdem berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII entstehen4, sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 SGB XII übernommen werden können. Vorliegend hat die Stadt Kassel den Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Miete durchgehend erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Sozialhilfeempfänger am 31.10.2022 beglichenen Kosten der Räumungsklage kann zudem nicht auf § 36 SGB XII gestützt werden.
Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie sollen dabei übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Grundsätzlich können Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sein5. Eine Schuldenübernahme im Bereich des § 36 Abs. 1 SGB XII setzt jedoch voraus, dass die Schulden nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beglichen werden können und deren Übernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Schuldübernahme muss festgestellt werden, ob der Betroffene im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Selbsthilfeverpflichtung in der Lage ist, die Notlage in anderer Weise, insbesondere aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist zudem, dass Schulden die aktuelle Unterkunft konkret gefährden und durch die Übernahme von Schulden der notwendige Bedarf an Unterkunft auch tatsächlich gesichert werden kann6.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei dem Sozialhilfeempfänger liegen keine Schulden i.S. der Norm vor. Der Sozialhilfeempfänger hat die Kosten der Räumungsklage wegen Eigenbedarfs vor der Antragstellung auf Erstattung/Übernahme bei der Stadt Kassel mit Schriftsatz vom 21.12.2023 am 31.10.2022 selbst beglichen. Dass er hierfür aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage gewesen sei und wegen einer mangelnden Leistungsfähigkeit etwa Leistungen Dritter zur Finanzierung in Anspruch nehmen musste, hat der Sozialhilfeempfänger im gesamten Verfahren weder vorgetragen noch finden sich hierfür in den Aktenvorgängen Anhaltspunkte. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden entfällt zudem „ersatzlos“, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung, wie vorliegend zum 15.11.2022, in der Folge aufgegeben wird und das gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden – der Erhalt der Wohnung – schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. Für eine Übernahme von Schulden nach § 36 SGB XII lediglich unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution ist kein Raum.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. August 2025 – L 4 SO 38/25
- SG Kassel, Gerichtsbescheid vom 17.03.2025 – S 6 SO 41/24[↩]
- BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R 21; Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 38; Löcken in: Schlegel/VoelzkePK-SGB XII, Kommentar, 4. Auflage, Stand: 7.06.2024, § 36 SGB XII Rdnr. 24[↩]
- vgl. insoweit BSG, Urteile vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R 13, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II – ggf. zu tragen sind; und vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R 34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017, L 9 AS 1742/14 24; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022, L 32 AS 139/22 B ER WA[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R 18[↩]
- vgl. hierzu: Löcken, a.a.O., § 36 SGB XII Rdnr. 36 m.w.N.[↩]
- Löcken, a.a.O., § 36 SGB XII Rdnr.19; Falterbaum in: Hauck/?Noftz SGB XII, Kommentar, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 36 Rdnrn. 13, 21[↩]










