Der Unfall mit dem Leichtkraftrad – und die Schülerunfallversicherung

Der Schutz der Schülerunfallversicherung gilt nicht nur für Wegeunfälle, die auf direktem Weg zwischen Schule und Zuhause passieren, sondern besteht auch für Umwege, solange die Entscheidung dafür auf alterstypischen Verhaltensweisen beruht.

Der Unfall mit dem Leichtkraftrad – und die Schülerunfallversicherung

Mit dieser Begründung hat aktuell das Sozialgericht Braunschweig der Klage eines Schülers stattgegeben und dessen Unfall mit dem Leichtkraftrad auf dem Weg von der Schule nach Hause als sog. Wegeunfall anerkannt.

Der zum Zeitpunkt des Unfalls 17jährige Schüler wählte für seinen Heimweg nicht die kürzeste Strecke, sondern fuhr einen Umweg über eine kurvenreiche Straße außerhalb der Ortschaft. In einer Kurve kollidierte er mit einem Verkehrsschild und landete in einem Graben. Dabei erlitt er Knochenbrüche und Prellungen. Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der vom Schüler gewählte Weg sei nicht versichert. Der Schüler habe sich nicht auf dem direkten Weg befunden, als sich der Unfall ereignete. Die örtliche Polizei bestätigte deren Einschätzung, wonach die vom Schüler gewählte Strecke aufgrund der Kurven gefährlicher und auch länger sei als der direkte Weg nach Hause.

Das Sozialgericht folgte der Auffassung der Gemeinde-Unfallversicherung nicht. Es stellte fest, dass der Schüler zwar nicht den kürzesten Weg wählte. Der besondere Schutz der Schülerunfallversicherung erfordere es jedoch, Schülerinnen und Schülern auch auf Umwegen zu schützen, wenn die Entscheidung dafür auf alterstypischen Verhaltensweisen beruht. Der Wegeunfallschutz speziell in der Schülerunfallversicherung hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken, (Wege)Gefahren und Rechtsgutsverletzungen der konkret eingetretenen Art zu bewahren. Kinder und Jugendliche verhalten sich im Verkehrsraum häufig unvernünftig, was zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führen kann. Sie sind deshalb statistisch besonders gefährdet und benötigen den Schutz der Unfallversicherung.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität)1. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Als Schüler einer allgemeinbildenden Gesamtschule war der Schüler gemäß § 2 Abs 1 Nr. 8 Buchst. b Var. 1 SGB VII Versicherter in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

Er hat auch einen Unfall erlitten, als er am 14.01.2022 auf der Straße K. in Richtung L. mit seinem Leichtkraftrad in einen Graben schleuderte

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die Handlungstendenz des Versicherten. Das Handeln muss subjektiv – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Tätigkeit ausgerichtet sein. Darüber hinaus muss sich die subjektive Handlungstendenz als von den Instanzgerichten festzustellende Tatsache im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln2. „Weg“ ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Dazwischen ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen. Dabei steht nur das „Sich fortbewegen“ auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergibt.

Der Schüler wollte nach seinen glaubhaften Ausführungen von der Schule aus sofort nach Hause fahren. Dass er dafür nicht den kürzesten Weg gewählt hat, lässt zur Überzeugung des Sozialgerichts den Versicherungsschutz nicht entfallen. Denn es sind Umstände festzustellen, die den Versicherungsschutz auch auf der längeren Route begründen.

Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, ist nach der Rechtsprechung nur dann als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen ist. Solche objektiven Gegebenheiten können z.B. in folgenden Konstellationen gegeben sein: etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu befahren, um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken, um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen, um einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen oder weil sich der Versicherte verfahren hat. Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz3.

Ein solcher „vernünftiger“ Grund ist vorliegend zwar entsprechend der diesbezüglichen Ermittlungen des Gemeinde-Unfallversicherungsverbands nicht ersichtlich. Der befragte Polizeioberkommissar hat ausgeführt, dass es sich bei der vom Schüler gewählten längeren Strecke im Gegenteil um die seiner Ansicht nach gefährlichere Strecke handelt, da sie kurvig ist, eine vergleichsweise hohe Geschwindigkeit (100 km/h) zugelassen ist und – anders als die kürzere Alternativstrecke – nicht verkehrsberuhigt ist. Das Sozialgericht konnte dies mithilfe einer Google-Maps Recherche leicht nachvollziehen. Zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch die vom BSG entwickelten besonderen Maßstäbe hinsichtlich des Versicherungsschutzes von Kindern und Jugendlichen auf Schulwegen.

Der Schüler war zum Zeitpunkt des Unfalls 17 Jahre alt. Seinen Führerschein hatte er gerade sechs Monate. Es erscheint dem Sozialgericht naheliegend, dass der damals jugendliche Schüler die längere (und objektiv gefährlichere) Strecke gegenüber der kürzeren, durch die Ortschaft führende Strecke aus Neigung bevorzugte. Für einen Jugendlichen, der seit einem halben Jahr einen Führerschein hat, ist es deutlich attraktiver, eine nicht verkehrsberuhigte Strecke mit 100 km/h zu fahren. Gerade weil diese – objektiv betrachtet – gefährlicher ist. Dabei handelt es sich um eine alterstypische Verhaltensweise, die auch dann nicht den Versicherungsschutz entfallen lässt, wenn sie – von außen betrachtet – unvernünftig erscheint. Dies folgt aus der Rechtsprechung des BSG, nach der die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich weiter sind. So sind sie auch während nicht aus privaten Gründen erfolgenden Umwegen versichert, die auf alterstypischen Verhaltensweisen beruhen4.

Der Wegeunfallschutz speziell in der Schülerunfallversicherung hat den Zweck, Kinder und Jugendliche gerade vor Risiken, (Wege-)Gefahren und Rechtsgutsverletzungen der konkret eingetretenen Art zu bewahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schüler verpflichtet sind, Schulwege zurückzulegen, um ihre Schulbesuchspflicht zu erfüllen, dass auf diesen Wegen keine Aufsicht gewährleistet ist, gerade Verkehrsunfälle häufig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führen, sich Kinder und Jugendliche im Verkehrsraum häufig fehlverhalten, deshalb statistisch besonders gefährdet und entsprechend schutzbedürftig sind5. Damit korrespondiert ein besonders hohes Schutzniveau auf Schulwegen, die das größte Versicherungswagnis in der Schülerunfallversicherung darstellen6.

Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 28. Oktober 2025 – S 14 U 140/22

  1. dazu etwa: BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R[]
  2. vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R[]
  3. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.04.2024 – L 14 U 104/19[]
  4. vgl. BSG 30.10.2007 – B 2 U 29/06 R[]
  5. Karmanski, Soz Sich 2020, 351354[]
  6. vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 30.03.2023 – B 2 U 3/21 R[]

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