Psychogene Blindheit – und das Blindengeld

Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht NRW nicht erfasst. Bei psychogener Blindheit besteht daher in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Blindengeld.

Psychogene Blindheit – und das Blindengeld

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall lehnte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den von einer im Kreis Steinfurth lebenden Bürgerin gestellten Blindengeldantrag unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden.

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab1. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster blieb ebenfalls erfolglos:

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts konnte dabei offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor.

Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst.

Eine solche Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2026 – 12 A 1170/23

  1. VG Münster – 6 K 2208/18[]

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