Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG zu.
In dem hier
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