Schulgeld für die Privatschule – und die Grundsicherung

Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, können anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen.

Schulgeld für die Privatschule – und die Grundsicherung

Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen. Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.

Das von dieser gezahlte Schulgeld ist weder von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzusetzen noch vom Erwerbseinkommen. Es handelt sich nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Zwar besteht eine hinreichende kausale Verknüpfung zwischen den Schulgeldzahlungen der Schülerin und den von ihr bezogenen Leistungen der Ausbildungsförderung. Das Merkmal der Notwendigkeit ist jedoch nicht erfüllt. Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die weiterhin das vorrangige Leistungssystem zur individuellen Förderung unter anderem einer schulischen Ausbildung darstellt, ist der Bedarf von Auszubildenden pauschaliert. Zusatzleistungen für Schulgeld oder Studiengebühren werden nicht gewährt. Schülern wird damit zugemutet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule selbst aufzubringen. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Schulgeldzahlungen bei Berechnung der aufstockenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgesetzt würden. Dadurch wären die betroffenen Auszubildenden so gestellt, als hätte das Schulgeld bei den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – entgegen den dortigen Grundsätzen – bedarfserhöhend Berücksichtigung gefunden.

Da Schulgeldzahlungen mithin schon von vornherein nicht von den Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen ist, bleibt für die Prüfung, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht und im konkreten Einzelfall zumutbar ist, kein Raum.

Aus denselben Erwägungen sind die Aufwendungen der Schülerin für das Schulgeld auch nicht von ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen.

Die Schülerin ist durch dieses Ergebnis nicht in ihrem Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG) verletzt. Dieses Recht ist nicht darauf gerichtet, mittellosen Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für eine bestimmten Ausbildung erfüllen, diese Ausbildung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten zu ermöglichen. Die Nichtabsetzbarkeit des Schulgelds verletzt auch nicht das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 GG). Zwar verfügte die Schülerin infolge der Schulgeldzahlungen über weniger freie Mittel als vergleichbare Auszubildende, die eine schulgeldfreie Ausbildungseinrichtung besuchen. Das selbst gewählte Ausgabeverhalten eines Auszubildenden muss aber nicht von staatlicher Seite kompensiert werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12. März 2026 – B 4 AS 8/25 R