Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern

Eine posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein.

Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern

In dem aktuell vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der klagende Leichenumbetter für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge eV langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Klage und Berufung blieben erfolglos, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, der ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) und dem DSM (Diagnosemanual für psychische Störungen) der Umgang mit Leichen(teilen) nur traumatisierend wirke, wenn sie von nahestehenden Personen stammten oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge. Den Überprüfungsantrag lehnte die Berufsgenossenschaft ebenfalls ab. Das Sozialgericht Potsdam hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen und sich dabei auf ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen aus dem Ausgangsverfahren gestützt1. Das Landessozialgericht hat auf Antrag des Leichenumbetters ein weiteres Sachverständigengutachten sowie ergänzende Stellungnahmen beider Sachverständiger eingeholt und anschließend die Berufung zurückgewiesen2. Es fehlten weiterhin gesicherte medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse in Form epidemiologischer Studien und statistisch belastbarer Zahlen, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt seien, generell geeignet wären, eine Posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Diese fehlten auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten wissenschaftlichen Standards für Seltenheitsfälle.

Nach DSM und ICD erfülle die Tätigkeit als Leichenumbetter das für eine Posttraumatische Belastungsstörung erforderliche Eingangskriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen nicht; Erkenntnisse zu Referenzberufen (zum Beispiel Pathologen, Polizei und Feuerwehr sowie Leichentransporteuren) seien daher nicht übertragbar.

Die hiergegen gerichtete Revision des Leichenumbetters, mit der er die Verletzung von § 9 Abs. 2 SGB VII rügte, führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet3. Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben.

Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des hier klagenden Leichenumbetters die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 2026 – B 2 U 19/23 R

  1. SG Potsdam, Urteil vom 24.10.2019 – S 12 U 79/17[]
  2. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 21 U 231/19[]
  3. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R[]