Fußballstadion

Kein gemeinnütziger Profifußball

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat.  In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der klagende Profifußballverein nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt –

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Agentur für Arbeit

Sozialversicherungsbeiträge – und das zwischenzeitlich gezahlte Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Abführungspflicht des Arbeitgebers nicht bereits erfüllt und die Forderung zum Erlöschen gebracht. In Abzug zu bringen ist das erhaltene Arbeitslosengeld, dh. die Nettobeträge. Der Anspruchsübergang erfasst nur das erhaltene Nettoarbeitslosengeld, nicht aber die durch die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile

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Gesundheitskarte

Die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge – und der Irrtum über die Arbeitgeberstellung

Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeitsund Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche

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Radio

Freie Mitarbeiter – und die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk ist daher auch bei freien Mitarbeitern in der gesetzlichen Kranken- und

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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer – und der Anklagesatz

Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor. Für diese Tat muss der Anklagesatz die Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber, seinen Geschäftsort, die Einzugsstelle und die dieser gegenüber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge – aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen – zu konkret bezeichneten

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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – und die erforderlichen Feststellungen

Dem Tatgericht obliegt es, Feststellungen zur Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten zu treffen sowie die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne

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Beitragsvorenthaltung – und die notwendigen Feststellungen

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den

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Beitragsvorenthaltung – und die Feststellung der geschuldeten Beiträge

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts

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Vorenthaltung von Arbeitsentgelt – und die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Deshalb sind in der Anklageschrift neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben erforderlich, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht

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Vorenthalten von Arbeitsentgelt – und die Urteilsfeststellungen

Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB muss das Urteil ausreichenden Feststellungen enthalten, die dem Revisionsgericht die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden anhand einer – ggf. vorzunehmenden – Hochrechnung der Schwarzlöhne und der sich daran anschließenden Berechnung der vorenthaltenen

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Arbeitsentgelt „brutto“

Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt: Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer) und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen

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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – und der Strohmann-Geschäftsführer

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt. Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person

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Beitragsvorenthaltung – und die notwendigen Feststellungen

Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB sind auch bei einem geständigen Angeklagten grundsätzlich die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse darzustellen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, die sowohl der

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Die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge – und die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

Verliert ein Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung sein Amt nach § 6 II 2 Nr. 3e GmbHG, führt er aber gleichwohl unverändert seine bisherige Geschäftsführertätigkeit fort, so muss er sich besondere persönliche strafbarkeitsbegründende Merkmale, die auf die GmbH zutreffen, nach § 14 I

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Nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge – und die Berechnung der Beiträge

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts

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Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen – und die Ansprüche des Arbeitnehmers

Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen. Für einen vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

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Die Beschäftigung Scheinselbständiger – und die Beitragsvorenthaltung

Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. In diese Gesamtbetrachtung

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Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter – und der deutsche Progressionsvorbehalt

Aufwendungen einer in Deutschland lebenden französischen Finanzbeamtin mindern – für die Jahre vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – nicht das für die Berechnung des Progressionsvorbehalts anzusetzende steuerfreie Einkommen. Die Einkünfte der Finanzbeamtin aus ihrer Tätigkeit in Frankreich sind nach dem sog. Kassenstaatsprinzip des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1

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Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer – und der Sonderausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen zur Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des

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Außergewöhnliche Belastungen – und die Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.07.2009 die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die

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Oberlandesgericht München

Der Insolvenzantrag der Krankenkasse – und die Forderungsaufschlüsselung

Eine Aufschlüsselung der Forderung nach Arbeitnehmern ist bei einem Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung entbehrlich, wenn von dem Schuldner gefertigte Datensätze (sogenannte softcopys) vorgelegt werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

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Oberlandesgericht München

Verspätet gezahlte Sozialversicherungsbeiträge – und ihre Insolvenzanfechtung

Werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Die bewirkten Überweisungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Auch soweit der Schuldner – wie hier – zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er

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Der strafprozessuale Arrest – Eigentumsgrundrecht vs. Sicherstellungsinteresse des Staates

Das Eigentumsgrundrecht verlangt bei Anordnung eines strafprozessualen Arrests eine umfassende Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Abs. 1 GG schützt nicht nur den Bestand der Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf

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Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen – und die vermutete Zahlungseinstellung

Allein aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann nicht erst dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden, wenn der Beitragsrückstand mindestens sechs Monate beträgt. Ausreichend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein. Ein Zahlungsrückstand von zwei bis drei Monaten allein kann jedoch nicht als ausreichend angesehen werden. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile – und die Frage der vGA

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn

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Oberlandesgericht München

Insolvenzanfechtung bei gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen

Mit der Frage der (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen: Gegenüber einem institutionellen Gläubiger deutet allerdings, wie der Bundesgerichtshof formuliert hat, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

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