Beitragsvorenthaltung – und die Feststellung der geschuldeten Beiträge

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen1, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist2.

Beitragsvorenthaltung – und die Feststellung der geschuldeten Beiträge

Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden3.

Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend4.

Dementsprechend genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben5. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 04.03.1993 – 1 StR 16/93; und vom 22.03.1994 – 1 StR 31/94; Urteil vom 20.03.1996 – 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20.04.2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133[]
  2. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376[]
  3. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; Radtke in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 136[]
  4. BGH, Beschluss vom 04.03.1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11.08.2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376[]
  5. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, NJW 2002, 2480, 2483[]
  6. BGH, Beschluss vom 04.03.1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133[]