Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer telemedizinischen Behandlung oder Begutachtung durch Ärzte außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn eine medizinisch gleichwertige Versorgung in Deutschland möglich ist und keine Versorgungslücke besteht.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse vorläufig nicht verpflichtet ist, die Kosten einer telemedizinischen Beurteilung einer vermuteten Lepra-Erkrankung durch brasilianische Ärzte zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es sowohl an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslandsbehandlung als auch an einer nachgewiesenen Versorgungslücke im deutschen Gesundheitssystem.
Dem Verfahren lag der Eilantrag einer 45-jährigen Frau zugrunde, bei der während eines Aufenthalts in Brasilien im Herbst 2023 eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert worden war. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Behandlung durch brasilianische Ärzte einschließlich der hierfür erforderlichen Medikamente, später auch der telemedizinischen Betreuung sowie der Reisekosten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass zwischen Deutschland und Brasilien keine sozialversicherungsrechtliche Vereinbarung über entsprechende Leistungen bestehe und der Anspruch auf Krankenbehandlung während des Aufenthalts in Brasilien ruhe. Zudem sei eine fachgerechte Behandlung in den deutschen tropenmedizinischen Einrichtungen gewährleistet.
Nachdem ein erster Eilantrag auf vollständige Kostenübernahme bereits gescheitert war, verpflichtete das Sozialgericht Bremen die Krankenkasse in einem weiteren Verfahren zunächst zur vorläufigen Übernahme der Kosten einer telemedizinischen konsularischen Beurteilung durch brasilianische Ärzte1. Diese solle als Grundlage für die weitere Behandlung durch deutsche Ärzte dienen. Gegen diese Entscheidung legte die Krankenkasse erfolgreich Beschwerde ein, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob den Beschluss des Sozialgerichts auf.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts gehören telemedizinische Leistungen zwar grundsätzlich zur Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Leistungen im Ausland gelten jedoch besondere Voraussetzungen. Maßgeblich sei § 18 SGB V, wonach eine Kostenübernahme außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann in Betracht komme, wenn eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausschließlich dort möglich sei. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an. Bereits die zugrunde liegende Lepra-Erkrankung sei nicht hinreichend gesichert. Weder ein deutsches Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus hätten die in Brasilien gestellte Verdachtsdiagnose bestätigt.
Unabhängig hiervon fehle es auch an einer Versorgungslücke. Nach den Feststellungen des Gerichts können Tropenerkrankungen grundsätzlich in spezialisierten deutschen tropenmedizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Frau habe zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb gerade telemedizinische Konsultationen brasilianischer Ärzte für die Behandlung in Deutschland zwingend erforderlich seien.
Auch eine außergewöhnliche medizinische Notlage, die ausnahmsweise eine Kostenübernahme rechtfertigen könnte, vermochte das Landessozialgericht nicht zu erkennen. Für eine notstandsähnliche Situation, in der sämtliche verfügbaren medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, fehlten nach Auffassung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte. Eine medikamentöse Behandlung könne vielmehr auch in Deutschland durchgeführt werden.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre2. Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können3. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden ein bewegliches System, sodass selbst bei einer offensichtlich begründeten Klage ein Anordnungsgrund gegeben sein muss, da § 86b SGG nicht dazu dient, Ansprüche „auf der Überholspur“ durchzusetzen4. Eilverfahren sind nicht der schnelleren Rechtsschutzgewährung zulasten anderer Hauptsacheverfahren zu dienen bestimmt5. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs 2 ZPO iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Die Frau hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Nach § 27 Abs 1 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs 1 Satz 2 unter anderem ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Krankenhausbehandlung. Nach § 12 Abs 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Diese Ansprüche bestehen gemäß § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland6. Die Behandlungen gemäß § 27 SGB V sind durch die in § 76 Abs 1 Satz 1 SGB V zugelassenen Ärzte oder gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Inland zu erbringen. Telemedizinische Verfahren sind im Sechsten Abschnitt des SGB V geregelt. So verpflichtet § 370a SGB V zB die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein zentrales Portal zur Vermittlung telemedizinischer Leistungen an Versicherte wie Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien, telemedizinisches Monitoring (§ 370a Abs 1 Satz 3 SGB V) zu betreiben. Telemedizin wird dabei als wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Versorgung – zB in strukturschwachen Gebieten – angesehen7. Durch Mittel des Strukturfonds sollen zB auch telemedizinische Versorgungsformen gefördert werden (§ 105 Abs 1a Satz 4 Nr 8 SGB V). Diese Vorschriften sind ausdrücklich auf die vertragsärztliche Versorgung ausgerichtet und damit primär inländisch. Daraus ergibt sich, dass auch telemedizinische Konsultationen grundsätzlich nur innerhalb des bestehenden Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Inland möglich sind. Nach diesen Maßstäben kommt auch die Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen im Ausland nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 18 SGB V in Betracht.
Nach dieser Vorschrift kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur erbringen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb dieses Raumes möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 27 SGB V8. Die Krankenkasse hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine nicht bestätigte Verdachtsdiagnose vorliegt. Ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist bereits die Diagnose, wegen der die Frau die Behandlung im Ausland begehrt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach dem Bericht des Klinikums K. vom 18.06.2025 über eine Hautbiopsie gelang ein Erregernachweis nicht. Eine lepromatöse Reaktion könne an diesem Material nicht verifiziert, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die Oberfeldärztin Dr L., Bundeswehrkrankenhaus H., hatte bereits unter dem 22.08.2023 ausgeführt, dass das Ergebnis der Hautprobe ein Ekzem gezeigt habe und keine Lepra, somit sei die Diagnose ausgeschlossen. Im Bericht des Universitätskrankenhauses M. vom 12.10.2023 heißt es unter Beurteilung: „Die gesamte Lepra- sowie Tropenmedizinische Diagnostik zeigt sich unauffällig. Partner hat ebenfalls eine negative Serologie auf Lepra. In Zusammenschau der Anamnese und Befunden sehen wir keinen Hinweis für eine tropendermatologische Erkrankung insbesondere kein Anhalt für Lepra. Bei Ekzem empfehlen wir eine regelmäßige Hautpflege zB mit Optiderm Creme oder Urea 10% sowie ggf, Lokalsteroid einzuleiten.“. Nach dem Bericht von Dr L. vom 19.06.2024 konnten weder in der tropendermatologischen Sprechstunde am Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin noch in der Klinik für Neurologie und HNO am Bundeswehrkrankenhaus H. auf Basis der durchgeführten Untersuchungen eine Erkrankung nachgewiesen werden. In dem Bericht vom 03.07.2024 heißt es explizit: „Wir haben Verständnis für das persönliches Empfinden und externe Meinungen daher wurde der Fall von Frau N. mit dem Direktor der Klinik für Dermatologie am Bundeswehrkrankenhaus O. Dr. P., Tropendermatologe sowie mit dem Team der Dermatologie besprochen. Hier ist in Zusammenschau der Anamnese und Befunde (molekulare Diagnostik, Histopathologie, Serologie, dermatologische, und neurologische Untersuchung) kein Anhalt für eine lepromatöse Lepra oder Leprareaktion festzustellen.“ Auch das Universitätsklinikum I. hat eine Lepraerkrankung nicht selbst festgestellt, sondern geht in seinem Bericht vom 08.07.2024 von „extern diagnostizierter“ Lepra bzw von einem Verdacht auf Lepra“ aus. So heißt es ausdrücklich: „Bei V.a. Lepra-Reaktion Typ 2 leiteten wir eine Therapie mit Prednisolon ein, welche im weiteren Verlauf schrittweise reduziert wurde. Die Reduktion sollte wie unten angegeben fortgeführt werden.“ Auch in dem aktuellen Bericht von Dr G. vom 07.04.2026, auf den sich das SG maßgeblich stützt, heißt es dazu nur „Die grundsätzliche Klärung, ob bei der Patientin eine Lepra-Infektion vorgelegen hat oder nicht, ist wünschenswert, aber nach meinem Kenntnisstand nicht mehr eruierbar. Ich als behandelnder Arzt gehe davon aus, dass die Patientin in Abwägung Risiko/Nutzen gegenwärtig und bis auf Weiteres eine Behandlungsindikation ihrer vermutlich vorliegenden Leprareaktion hat.“. Nach dem von der Frau aktuell vorgelegten Bericht der Q. -Klinik J. vom 21.04.2026 ergaben sich nach kernspintomographischem Befund keine Hinweise auf weitere Lepraknoten oder Granulom-Bildungen. Es fand sich eine solitäre Knochenzyste im Bereich des Ulnakopfes rechts. Aus radiologischer als auch handchirurgischer Sicht könnte es sich hier um eine solitäre Knochenzyste handeln, ob hier eine Lepra-Absiedelung vorliegt, könne derzeitig nicht sicher beurteilt werden. Hier wurde der Frau empfohlen, sich in einem interdisziplinären universitären Zentrum oder erneut im Tropeninstitut H. vorzustellen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behandlung nur außerhalb des EWR oder der EG möglich ist, wie es § 18 Abs 1 Satz 1 SGB V verlangt. Es handelt sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die eine echte Versorgungslücke im Inland voraussetzt. Eine Auslandsbehandlung kann nicht allein mit den Patientenwünschen begründet werden, erforderlich ist ein qualitatives oder quantitatives Versorgungsdefizit. Die Spitzenangebote im Ausland bilden nicht den Maßstab der GKV-Leistungspflicht. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nur zu solchen Leistungen verpflichtet, die zweckmäßig und ausreichend sind. Eine optimale Versorgung ist nicht Gegenstand des Leistungsanspruchs. Es kommt auch nicht auf die speziellen Kenntnisse eines einzelnen Arztes oder eine spezielle Ausstattung einer spezifischen Praxis an9.
Nach dieser Maßgabe besteht kein Anspruch auf die begehrte Leistung in Brasilien, da eine Behandlung von Tropenerkrankungen in deutschen tropenmedizinischen Instituten möglich ist – worauf die Krankenkasse zutreffend hinweist. Dabei ist das BNITM Nationales Referenzzentrum für tropische Infektionserreger. Auch nach dem Attest von Dr G. vom 07.04.2026 kann die medikamentöse Therapie zweifelsfrei vor Ort durchgeführt werden. Dies gilt zweifellos auch für die von der Frau angeführten neurologischen Leistungen wie Nervenultraschall oder Nervenfunktionsuntersuchungen sowie die Behandlung von gastrointestinalen Funktionsstörungen. Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung im Ausland ist durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt. Die Frau hat die Ungeeignetheit der vorhandenen Einrichtungen auch lediglich behauptet. Zudem ist auch überhaupt nicht dargelegt, was überhaupt der Inhalt der telemedizinischen Konsultationen in Brasilien ist und weshalb diese für die in Deutschland durchführbare Behandlung zwingend notwendig sind.
Dass in Deutschland keine kontinuierlich vorgehaltenen Spezialsprechstunden für Lepra betrieben werden und eine durchgängige, multidisziplinäre auf Lepra und Leprareaktionen spezialisierte Versorgungsstruktur im Sinne einer dauerhaften Schwerpunktambulanz nicht besteht – wie die Frau mehrfach bemängelt, führt nicht dazu, dass eine Behandlung im Inland nicht möglich ist. Die von den Antragsstellerin begehrte Spitzenversorgung ist nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass eine lebensbedrohliche oder tödlich verlaufende Erkrankung iS des § 2 Abs 1a SGB V vorliegt, die im Rahmen des § 18 SGB V zu berücksichtigen wäre10, sind nicht ersichtlich. Eine Erkrankung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lebensbedrohlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann, und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Es genügt hierfür nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt. Dies trifft auf nahezu jede schwere Erkrankung ohne therapeutische Einwirkung zu. Die Erkrankung muss trotz des Behandlungsangebots mit vom Leistungskatalog der GKV regulär umfassten Mitteln lebensbedrohlich sein11. Der Anspruch ist durch eine von einer nahen Lebensgefahr geprägten notstandsähnlichen Lage begründet12. Die notstandsähnliche Situation muss sich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles ergeben. Ein nur allgemeines mit einer Erkrankung verbundenes Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufs genügt hierfür nicht13. Für eine solche notstandsähnliche Situation liegen keine Anhaltspunkte vor.
Darüber hinaus hat die Frau auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Danach liegt Unzumutbarkeit beispielsweise bei einer konkreten Gefährdung der Existenz oder wenn gar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht, vor. Unzumutbarkeit hat der Senat auch (nur) in Fällen angenommen, in denen Versicherte nach den medizinischen Unterlagen lebensbedrohlich erkrankt waren, einer Kranken(haus)behandlung zur Abwendung einer akuten Lebensgefährdung unmittelbar bedurften und die Kosten dafür nach ihren nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorschießen konnten14. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor, zumal auch nach dem Attest von Dr G. vom 07.04.2026 eine medikamentöse Therapie zweifelsfrei vor Ort durchgeführt werden kann.
Mit seiner Entscheidung bestätigt das Landessozialgericht die engen Voraussetzungen, unter denen die gesetzliche Krankenversicherung Kosten für medizinische Leistungen außerhalb des europäischen Sozialversicherungsraums übernehmen muss. Maßgeblich bleibt, ob eine gleichwertige Behandlung im Inland tatsächlich nicht verfügbar ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass telemedizinische Leistungen denselben sozialrechtlichen Grenzen unterliegen wie klassische Auslandsbehandlungen. Auch wenn moderne Kommunikationsmittel eine medizinische Betreuung über Ländergrenzen hinweg ermöglichen, entsteht daraus kein eigenständiger Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte müssen im Streitfall substantiiert darlegen, dass eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausschließlich im außereuropäischen Ausland möglich ist und in Deutschland eine echte Versorgungslücke besteht. Die Hürden für eine Kostenübernahme nach § 18 SGB V bleiben damit hoch.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2026 – L 16 KR 221/26 B ER
- SG Bremen, Beschluss vom 20.04.2026 – S 64 KR 100/26 ER[↩]
- vgl BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, 179, 184[↩]
- Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl, 2023, § 86 b Rn 29 mwN[↩]
- vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2021 – L 16 KR 24/21 B ER; Beschluss vom 12.01.2026 – L 16 KR 474/25 B ER; Keller, aaO, 86b Rn 2[↩]
- vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.02.2021 – L 16 KR 43/21 B ER; Beschluss vom 28.04.2026 – L 16 KR 161/26 B ER[↩]
- Padé, Schlegel/VoelzkePK-SGB V, 5. Aufl 2025, Stand: 1.04.2025, § 18 Rn 1[↩]
- vgl zB BT-Drs. 20/15069 S 5[↩]
- Padé, aaO, Rn 20[↩]
- Padé, aaO, Rn 31 mwN[↩]
- vgl Padé, aaO, Rn 29[↩]
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2023 – B 1 KR 7/22 R Rn 20 mwN[↩]
- BSG, aaO, Rn 41; BSG, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 29/20 R Rn 14 mwN[↩]
- BSG, Urteil vom 29.06.2023 – B 1 KR 35/21 R mwN[↩]
- vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 04.10.2017 – L 16 KR 251/17 B; 26.06.2017 – L 16 KR 91/17 B ER; 1; Beschluss vom 12.01.2026 – L 16 KR 474/25 B ER; Beschluss vom 28.04.2026 – L 16 KR 161/26 B ER[↩]











