Ein während des Dienstes auftretender Körperschaden ist nicht als Dienstunfall anzuerkennen, wenn er wesentlich auf einer krankhaften Veranlagung beruht und ein alltägliches Ereignis die Beschwerden ebenso hätte auslösen können. Der bloße zeitliche Zusammenhang mit einer dienstlichen Belastung genügt nicht.
Fußschmerzen, die bei einem zwölf Kilometer langen Bundeswehrmarsch auftreten, stellen daher nicht zwangsläufig einen Dienstunfall dar. In dem aktuell vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall leidet der 1974 geborene Arbeitnehmer an mehreren ärztlich diagnostizierten Vorerkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er während seiner Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem zwölf Kilometer langen Marsch mit 15 Kilogramm Gepäck teil. Die Übung war an den Pflichtmarsch der Bundeswehr angelehnt. Gegen Ende des Marsches verspürte der Arbeitnehmer Schmerzen am rechten Fußgelenk. Bei einer anschließenden orthopädischen Untersuchung wurde eine Metatarsalgie diagnostiziert. Dabei handelt es sich um ein Schmerzsyndrom im Bereich des Mittelfußes.
Der Arbeitnehmer beantragte, das Geschehen als Dienstunfall anzuerkennen. Sein Dienstherr lehnte dies ab. Zur Begründung führte er aus, Schmerzen seien als subjektive Empfindungen für sich genommen kein von der Dienstunfallfürsorge erfasster Körperschaden. Die diagnostizierte Metatarsalgie sei zudem nicht durch den Marsch, sondern durch die bereits vorhandenen Schädigungen der Füße verursacht worden. Gegen die ablehnende Entscheidung erhob der Bundeswehrbedienstete Klage.
Das Verwaltungsgericht Aachen folgte seiner Argumentation nicht. Für die Anerkennung als Dienstunfall fehle es an der erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem dienstlichen Ereignis und dem festgestellten Körperschaden.
Im Dienstunfallrecht ist nicht jede Bedingung, die einem Schaden zeitlich vorausgeht, zugleich dessen rechtlich erhebliche Ursache. Als ursächlich gelten nur Umstände, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum eingetretenen Schaden wesentlich an dessen Entstehung mitgewirkt haben. Der bloße Umstand, dass Beschwerden während oder unmittelbar nach einer dienstlichen Tätigkeit auftreten, reicht daher nicht aus.
Eine rechtlich relevante Ursache liegt insbesondere dann nicht vor, wenn zwischen dem Dienst und dem Körperschaden nur eine zufällige Verbindung besteht. Das kann der Fall sein, wenn eine krankhafte Veranlagung oder ein bereits bestehendes Leiden so leicht ansprechbar ist, dass auch ein gewöhnliches Ereignis des täglichen Lebens die akuten Beschwerden zur gleichen Zeit oder jedenfalls in vergleichbarer Weise hätte auslösen können.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts beruhte die beim Arbeitnehmer diagnostizierte Metatarsalgie auf den bereits vorhandenen Vorschädigungen seiner Füße. Der Marsch hatte danach keine wesentliche Ursache für die Erkrankung gesetzt. Die Beschwerden waren lediglich bei Gelegenheit der dienstlichen Übung aufgetreten.
Dass es sich um einen zwölf Kilometer langen Marsch mit einem 15 Kilogramm schweren Gepäckstück handelte, führte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entscheidend war nicht allein die Intensität der dienstlichen Belastung, sondern die medizinisch zu beantwortende Frage, ob diese Belastung den Körperschaden wesentlich verursacht hatte. Dies verneinte das Verwaltungsgericht aufgrund der beim Arbeitnehmer bestehenden Vorerkrankungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die zentrale Bedeutung der Kausalitätsprüfung im Dienstunfallrecht. Ein Unfall oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung wird nicht schon deshalb zum Dienstunfall, weil sich die Beschwerden während einer dienstlichen Tätigkeit zeigen. Erforderlich ist vielmehr, dass das dienstliche Ereignis eine rechtlich wesentliche Ursache des Körperschadens bildet.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei bereits bestehenden Erkrankungen oder körperlichen Veranlagungen. Eine Vorschädigung schließt die Anerkennung als Dienstunfall zwar nicht automatisch aus. Der Dienstherr und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht müssen jedoch klären, ob die dienstliche Belastung wesentlich zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat oder ob sie lediglich der zufällige Anlass für das Auftreten ohnehin leicht auslösbarer Beschwerden war.
Für betroffene Bedienstete ist deshalb eine frühzeitige und genaue medizinische Dokumentation entscheidend. Ärztliche Befunde sollten nicht nur die Diagnose festhalten, sondern möglichst auch die Frage beantworten, welche Bedeutung dem konkreten dienstlichen Ereignis im Vergleich zu bestehenden Vorschäden zukommt. Allein der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Beschwerden wird regelmäßig nicht genügen.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass die Abgrenzung zwischen einer wesentlichen dienstlichen Ursache und einem bloßen Auftreten „bei Gelegenheit des Dienstes“ im Einzelfall maßgeblich von medizinischen Feststellungen abhängt. Bei entsprechenden Streitigkeiten dürfte daher häufig die Qualität und Aussagekraft der ärztlichen Unterlagen den Ausschlag geben.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 31. August 2026 – 1 K 2337/25
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