Erträge aus einer Photovoltaikanlage sind beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; Tilgungsleistungen für einen zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Kredit dürfen dabei nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
So hat aktuell das Sozialgericht Hannover in einem vom ihm entschieden Fall die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei der Berechnung von Bürgergeld als Einkommen angerechnet, während es die Tilgungsleistungen zu dem Kredit für die Anlagenerrichtung nicht einkommensmindernd berücksichtigte. Die Klage des Leistungsbeziehers gegen eine erhebliche Rückforderung von Sozialleistungen blieb damit erfolglos. Der Leistungsbezieher aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont hatte bereits im Jahr 2010 auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage installiert. Die Anschaffung finanzierte er über ein Darlehen. Während seines langjährigen Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise später Bürgergeld erzielte er Einnahmen aus der Stromerzeugung. Diese teilte er dem zuständigen Leistungsträger jedoch nicht mit. Nachdem die Behörde Kenntnis von den Erträgen erlangt hatte, forderte sie Leistungen in Höhe von mehr als 20.000 € zurück. Der Leistungsbezieher wandte sich gegen diese Rückforderung und argumentierte, dass neben den für das Darlehen anfallenden Zinsen auch die Tilgungsraten bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden müssten. Da die Einnahmen aus der Solaranlage zur Bedienung des Kredits benötigt würden, dürften sie nicht in vollem Umfang als verfügbares Einkommen gewertet werden.
Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Hannover nicht. Nach Ansicht des Gerichts dienen Tilgungsleistungen der Bildung beziehungsweise dem Erhalt privaten Vermögens. Die Rückzahlung eines Darlehens führe dazu, dass sich die Vermögensposition des Kreditnehmers verbessere, da seine Verbindlichkeiten reduziert würden. Eine solche Vermögensbildung dürfe jedoch nicht durch steuerfinanzierte Sozialleistungen unterstützt werden. Anders verhalte es sich bei Schuldzinsen. Diese stellten laufende Finanzierungskosten dar und könnten grundsätzlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Tilgungszahlungen seien dagegen nicht als notwendige Aufwendungen zur Einkommenserzielung anzusehen.
Zur Begründung verwies das Sozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses habe bereits entschieden, dass Tilgungsleistungen bei Einkünften aus der Vermietung von Wohneigentum – anders als Schuldzinsen – nicht als Absetzbeträge anerkannt werden können. Die dort entwickelten Grundsätze seien auf Erträge aus Photovoltaikanlagen übertragbar. Mit seiner Entscheidung stellt das Sozialgericht Hannover klar, dass Einnahmen aus erneuerbaren Energieanlagen im Bürgergeldrecht grundsätzlich wie andere Einkünfte behandelt werden. Maßgeblich bleibt, ob die betreffenden Aufwendungen der laufenden Einkommenserzielung dienen oder lediglich der Vermögensbildung zugutekommen.
Das Einkommen aus dem Betrieb der PV-Anlage ist Einkommen aus privater Vermögensverwaltung und grundsätzlich auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen. Bei Einkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist insbesondere kein Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen, weil es sich um kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt1. Auf die steuerrechtliche Einordnung des Betriebs der PV-Anlage kommt es nicht an. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der grundsicherungsrechtlichen Freibetragsregelung kann zwischen einer solchen Tätigkeit und typischen Formen privater Vermögensverwaltung wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen grundsätzlich kein Unterschied bestehen2. Einkommen aus dem Betrieb einer PV-Anlage ist damit grundsätzlich so zu behandeln, wie andere Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung wie z. B. Mieteinnahmen.
Es ist für die Bereinigung von Einkommen aus der Vermietung von Wohneigentum höchstrichterlich bereits entschieden, dass Tilgungszahlungen anders als Schuldzinsen nicht als Absetzbeträge nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzuerkennen sind3. Nach dem BSG macht es keinen Unterschied, ob normativ Tilgungsleistungen für das selbstgenutzte Wohneigentum als Bedarfe für die Unterkunft Anerkennung oder – bei Tilgungsleistungen auf vermietetes Wohneigentum – als Absetzbetrag vom Einkommen Berücksichtigung fänden4. Aus den Gründen, die grundsätzlich gegen eine Anerkennung von Tilgungsleistungen als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II sprechen, ist nach dieser BSG, Entscheidung auch eine Berücksichtigung von Tilgungszahlungen als Absetzbetrag von Einkommen nach § 11b SGB II ausgeschlossen.
Leistungen nach dem SGB II sind nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen, sodass der Hilfebedürftige daher bereite Mittel (Mieteinnahmen) auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
Aus diesen Grundsätzen der BSG-Rechtsprechung, denen sich die Sozialgericht Hannover anschließt, folgt, dass es sich bei den fraglichen Einnahmen des Leistungsbeziehers aus dem Betrieb einer PV-Anlage um zu berücksichtigendes Einkommen aus privater Vermögensverwaltung gehandelt hat, wobei Tilgungszahlungen zwecks Bedienung des Kredits zur Finanzierung der PV-Anlage nicht als Werbungskosten im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II anzuerkennen sind5. Insoweit gilt vielmehr, dass es sich bei den Tilgungszahlungen für den PV-Anlage-Kredit ebenso wie bei Tilgungsleistungen für Wohneigentum um private Vermögensbildung handelt, die nicht über das SGB II finanziert werden darf. Die Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage sind von SGB II-Leistungsbeziehern daher auch dann für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verwenden, wenn sie dadurch ihre Verpflichtungen zur Zahlung ihrer Darlehenstilgungsraten nicht erfüllen können. Der vom Leistungsbezieher angeführten Entscheidung des SG Oldenburg kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für Bürgergeldbeziehende, die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Investitionen erzielen. Das Sozialgericht Hannover bestätigt die bereits in anderen Bereichen entwickelte Linie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht zur Minderung anrechenbaren Einkommens herangezogen werden können. Für Leistungsempfänger bedeutet dies, dass Erträge aus Solaranlagen gegenüber den Jobcentern vollständig offenzulegen sind und lediglich laufende Finanzierungskosten wie Schuldzinsen berücksichtigt werden können. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass sozialrechtliche Leistungsansprüche nicht dazu dienen, den Aufbau privaten Vermögens zu finanzieren.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 20. März 2026 – S 31 AS 1755/25
- BSG, Urteil vom 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 R, SozR 4-4200 § 11b Nr 19[↩]
- BSG, a. a. O., Rn. 28[↩]
- BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R, Rn. 42[↩]
- BSG, a. a. O., Rn. 42[↩]
- ebenso LangePR-SozR 5/2019 Anm. 1, unter lit. E.[↩]
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